8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 132/2012

vom 13. Juli 2012

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56jk (Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„56jl.

32011 D 0821: Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67).

56jm.

32011 D 0822: Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68).

56jn.

32012 D 0075: Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45).

56jo.

32012 D 0076: Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2011/821/EU, 2011/822/EU, 2012/75/EU und 2012/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Atle LEIKVOLL


(1)   ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.

(2)   ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67.

(3)   ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68.

(4)   ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45.

(5)   ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.