24.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 202/2012

vom 26. Oktober 2012

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf die kritischen Verwendungszwecke von Halonen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (3), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(5)

Unbeschadet künftiger Maßnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (5) nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde. Die Bezugnahmen auf diese Verordnung sollten daher keine Anwendung finden.

(6)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 R 1005: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), geändert durch:

32010 R 0744: Verordnung (EU) Nr. 744/2010 der Kommission vom 18. August 2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) finden keine Anwendung.

b)

Artikel 8 Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe b findet keine Anwendung.

c)

Hinsichtlich der EFTA-Staaten finden die Worte ‚, die jeweiligen Mengen, die Geltungsdauer der Ausnahme sowie die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen‘ in Artikel 10 Absatz 2 keine Anwendung.

d)

Artikel 10 Absatz 6 findet keine Anwendung.

e)

In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte ‚mit Ausnahme von Absatz 6‘ nach den Worten ‚Artikel 10 Absätze 3 bis 7‘ eingefügt.

f)

Artikel 11 Absatz 5 findet keine Anwendung.

g)

Artikel 14 Absatz 1 und Absätze 3 und 4 findet keine Anwendung.

h)

Kapitel IV findet keine Anwendung.

i)

Die Bestimmungen hinsichtlich der Einfuhr und der Ausfuhr in Artikel 24 finden keine Anwendung.

j)

Die Artikel 27 und 28 finden keine Anwendung.

Die EFTA-Staaten ergreifen auf nationaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen, um den entsprechenden Bestimmungen des Montrealer Protokolls und den entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates zu entsprechen.“

2.

Nach Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„21aaa.

32011 R 0291: Verordnung (EU) Nr. 291/2011 der Kommission vom 24. März 2011 über wesentliche Verwendungen geregelter Stoffe außer Fluorchlorkohlenwasserstoffen zu Labor- und Analysezwecken in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 79 vom 25.3.2011, S.4).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1005/2009, (EU) Nr. 744/2010 und (EU) Nr. 291/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)   ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2.

(3)   ABl. L 79 vom 25.3.2011, S. 4.

(4)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(5)   ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.