21.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 8/2012
vom 10. Februar 2012
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2011 vom 2. Dezember 2011 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG, 86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2010/52/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 76/763/EWG des Rates über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern und der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern zwecks Anpassung der technischen Vorschriften dieser Richtlinien (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 9 (Richtlinie 76/763/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter den Nummern 18 (Richtlinie 80/720/EWG des Rates), 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 86/415/EWG des Rates), 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates), 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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3. |
Unter Nummer 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/22/EU und 2010/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2012.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 7.
(2) ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1.
(3) ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 37.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.