31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/20 |
PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
einerseits, und
DIE REPUBLIK IRAK, nachstehend „Irak“ genannt,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der Verbindungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Irak sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,
IN ANERKENNUNG des Wunsches der Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Irak, diese Verbindungen zu stärken und Handels- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen, die durch einen politischen Dialog unterstützt werden,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,
IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,
IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung einer nachhaltigen und sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen Staatsführung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Iraks um die Fortführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen und des wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen und benachteiligter Bevölkerungsschichten zu unterstützen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Rolle der Frau in Politik, Zivilgesellschaft, Sozialwesen, Wirtschaft und Kultur zu stärken und Diskriminierungen zu bekämpfen,
IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und eine Diversifizierung des Handels zwischen der Union und Irak zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur auszubauen,
MIT DEM ZIEL, den Handel, Investitionen und harmonische wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Prinzipien zu fördern,
ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für die Verbesserung der Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Unternehmen, Beschäftigung, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, die Erbringung von Dienstleistungen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln und die Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele zu gewährleisten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu gestalten, und in diesem Zusammenhang ihres beiderseitigen Interesses an einem Beitritt Iraks zu diesem Abkommen,
IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Drogenhandel die internationale Stabilität und Sicherheit wie auch die Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit stark gefährden,
IN KENNTNISNAHME der wichtigen Aufgabe, die regionale Zusammenarbeit zu fördern und auszubauen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn die Europäische Union notifiziert Irak, dass diese Staaten im Einklang mit Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Bereichen gebunden sind. Im Einklang mit Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, gilt dies auch für Dänemark —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gründung einer Partnerschaft
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.
(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es,
a) |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht; |
b) |
den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und |
c) |
eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen. |
Artikel 2
Grundlage
Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Politischer Dialog
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog trägt zur Stärkung ihrer Beziehungen, Entwicklung einer Partnerschaft und zu mehr gegenseitigem Verständnis und Solidarität bei.
(2) Der politische Dialog erstreckt sich auf alle Themen, die von gemeinsamen Interesse sind, und insbesondere auf die Themen Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationaler Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration.
(3) Der politische Dialog erfolgt jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter.
Artikel 4
Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und kommen im Einklang mit internationalen Übereinkünften, internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht sowie mit ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
a) |
bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, der Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie internationaler Übereinkünfte; |
b) |
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht und |
c) |
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention. |
Die Vertragsparteien setzen sich weiterhin dafür ein, dass so rasch wie möglich eine Einigung über das „Umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ der Vereinten Nationen erzielt wird.
Die Vertragsparteien sind in großer Sorge über die Anstiftung zu Terrorakten und betonen nachdrücklich, dass sie im Einklang mit Völkerrecht und nationalem Recht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um die aus einer Anstiftung resultierende Bedrohung zu verringern.
Artikel 5
Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie
a) |
Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; |
b) |
ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. |
Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.
Artikel 6
Kleinwaffen und leichte Waffen
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.
Artikel 7
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler beziehungsweise internationaler Ebene gewährleistet sein muss.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist, aber dass Irak die Möglichkeit eines künftigen Beitritts in Betracht zieht. Dabei unternimmt Irak Schritte, um dem Römischen Statut und den damit zusammenhängenden Übereinkünften beizutreten, sie zu ratifizieren und durchzuführen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihren festen Entschluss, in dieser Frage zusammenzuarbeiten, was den Austausch von Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen einschließt, die aufgrund der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
TITEL II
HANDEL UND INVESTITIONEN
ABSCHNITT I
Warenhandel
Artikel 8
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 9
Zölle
Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben oder Belastungen jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht jedoch:
a) |
einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, soweit sie mit Artikel 11 vereinbar sind; |
b) |
Zölle, soweit sie mit Titel II Abschnitt I Kapitel II dieses Abkommens vereinbar sind; |
c) |
Zölle, soweit sie mit den Artikeln VI, XVI und XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend „Streitbeilegungsübereinkommen“ genannt) vereinbar sind; |
d) |
Gebühren oder andere Belastungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erhoben werden, soweit sie mit Artikel VIII des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen vereinbar sind. |
Artikel 10
Meistbegünstigung
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben; |
b) |
Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden. |
Artikel 11
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt für die Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck sind Artikel III des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 12
Zolltarifpolitik
(1) Für Waren mit Ursprung in Irak, die in die Union eingeführt werden, gilt der Meistbegünstigungszollsatz der Union. Auf in die Union eingeführte Waren mit Ursprung in Irak werden keine Zölle angewendet, die über die auf Einfuhren von WTO-Mitgliedern nach Artikel I des GATT 1994 angewendeten Zölle hinausgehen.
