21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 219/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Richtlinie 2002/31/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Die Richtlinie 79/531/EWG des Rates (3) und die Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden in der EU aufgehoben und sind folglich aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
(4) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel IV wird der Text der Nummern 2 (Richtlinie 79/531/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 86/594/EWG des Rates) gestrichen. |
2. |
In Kapitel IV wird der Text von Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
3. |
In Kapitel IV wird nach Nummer 4l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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4. |
In Anlage 1 und in Anlage 2 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) wird frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 11l (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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3. |
In Anlage 5 und in Anlage 6 wird jeweils der Text in Abschnitt 7 (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gestrichen. |
Artikel 3
Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (7), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.
(2) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26.
(3) ABl. L 145 vom 13.6.1979, S. 7.
(4) ABl. L 344 vom 6.12.1986, S. 24.
(5) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(7) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.