13.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/36 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 182/2012
vom 28. September 2012
zur Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 0954: Verordnung (EU) Nr. 954/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 954/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 31.
(2) ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.