(2) Auf Waren mit Ursprung in der Union werden bei ihrer Einfuhr nach Irak keine Zölle erhoben, die über die auf eingeführte Waren erhobene Wiederaufbau-Abgabe von derzeit 8 % hinausgehen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie bis zum WTO-Beitritt Iraks die Höhe der Einfuhrzölle nach gegenseitiger Konsultation ändern können.
(4) Werden von Irak nach Unterzeichnung dieses Abkommens für Einfuhren Zollsenkungen erga omnes und insbesondere aus den Zollverhandlungen der WTO resultierende Zollsenkungen vorgenommen, so finden die gesenkten Zollsätze auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Union Anwendung und treten mit Wirksamwerden dieser Senkungen an die Stelle der Ausgangszollsätze beziehungsweise der Wiederaufbau-Abgabe.
Artikel 13
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994
Die folgenden Artikel des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung:
a) |
Artikel V einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen; |
b) |
Artikel VII Absätze 1, 2, 3, Absatz 4 Buchstaben a, b und d und Absatz 5 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; |
c) |
Artikel VIII einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen; |
d) |
Artikel IX; |
e) |
Artikel X. |
Artikel 14
Harmonisierte Bezeichnung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem Harmonisierten System des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „HS“ genannt) ausgelegt wird.
Artikel 15
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den für die beiden Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren. Das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr wird unter Berücksichtigung der Bedingungen angewendet, zu denen die aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen von den in Rede stehenden Vertragsparteien angenommen wurden.
Artikel 16
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 und der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen beseitigen die Union und Irak bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in ihrem Handel und erlassen keine solchen Beschränkungen oder Maßnahmen noch behalten sie sie bei. Zu diesem Zweck sind Artikel XI des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 17
Ausfuhrzölle
Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben auf oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei beibehalten oder einführen. Die Vertragsparteien dürfen auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren keine internen Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben beibehalten oder einführen, die über die hinausgehen, die für gleichartige, zum internen Verkauf bestimmte Waren erhoben werden.
Artikel 18
Antidumping
(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.
Artikel 19
Schutzmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.
Artikel 20
Allgemeine Ausnahmen
Artikel XX des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, sowie Artikel XXI des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäße Anwendung.
Artikel 21
Industrienormen und Konformitätsbewertung, technische Vorschriften
(1) Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachstehend „TBT-Übereinkommen“ genannt), das sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Geltungs- und Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens.
(3) Ziele
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren dient folgenden Zielen:
a) |
Vermeidung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; |
b) |
Förderung des Zugangs von Erzeugnissen zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei durch Verbesserungen in Bezug auf die Sicherheit, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse; |
c) |
Förderung einer stärkeren Anwendung von internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen, und der Anwendung internationaler bewährter Verfahren bei ihrer Ausarbeitung; |
d) |
Sicherstellung, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen und technischen Vorschriften dem TBT-Übereinkommen entsprechend transparent erfolgt und keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bewirkt; |
e) |
Entwicklung der Infrastruktur für den Erlass technischer Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht in Irak; |
f) |
Aufbau funktionaler Verbindungen zwischen den für Normung, Konformitätsbewertung und den Erlass technischer Vorschriften zuständigen Einrichtungen Iraks und der Union; |
g) |
Förderung der effektiven Teilnahme irakischer Einrichtungen in internationalen Normenorganisationen und im TBT-Ausschuss. |
(4) Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
a) |
Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen sicher, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nicht mit Blick auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt oder solche bewirkt. |
b) |
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren. |
(5) Transparenz und Information
a) |
Die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung. |
b) |
Die Vertragsparteien kommen überein, über Fragen, die für ihre Handelsbeziehungen relevant sein könnten, über Kontaktstellen Informationen auszutauschen, was Frühwarnungen, wissenschaftliche Gutachten und Veranstaltungen einschließt. |
c) |
Die Vertragsparteien können beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung von Kontaktstellen sowie beim Aufbau und bei der Pflege gemeinsamer Datenbanken zusammenarbeiten. |
Artikel 22
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um den Handel zu fördern und gleichzeitig Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend „SPS-Übereinkommen“ genannt), das Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Ersuchen können die Vertragsparteien Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, feststellen und behandeln, um für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.
