13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 190/2012

vom 28. September 2012

zur Änderung des Protokolls 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 (2) der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist außer Kraft getreten und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft Vorschriften für Wein. Nach Absatz 7 der Einleitung des Protokolls 47 zum EWR-Abkommen gelten Vorschriften für Wein nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll 47 des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 7 (Verordnung (EG) Nr. 1793/2003 der Kommission) wird gestrichen.

2.

Unter Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„—

32011 R 0670: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2011 der Kommission vom 12. Juli 2011 (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 70a wird Folgendes angefügt:

‚Sofern die EFTA-Staaten betroffen sind, wenden sie die Verfahren nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 4 an.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 670/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens übermittelt worden sind (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2012 (4) vom 30. April 2012, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 6.

(2)  ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 40.