27.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 171/2013

vom 8. Oktober 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/783/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56jp (Durchführungsbeschluss 2012/505/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„56jq.

32012 D 0783: Durchführungsbeschluss 2012/783/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die Anerkennung des Haschemitischen Königreichs Jordanien gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 28)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2012/783/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Oktober 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Thórir IBSEN


(1)   ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 28.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.