ABSCHNITT II
Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht
Artikel 23
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt enthält die für die fortschreitende beiderseitige Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts erforderlichen Regelungen.
(2) Dieser Abschnitt betrifft Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a) |
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial; |
b) |
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit; |
c) |
audiovisuelle Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen; |
d) |
Bildungsdienstleistungen; |
e) |
Gesundheits- und Sozialdienstleistungen; |
f) |
Seekabotage im Inlandsverkehr; |
g) |
Luftverkehrsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr außer:
|
h) |
Raumtransportleistungen. |
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.
(5) Im Einklang mit diesem Abschnitt behält jede Vertragspartei ihr Regulierungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen.
Artikel 24
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) |
„natürliche Person der Union“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt; „natürliche Person Iraks“ eine Person, die nach den Rechtsvorschriften Iraks deren Staatsangehörigkeit besitzt; |
b) |
„juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Vereinigungen; |
c) |
„juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Iraks“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks, so gilt sie nur dann als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Iraks, wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Iraks aufweist; |
d) |
ungeachtet des Buchstaben c gelten die Bestimmungen dieses Abkommens auch für Reedereien, die außerhalb der Union oder Iraks niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat der Union oder in Irak nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder Iraks fahren; |
e) |
„Wirtschaftstätigkeit“ keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden; |
f) |
„Tochtergesellschaft“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird; |
g) |
„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass bei Bedarf ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern das Geschäft am Geschäftssitz der Außenstelle abwickeln können; |
h) |
„Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringen möchte oder erbringt; |
i) |
„Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:
|
j) |
„Maßnahme“ jede von einer Vertragspartei getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird; |
k) |
„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
|
l) |
„Dienstleistungen“ jede Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; |
m) |
„Niederlassung“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch
im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; |
n) |
„Investor“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt; |
o) |
„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird; |
Artikel 25
(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union auch Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern Iraks die Behandlung, die sich aus der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Inländerbehandlung und den Marktzugang im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend „GATS“ genannt) ergibt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und vorbehaltlicht des Absatzes 3 gewährt Irak Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union im Dienstleistungs- wie im Nichtdienstleistungssektor eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren des Irak oder, falls diese günstiger ist, gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.
(3) Irak kann die Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union gewährte Behandlung ändern, indem sie sie von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Voraussetzungen abhängig macht, die zu einer weniger günstigen Behandlung als der ihrer eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringer, Niederlassungen und Investoren führen. Solche Änderungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:
a) |
Die Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union ist weiterhin nicht weniger günstig als die Behandlung, die Irak den gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt. |
b) |
Irak notifiziert diese Absicht der Kommission der Europäischen Union (im Folgenden „die Kommission“) vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Anwendung dieser Bedingungen. Auf Ersuchen der Kommission begründet Irak ausführlich, warum die Bedingungen und Voraussetzungen Anwendung finden sollen. Wird dem Irak binnen acht Wochen keine Mitteilung gesandt, so gelten diese Bedingungen und Voraussetzungen als von der Union angenommen. |
c) |
Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die vorgeschlagenen Bedingungen und Voraussetzungen dem Kooperationsausschuss zur Prüfung und Billigung vorgelegt. |
(4) Unbeschadet der Vorteile, die sich aus der Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren nach Absatz 2 dieses Artikels ergeben, gewährt Irak nach dem WTO-Beitritt auch Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Union die Behandlung, die sich aus der Liste ihrer spezifischen Verpflichtungen im Rahmen des GATS ergibt.
Artikel 26
(1) Die nach diesem Abschnitt gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerhinterziehung verhindert werden soll.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Irak daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.
Artikel 27
Andere Abkommen
Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einem bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei dem ein Mitgliedstaat der Union und Irak Vertragsparteien sind.
Artikel 28
Transparenz
Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über jede ihrer allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in ANHANG 3 aufgeführt. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
Artikel 29
Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieser Abschnitt nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert,
a) |
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; |
b) |
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; |
c) |
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abschnitt stehen, einschließlich solcher
|
d) |
die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten; |
e) |
die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, im Einklang mit den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und mit sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder dem internen Steuerrecht Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu verhindern. |
(2) Die Bestimmungen diese Abschnitts gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
(3) Dieser Abschnitt gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(4) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei nach Artikel 25 zustehen, zunichte macht oder schmälert.
(5) Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
(6) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen.
(7) Dieser Abschnitt lässt die Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.
