13.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 97/2012
vom 30. April 2012
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Berücksichtigung der mit Beschluss K(2008) 156 des OECD-Rates angenommenen Änderungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32c (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32010 R 0413: Verordnung (EU) Nr. 413/2010 der Kommission vom 12. Mai 2010 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 413/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 50.
(2) ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 1.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.