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21.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 218/2012
vom 7. Dezember 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird die Richtlinie 97/17/EG der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(6) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 wird die Richtlinie 94/2/EG der Kommission (6) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(7) |
Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 wird die Richtlinie 95/12/EG der Kommission (7) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
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(8) |
Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel IV wird der Wortlaut der Nummern 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 4f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
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2. |
In Kapitel IV werden nach Nummer 4h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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3. |
In Anlage 1 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
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4. |
In Anlage 2 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
Artikel 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text der Nummern 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und 11f (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) wird gestrichen. |
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2. |
Nach Nummer 11h (Richtlinie 2002/31/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
(8) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)." (8) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)." (8) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)." (8) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt, zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)." |
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3. |
In Anlage 5 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
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4. |
In Anlage 6 wird der Text in Abschnitt 1 (Richtlinie 94/2/EG der Kommission), Abschnitt 2 (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) und Abschnitt 5 (Richtlinie 97/17/EG der Kommission) gestrichen. |
Artikel 3
Der Wortlaut der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, berichtigt in ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 21 und ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 72, sowie (EU) Nr. 1062/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (9), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.
(2) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17.
(3) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47.
(4) ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64.
(5) ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1.
(6) ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1.
(7) ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(9) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.