Artikel 30
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,
a) |
als müsse eine Vertragspartei Informationen zur Verfügung stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder |
b) |
als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält
|
c) |
als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. |
Artikel 31
Fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts
Je nach den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Beitritt Iraks zur WTO, kann der Kooperationsrat den Vertragsparteien empfehlen, schrittweise eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, umfassend Rechnung getragen wird. Werden diese Empfehlungen angenommen, so können sie durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt werden.
ABSCHNITT III
Bestimmungen über Geschäfts- und Investitionsbedingungen
Artikel 32
Förderung von Investitionen
Die Vertragsparteien fördern die Zunahme von für beide Seiten vorteilhaften Investitionen, indem sie ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen.
Artikel 33
Kontaktstellen und Informationsaustausch
Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Privatinvestitionen betreffende Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.
ABSCHNITT IV
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 34
Ziel und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen zu liberalisieren.
(2) Dieser Abschnitt gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 35
Leistungsbilanz
Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.
Artikel 36
Kapitalbilanz
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigen die Vertragsparteien den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen dieses Abkommens getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.
Artikel 37
Stillhalteregelung
Die Vertragsparteien führen weder neue Beschränkungen der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen ein, noch verschärfen sie die bestehenden Regelungen.
Artikel 38
Schutzmaßnahmen
(1) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Union und Irak ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik in der Union oder in Irak verursacht oder zu verursachen droht, kann die Union beziehungsweise Irak für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Irak treffen, falls solche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.
(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen mit.
Artikel 39
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, bei der die Vertragsparteien dieses Abkommens ebenfalls Vertragsparteien sind.
(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
ABSCHNITT V
Handelsbezogene Fragen
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, Artikel XVII des GATT 1994, die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie die WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 einzuhalten, die sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens sind.
(2) Ersuchen die Vertragsparteien einander um Auskünfte in Einzelfällen über staatliche Handelsunternehmen, über deren Betriebsweise und über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den bilateralen Handel, so stellt die ersuchte Vertragspartei unbeschadet des vertrauliche Informationen betreffenden Artikels XVII Absatz 4 Buchstabe d des GATT 1994 größtmögliche Transparenz sicher.
(3) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die staatlichen Handelsunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, den Verpflichtungen Rechnung tragen, die den Vertragsparteien aus diesem Abkommen erwachsen.
Artikel 41
Einführung
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, die öffentlichen Beschaffungsmärkte beider Seiten schrittweise wirksam zu öffnen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden; |
b) |
„Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (nachstehend „CPC“ genannt); |
c) |
„Tage“ Kalendertage: |
d) |
„elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht; |
e) |
„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden kann. Er kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen; |
f) |
„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt; |
g) |
„Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung; |
h) |
„Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt; |
i) |
„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen; |
j) |
„Kompensationsgeschäfte“ sind Bedingungen oder Zusagen, die die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, wie Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen; |
k) |
„offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können; |
l) |
„Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person; |
m) |
„Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt ist; |
n) |
„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, der die Teilnahmebedingungen erfüllt; |
o) |
„beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der nur qualifizierte Anbieter von der Beschaffungsstelle zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden; |
p) |
„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes bestimmt ist; |
q) |
„Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine Norm kann sich auch oder ausschließlich auf Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten, beziehen; |
r) |
„Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen anbietet beziehungsweise anbieten kann; |
s) |
„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die
|
Artikel 42
Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für jede Maßnahme, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen bezieht. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Beschaffungen“ Beschaffungen für staatliche Zwecke
a) |
von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen,
|
b) |
die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege des Kaufs oder des Leasing, der Miete oder des Mietkaufs mit oder ohne Kaufoption; |
c) |
deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 45 mindestens den in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens festgelegten Schwellenwerten entspricht; |
d) |
die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und |
e) |
die nicht aus anderen Gründen nicht unter dieses Abkommen fallen. |
(2) Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieses Kapitel nicht für
a) |
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran; |
b) |
nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von Hilfe, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize; |
c) |
die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere; |
d) |
Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen; |
e) |
Beschaffungen,
|
(3) Jede Vertragspartei definiert und spezifiziert in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens folgende Angaben:
a) |
Unteranhang 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt; |
b) |
Unteranhang 2: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt; |
c) |
Unteranhang 3: die Dienstleistungen (mit Ausnahme der Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen; |
d) |
Unteranhang 4: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen; |
e) |
Unteranhang 5: allgemeine Anmerkungen. |
(4) Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen von einschlägigen Beschaffungen von Personen, die nicht in den Unteranhängen von ANHANG 1 Anlage I aufgeführt werden, Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchzuführen, so findet Artikel 43 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.
