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26.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 114/35 |
BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR
vom 19. Januar 2012
über eine Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten
(2012/223/EU)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) (im Folgenden „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Vorbereitung auf die Erweiterung der Europäischen Union um die Türkei würde der Warenaustausch mit der Türkei durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten für den Warenverkehr zwischen der Türkei und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtert. |
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(2) |
Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Türkei einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 11a des Übereinkommens wird die Türkei eingeladen, zum 1. Juli 2012 auf der Grundlage des im Anhang zu diesem Beschluss beigefügten Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Türkei diesem Übereinkommen beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brussels, den 19. Januar 2012
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
Mirosław ZIELIŃSKI
ANHANG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beehre mich, Sie von dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 19. Januar 2012 (Beschluss Nr. 2/2012) über eine Einladung an die Türkei, Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zu werden, in Kenntnis zu setzen.
Der Beitritt der Türkei zum Übereinkommen kann nach Artikel 11a des Übereinkommens durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie einer Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache der Türkei beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union erfolgen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der Generalsekretär
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Die Türkei —
in Kenntnis des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vom 19. Januar 2012 (Beschluss Nr. 2/2012) über eine Einladung an die Türkei, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten,
in dem Wunsch, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden —
TRITT HIERMIT DEM ÜBEREINKOMMEN BEI;
fügt dieser Urkunde eine Übersetzung des Übereinkommens in der Amtssprache der Türkei bei;
erklärt, alle Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ anzunehmen, die dieser zwischen dem 19. Januar 2012 und dem Tag ausspricht bzw. fasst, an dem der Beitritt der Türkei nach Artikel 11a des Übereinkommens wirksam wird.
Geschehen zu …