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28.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/34 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 132/2013
vom 14. Juni 2013
zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anlage I zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32013 R 0052: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.