(5) Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um festzustellen, ob es sich um eine einschlägige Beschaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaffung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen.
(6) Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerlässliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
(7) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf dieses Kapitel nicht so ausgelegt werden, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen,
a) |
die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind; |
b) |
die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind; |
c) |
die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind, oder |
d) |
in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen zu beschließen oder durchzusetzen. |
Artikel 43
Allgemeine Grundsätze
(1) In Bezug auf die einschlägigen Maßnahmen und Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie die Anbieter der anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter.
(2) In Bezug auf alle Maßnahmen, die einschlägige Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, nicht
a) |
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Person oder deren Eigentums an ihm weniger günstig behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; |
b) |
einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind. |
(3) In Bezug auf alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die Waren, Dienstleistungen und Anbietern aus Drittstaaten offen stehen, behandelt Irak Waren, Dienstleistungen und Anbieter der Union nicht weniger günstig als Waren, Dienstleistungen und Anbieter eines Drittstaats.
(4) Bei einschlägigen Beschaffungen, die über elektronische Mittel durchgeführt werden, ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,
a) |
sicherzustellen, dass die für die Beschaffung und damit auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und |
b) |
Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststellung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zugriff darauf verhindern. |
(5) Die Beschaffungsstellen führen die einschlägigen Beschaffungen transparent und unparteiisch nach den Bestimmungen dieses Kapitels durch, so dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption verhindert wird.
(6) Für die Zwecke der einschlägigen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei auf Waren und Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, Ursprungsregeln an, die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der gleichen Vertragspartei angewendet werden.
Artikel 44
Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen
(1) Jede Vertragspartei
a) |
veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und aufgrund eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift vorgeschriebene Standardvertragsbestimmungen, auf die in Bekanntmachungen, Ausschreibungsunterlagen und Verfahren bezüglich der einschlägigen Beschaffungen verwiesen wird, sowie alle diesbezüglichen Änderungen in von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind; |
b) |
erläutert diese falls gewünscht einer anderen Vertragspartei; |
c) |
führt in ANHANG 1 Anlage II dieses Abkommens die elektronischen Medien beziehungsweise Papiermedien auf, in denen die Vertragspartei die in Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht; |
d) |
führt in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens die elektronischen Medien auf, in denen die Vertragspartei die nach Artikel 45, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. |
(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend jede Änderung ihrer in ANHANG 1 Anlage II oder III dieses Abkommens aufgeführten Informationen.
Artikel 45
Veröffentlichung von Bekanntmachungen
(1) Sofern nicht die in Artikel 52 dargelegten Umstände vorliegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder einschlägigen Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung in den in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich.
(2) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der WTO-Sprachen. Die Zusammenfassungen enthalten mindestens folgende Angaben:
a) |
den Gegenstand der Beschaffung; |
b) |
die Fristen für die Einreichung der Angebote beziehungsweise die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung und |
c) |
die Anschriften, bei denen Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können. |
(3) Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (nachstehend „Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen“ genannt) zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachungen sollten den Gegenstand der Beschaffung und den Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
(4) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens genannten Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle verfügbaren in ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr Interesse an den Ausschreibungen zu bekunden.
Artikel 46
Teilnahmebedingungen
(1) Die Beschaffungsstellen beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännischen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,
a) |
bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle; |
b) |
knüpfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung nicht an die Bedingung, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt; |
c) |
können die Beschaffungsstellen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich ist. |
(3) Bei dieser Beurteilung stützen die Beschaffungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen ausgeführt waren.
(4) Die Beschaffungsstellen müssen Anbieter aus Gründen wie Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Verpflichtungen im Rahmen früherer Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verurteilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht entrichteter Steuern ausschließen.
Artikel 47
Qualifikation der Anbieter
(1) Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung beschränkter Ausschreibungsverfahren, so
a) |
machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die unter den Nummern 1, 2, 6, 7, 10 und 11 des ANHANGS 1 Anlage IV dieses Abkommens genannten Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags auf; |
b) |
übermitteln sie den Anbietern, die sie nach Absatz 2 Buchstabe b des ANHANGS 1 Anlage VI dieses Abkommens unterrichten, bis zum Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die unter den Nummern 3, 4, 5, 8 und 9 des ANHANGS 1 Anlage VI dieses Abkommens genannten Angaben. |
(2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie auch der anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Bedingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstellen geben in der Ausschreibungsbekanntmachung eine Begrenzung der Zahl der Anbieter an, die ein Angebot einreichen können, sowie die Kriterien für diese Begrenzung.
