13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2012

vom 30. April 2012

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2012 vom 30. März 2012 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2011/214/EU der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Anhänge II bis IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer Regionen als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter italienischer, polnischer und britischer Regionen als amtlich frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2011/674/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des amtlich anerkannten Status bestimmter Verwaltungsregionen Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2011/675/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung von Lettland als amtlich anerkannt tuberkulosefrei und bestimmter Verwaltungsregionen in Portugal als amtlich anerkannt frei von der enzootischen Rinderleukose (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Mit der Richtlinie 2009/158/EG wird die Richtlinie 90/539/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(8)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fisch und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des einleitenden Teils von Kapitel I des Anhangs I des Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(9)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 4.1 wird der Text von Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) und in Teil 8.1 der Text von Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) gestrichen.

2.

In Teil 4.1 wird nach Nummer 4 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:

„4a.

32009 L 0158: Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74), geändert durch:

32011 D 0214: Beschluss 2011/214/EU der Kommission vom 1. April 2011 (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 13 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

b)

In Anhang IV wird in Fußnote 3 zu Muster 1, in den Fußnoten 4 und 6 zu Muster 2, in den Fußnoten 1 und 4 zu Muster 3, in Fußnote 3 zu Muster 4, in den Fußnoten 3 und 5 zu Muster 5 und in Fußnote 1 zu Muster 6 nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.“

3.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 14 (Entscheidung 93/52/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0277: Durchführungsbeschluss 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 100).“

4.

In Teil 4.2 werden unter Nummer 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32011 D 0277: Durchführungsbeschluss 2011/277/EU der Kommission vom 10. Mai 2011 (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 100).

32011 D 0675: Durchführungsbeschluss 2011/675/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 19).“

5.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 D 0674: Durchführungsbeschluss 2011/674/EU der Kommission vom 12. Oktober 2011 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 17).“

6.

In Teil 8.1 wird nach Nummer 3 (Richtlinie 90/539/EWG des Rates) Folgendes eingefügt:

„3a.

32009 L 0158: Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74), geändert durch:

32011 D 0214: Beschluss 2011/214/EU der Kommission vom 1. April 2011 (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 13 wird nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

b)

In Anhang IV wird in Fußnote 3 zu Muster 1, in den Fußnoten 4 und 6 zu Muster 2, in den Fußnoten 1 und 4 zu Muster 3, in Fußnote 3 zu Muster 4, in den Fußnoten 3 und 5 zu Muster 5 und in Fußnote 1 zu Muster 6 nach dem Wort ‚Finnland‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/158/EG, des Beschlusses 2011/214/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2011/277/EU, 2011/674/EU und 2011/675/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2012.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 207 vom 2.8.2012, S. 2.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 27.

(4)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 100.

(5)  ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 17.

(6)  ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 19.

(7)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.