19.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 144/2013
vom 15. Juli 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
„24fa. |
32012 R 0383: Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: In Anhang III Nummer III.4.2 wird unter Buchstabe a bei den Kennziffern Folgendes angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Thórir IBSEN
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.