(3) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass diese Unterlagen allen gemäß Absatz 2 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Listen für mehrfache Verwendung führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht wird und gegebenenfalls auf elektronischem Wege veröffentlichte Bekanntmachungen kontinuierlich in einem geeigneten Medium, das in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt werden. Diese Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage V dieses Abkommens genannten Angaben.
(5) Falls eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei Jahre gilt, können die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen ungeachtet des Absatzes 4 eine in diesem Absatz genannte Bekanntmachung nur einmal zu Beginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt wird und darauf hingewiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.
(6) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen erlauben es den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter in einer angemessenen kurzen Frist in die Liste auf.
Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Bekanntmachungen, in denen Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern
a) |
die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 4 veröffentlicht wird, die nach ANHANG 1 Anlage V dieses Abkommens erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren nach ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens erforderlichen Angaben darin enthalten sind und sofern darin erklärt wird, dass die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung darstellt; |
b) |
die Beschaffungsstellen den Anbietern, die ihnen gegenüber Interesse an bestimmten Ausschreibungen bekundet haben, genügend Angaben übermitteln, damit diese beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind, einschließlich aller sonstigen nach ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. |
(7) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Anbietern, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung im Einklang mit Absatz 6 beantragt haben, die Einreichung eines Angebots für eine bestimmte Ausschreibung erlauben, wenn die Beschaffungsstellen genügend Zeit haben, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(8) Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umgehend die Entscheidung der Beschaffungsstelle über den Antrag mit.
(9) In den Fällen, in denen eine in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführte Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Qualifikation oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Liste für mehrfache Verwendung streicht, teilt die Beschaffungsstelle dies dem Anbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.
Artikel 48
Technische Spezifikationen
(1) Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
(2) Wenn sie technische Spezifikationen für zu beschaffende Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:
a) |
Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Eigenschaften zugrunde und |
b) |
sie stützen die technischen Spezifikationen, sofern vorhanden, auf internationale oder europäische Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. |
(3) Werden formbezogene oder beschreibende Eigenschaften für die technischen Spezifizierungen herangezogen, so weisen die Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hin, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigen.
(4) Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.
(5) Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Ratschläge, die für die Ausarbeitung oder Festlegung technischer Spezifikationen für dieser Beschaffung verwendet werden können, einholen oder entgegennehmen.
(6) Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.
Artikel 49
Ausschreibungsunterlagen
(1) Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der in ANHANG 1 Anlage VIII dieses Abkommens aufgeführten Punkte, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden.
(2) Die Beschaffungsstellen übermitteln auf Antrag allen Anbietern, die an der Ausschreibung teilnehmen, innerhalb kürzester Frist die Ausschreibungsunterlagen und beantworten alle angemessenen Anfragen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.
(3) Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Ausschreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich
a) |
allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilgenommen haben, soweit diese bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie ebenso wie bei der ursprünglichen Information; |
b) |
innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können. |
Artikel 50
Fristen
Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den Anbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung der Anträge auf Teilnahme beziehungsweise die Abgabe entsprechender Angebote bleibt; dabei berücksichtigen sie Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, das voraussichtliche Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden. Diese Fristen einschließlich etwaiger Verlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter. Die anwendbaren Fristen sind in ANHANG 1 Anlage VI dieses Abkommens festgelegt.
Artikel 51
Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen
a) |
im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt haben, oder |
b) |
in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass offensichtlich kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien eindeutig das günstigste ist. |
(2) Die Beschaffungsstelle
a) |
stellt sicher, dass der Ausschluss von Anbietern von Verhandlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und |
b) |
legt nach Abschluss der Verhandlungen eine für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung eines neuen oder geänderten Angebots fest. |
Artikel 52
Freihändige Vergabe
Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 45 bis 47, die Artikel 49 bis 51 sowie die Artikel 53 und 54 nicht anzuwenden,
a) |
wenn
sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen nicht wesentlich geändert sind; |
b) |
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter beschafft werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt, weil die Anforderung ein Kunstwerk betrifft; aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheberrechten sowie von sonstigen ausschließlichen Rechten oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen; |
c) |
wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters
|
d) |
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten; |
e) |
bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden; |
f) |
wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder eine Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; |
g) |
wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, und |
h) |
wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels durchgeführt wird, die Beurteilung der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht durchgeführt wird, und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht, einen Auftrag über Planungsarbeiten an den Gewinner zu vergeben. |
Artikel 53
Elektronische Auktionen
Wenn eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen möchte, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der Auktion folgende Angaben:
a) |
die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird; |
b) |
die Ergebnisse erster Bewertungen der Angebotselemente, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt; |
c) |
alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der Auktion. |
Artikel 54
Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2) Einem Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Abgabefrist eingeht, darf durch die Beschaffungsstellen kein Nachteil entstehen, wenn die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.
