8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 141/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.

(3)

Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2012 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(12)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 finanziert werden:

Haushaltslinie 04 01 04 08: ’Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben‘

Haushaltslinie 04 03 05: ’Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern‘.“

2.

In Absatz 5 werden die Worte „und an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009“ durch “, an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 und an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 finanziert werden, ab 1. Januar 2012“ ersetzt.

3.

In den Absätzen 6 und 7 werden die Worte „Absatz 8“ durch die Worte „Absätze 8 und 12“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (*1).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 46.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.