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21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 226/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(3) |
Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird gestrichen. |
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2. |
Nach Nummer 6c (Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 222 vom 27.8.2011, S. 1.
(2) ABl. L 257 vom 1.10.2005, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.