(3) Gibt eine Beschaffungsstelle einem Anbieter Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung zu berichtigen, so gibt sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern.
(4) Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss das schriftlich abzugebende Angebot zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt die Beschaffungsstelle dem Anbieter den Zuschlag, der nach Feststellung der Beschaffungsstelle in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das vorteilhafteste Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichtigung des Preise das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
(6) Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.
(7) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge in einer Weise, die eine Umgehung der aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen bewirkt.
Artikel 55
Transparenz der Beschaffungsinformationen
(1) Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 56 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.
(2) Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage VII dieses Abkommens dargelegten Angaben.
Artikel 56
Offenlegung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag der andern Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführt wurde, einschließlich der Informationen über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so dürfen diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, offengelegt werden.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnten.
(3) Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Widerspruchsbehörden nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteressen Einzelner schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
Artikel 57
Internes Widerspruchsverfahren
(1) Jede Vertragspartei richtet ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, gegen
a) |
einen Verstoß gegen dieses Kapitel oder |
b) |
– falls der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels |
Widerspruch einlegen kann. Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche werden schriftlich niedergelegt und allgemein zugänglich gemacht.
(2) Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Beschaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Rahmen von Konsultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden und künftigen Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt werden.
(3) Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis erhalten haben oder nach normalem Ermessen erhalten haben müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.
(4) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einschlägigen Beschaffungen entgegennimmt und prüft.
(5) Wird ein Widerspruch zunächst von einer nicht in Absatz 4 genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren Entscheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über Verfahrensgarantien verfügen, die gewährleisten, dass
a) |
die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch äußert und der Widerspruchsbehörde alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden; |
b) |
die Verfahrensbeteiligten (nachstehend die „Beteiligten“ genannt) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde gehört zu werden; |
c) |
die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu werden; |
d) |
die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten; |
e) |
die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Verfahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt werden, und |
f) |
alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprüchen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und begründet werden. |
(6) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder hält Verfahren vor, die Gewähr dafür bieten, dass
a) |
rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeiten des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaffung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen, und |
b) |
durch eine Widerspruchsbehörde festgestellte Verstöße oder Nichteinhaltungen nach Absatz 1 behoben werden oder für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und/oder des Widerspruchs beschränkt werden kann. |
Artikel 58
Weitere Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die Umsetzung dieses Kapitels und die gegenseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Erweiterung der Liste(n) der Beschaffungsstellen in ANHANG 1 Anlage I Unteranhänge 1 und 2 dieses Abkommens auf.
(2) Irak erkennt im Rahmen der WTO-Beitrittsverhandlungen seine Verpflichtung an, dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.
Artikel 59
Asymmetrische Regelungen und Übergangsmaßnahmen
Unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse wird die folgende Übergangsmaßnahme zugunsten Iraks getroffen: Irak kann befristete Preispräferenzregelungen einführen, die aus einer Preisdifferenz von 5 % bei Waren und Dienstleistungen beziehungsweise von 10 % bei Bauleistungen bestehen, die bei Lieferungen und Dienstleistungen von rein irakischen Anbietern anwendbar sind.
Die Preispräferenzregelungen laufen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.
Artikel 60
Art und Geltungsbereich der Verpflichtungen
(1) Im Einklang mit diesem Artikel und ANHANG 2 dieses Abkommens erlässt Irak innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Rechtsvorschriften, um einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums nach den strengsten internationalen Normen zu gewährleisten; dazu gehören auch die Regeln des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens sowie wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Irak den in ANHANG 2 Nummer 2 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums bei, an denen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
(3) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens hält Irak die in ANHANG 2 Nummer 3 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.
(4) Die Anwendung dieses Artikels und des ANHANGS 2 dieses Abkommens wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften oder bei Problemen im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums, die die Handelsbedingungen beeinflussen, werden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommen nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über ausführlichere Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf.
