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27.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 171/2013
vom 8. Oktober 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/783/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jp (Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„56jq. |
32012 D 0783: Durchführungsbeschluss 2012/783/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 28)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2012/783/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 28.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.