21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/31 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 229/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32011 L 0090: Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2011/90/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35.
(2) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.