18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Gemäß Artikel 4 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend „das Abkommen“), das mit dem Beschluss 2006/325/EG des Rates (2) abgeschlossen wurde, teilt Dänemark bei jeder Annahme von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) der Kommission mit, ob es diese Durchführungsbestimmungen umsetzen wird.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 der Kommission zur Festlegung der Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (4) wurde am 10. November 2011 erlassen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (5) vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates umsetzen wird (6).

Gemäß Artikel 4 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 11. Januar 2012 mitgeteilt, dass es die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 umsetzen wird. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark Anwendung finden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens schafft die Mitteilung Dänemarks gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union. Somit gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu, da durch sie die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geändert wird.

In Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens kann die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2011 in Dänemark gemäß § 9 des dänischen Gesetzes Nr. 1563 vom 20. Dezember 2006 betreffend die Verordnung Brüssel I im Wege eines Verwaltungsakts umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen sind am 11. Januar 2012 in Kraft getreten.


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(2)   ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(3)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)   ABl. L 293 vom 11.11. 2011, S. 24.

(5)   ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

(6)   ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80.