21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 226/2012

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„6d.

32011 R 0842: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)   ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.