13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„1a.

32009 D 0766: Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32).

Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für Liechtenstein gilt diese Entscheidung ab 2018.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/766/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 34.

(2)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.