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31.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 77/2013
vom 3. Mai 2013
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird mit Wirkung zum 1. September 2013 die Richtlinie 98/11/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. September 2013 aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Da die Richtlinie 78/170/EWG des Rates (3) durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 78/170/EWG aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
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(4) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel IV erhält der Text von Nummer 4e (Richtlinie 98/11/EG der Kommission) mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung: „ 32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)“. |
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2. |
In Kapitel V wird der Text von Nummer 1 (Richtlinie 78/170/EWG des Rates) gestrichen. |
Artikel 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 78/170/EWG des Rates) wird gestrichen. |
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2. |
Der Text von Nummer 11e (Richtlinie 98/11/EG der Kommission) erhält mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung: „ 32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1) (*1) (*1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“ " |
Artikel 3
Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1.
(2) ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.
(3) ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32.
(4) ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.
(*2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.