21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 219/2012

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Die Richtlinie 79/531/EWG des Rates (3) und die Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden in der EU aufgehoben und sind folglich aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IV wird der Text der Nummern 2 (Richtlinie 79/531/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 86/594/EWG des Rates) gestrichen.

2.

In Kapitel IV wird der Text von Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.

3.

In Kapitel IV wird nach Nummer 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„4m.

32011 R 0626: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1)“.

4.

In Anlage 1 und in Anlage 2 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.

Artikel 2

Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) wird frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.

2.

Nach Nummer 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„11m.

32011 R 0626: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1) (5).

3.

In Anlage 5 und in Anlage 6 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (7), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.

(3)  ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.

(4)  ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.

(5)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(7)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.