4.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 104/2012

vom 15. Juni 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2012 vom 30. April 2012 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften für gefrorene Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.1 des Abkommens wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0016: Verordnung (EU) Nr. 16/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 16/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 16. Juni 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 248 vom 13.9.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 29.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.