13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 173/2012

vom 28. September 2012

zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält Nummer 5cu (Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32012 R 0531: Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 Absatz 6 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚In Ermangelung eines veröffentlichten Wechselkurses für die Umrechnung des Euro in die isländische Krone durch die Europäische Zentralbank am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 173/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2012 zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt der Wechselkurs, der am selben Tag von der isländischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Bei den späteren Obergrenzen und Höchstentgelten, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, gelten im Fall der isländischen Krone und mangels einer entsprechenden Veröffentlichung durch die Europäische Zentralbank als die zur Festlegung der geänderten Beträge angewandten Referenzwechselkurse diejenigen, die die isländische Zentralbank zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die geänderten Beträge gelten, veröffentlicht hat.‘

b)

In Artikel 1 Absatz 7 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

‚In Ermangelung eines veröffentlichten Wechselkurses für die Umrechnung des Euro in die isländische Krone durch die Europäische Zentralbank am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 173/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. September 2012 zur Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gilt der Wechselkurs, der am selben Tag von der isländischen Zentralbank veröffentlicht wird.

Bei den späteren Obergrenzen und Höchstentgelten, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, gilt im Fall der isländischen Krone und mangels einer entsprechenden Veröffentlichung durch die Europäische Zentralbank als der zur Festlegung der geänderten Beträge angewandte Referenzwechselkurs der Mittelwert der Wechselkurse, die die isländische Zentralbank zwei, drei und vier Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die geänderten Beträge gelten, veröffentlicht hat.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Atle LEIKVOLL


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10.

(2)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.