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24.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/54 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 202/2012
vom 26. Oktober 2012
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von Halonen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (3), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
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(5) |
Unbeschadet künftiger Maßnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (5) nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. Die Bezugnahmen auf diese Verordnung sollten daher keine Anwendung finden. |
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(6) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 R 1005: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Die EFTA-Staaten ergreifen auf nationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen, um den entsprechenden Bestimmungen des Montrealer Protokolls und den entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates zu entsprechen.“ |
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2. |
Nach Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1005/2009, (EU) Nr. 744/2010 und (EU) Nr. 291/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2.
(3) ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 4.
(4) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.
(5) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.