4.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/41 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 118/2012
vom 15. Juni 2012
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wurde die Richtlinie 95/57/EG des Rates (3) aufgehoben, die in Anhang XXI des EWR-Abkommens aufgenommen worden war. |
(4) |
Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXI erhält der Text von Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Fassung:
„32011 R 0692: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Liechtenstein ist von der Erhebung der in Anhang II dieser Verordnung vorgesehenen Daten befreit.“
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 36.
(2) ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17.
(3) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.