21.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 209/2012

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 45zza (Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0523: Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 (ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8)“.

2.

Nach Nummer 45zzq (Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„45zzr.

32012 R 0523: Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Aufnahme bestimmter UN/ECE-Regelungen für die Zwecke der Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 523/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.