2.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 207/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 53/2012
vom 30. März 2012
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2012 vom 10. Februar 2012 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2010/578/EU der Kommission vom 28. September 2010 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„31ec. |
32010 D 0578: Beschluss 2010/578/EU der Kommission vom 28. September 2010 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Japans mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 46).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/578/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2012 vom 10. Februar 2012, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 161 vom 21.6.2012, S. 26.
(2) ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 46.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2012 vom 30. März 2012 zur Aufnahme des Beschlusses 2010/578/EU der Kommission in das Abkommen
„Der Beschluss 2010/578/EU der Kommission vom 28. September 2010 behandelt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“