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8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/12 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 132/2012
vom 13. Juli 2012
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2012 vom 15. Juni 2012 (1) geändert. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 56jk (Durchführungsbeschluss 2011/520/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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„56jl. |
32011 D 0821: Durchführungsbeschluss 2011/821/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Kap Verde gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67). |
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56jm. |
32011 D 0822: Durchführungsbeschluss 2011/822/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68). |
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56jn. |
32012 D 0075: Durchführungsbeschluss 2012/75/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Ghanas in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45). |
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56jo. |
32012 D 0076: Durchführungsbeschluss 2012/76/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Anerkennung Uruguays in Bezug auf die seeverkehrsspezifischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Zeugniserteilung gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse 2011/821/EU, 2011/822/EU, 2012/75/EU und 2012/76/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juli 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Atle LEIKVOLL
(1) ABl. L 270 vom 4.10.2012, S. 37.
(2) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 67.
(3) ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 68.
(4) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 45.
(5) ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 46.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.