21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 229/2012

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung von Anhang XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7h (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 L 0090: Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/90/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.