(5) In Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewähren die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, welche in ANHANG 2 dieses Abkommens bereits aufgeführt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieser Übereinkünfte durch die betreffende Vertragspartei.
(6) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Irak den Unternehmen und Staatsangehörigen der Union hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen, industriellen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die Irak Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.
ABSCHNITT VI
Streitbeilegung
Artikel 61
Ziel
Ziel dieses Abschnitts ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.
Artikel 62
Geltungsbereich
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II.
Artikel 63
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 62 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verweist, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, werden innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 15 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.
(5) Werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 ersuchen.
Artikel 64
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 63 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichtsersuchen.
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme nennen und so, dass es als Rechtsgrundlage für die Beschwerde ausreicht, darlegen, inwiefern die Maßnahme gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt.
Artikel 65
Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts an den Kooperationsausschuss nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtszu verständigen.
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 78 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedsgerichts, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren aus der aktuellen Liste der möglichen Schiedsmitglieder ausgewählt.
(4) Der Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei aus.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichtsgilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
(6) Sollte eine in Artikel 78 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht vorliegen, so werden die drei Schiedsrichter unter den Personen ausgelost, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.
Artikel 66
Zwischenbericht des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht übermittelt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit seinen Sachverhaltsfeststellungen, seinem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.
Artikel 67
Schiedsspruch
(1) Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss den Schiedsspruch innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses der Arbeiten des Schiedsgerichts mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden.
(2) In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedsgericht alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung notifiziert wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden. Das Schiedsgerichtkann innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend einstuft.
Artikel 68
Umsetzung des Schiedsspruchs
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.
Artikel 69
Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs
(1) Ist die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach der Notifikation des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt).
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 35 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
(4) Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
Artikel 70
Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht notifiziert seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
Artikel 71
Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs
(1) Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedsgericht fest, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.
(2) Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 70, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das ursprüngliche Schiedsgericht seinen Spruch notifiziert hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedsgerichts vereinbar sein.
(4) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 45 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 3.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 72 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
Artikel 72
Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der Beschwerdegegnerin und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.
(3) Ist das ursprüngliche Schiedsgericht — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.
Artikel 73
Einvernehmliche Lösung
Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.
Artikel 74
Verfahrensordnung
(1) Die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex, die der Kooperationsausschuss verabschiedet.
(2) Die Vertragsparteien können beschließen, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex zu ändern.
(3) Alle Anhörungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich.
Artikel 75
Informationen und fachliche Beratung
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, für das Schiedsgerichtsverfahren einholen. Das Schiedsgericht hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme offengelegt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene natürliche oder juristische Personen können dem Schiedsgericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.
Artikel 76
Auslegungsregeln
Die in Artikel 62 genannten Bestimmungen werden vom Schiedsgericht nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Schiedssprüche des Schiedsgericht können die Rechte und Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.
Artikel 77
Entscheidungen und Schiedssprüche des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.
(2) Alle Sprüche des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellungen, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts. Der Kooperationsausschuss veröffentlicht die Schiedssprüche des Schiedsgerichts in ihrer Gesamtheit, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.
Artikel 78
Liste der Schiedsrichter
(1) Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollen. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex gebunden.
Artikel 79
Bezug zu den WTO-Verpflichtungen
(1) Bis zum Beitritt Iraks zur Welthandelsorganisation (WTO) wählt das Schiedsgericht eine Auslegung, die in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO im Einklang steht, wenn es über einen behaupteten Verstoß gegen eine der in Artikel 62 genannten Bestimmungen entscheidet, die auf eine Bestimmung des WTO-Übereinkommens zurückgeht oder auf sie Bezug nimmt.
(2) Nach dem Beitritt Iraks zur WTO gelten die Absätze 3 bis 6.
(3) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(4) Hat allerdings eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 64 Absatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Gremien gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Abkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4
a) |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium nach Artikel 16 oder Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums angenommen hat; |
b) |
gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedsgericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss nach Artikel 67 seinen Schiedsspruch notifiziert hat. |
(6) Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach Titel II dieses Abkommens auszusetzen.
Artikel 80
Fristen
(1) Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem ersten Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.
(2) Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
TITEL III
BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 81
Finanzielle und technische Hilfe
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält Irak von der Union finanzielle und technische Hilfe in Form von Zuschüssen zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozesses im Irak.
(2) Diese Hilfe wird im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Union auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.
Die Ziele und Bereiche der Unionshilfe werden in einem Richtprogramm festgelegt, das den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Prioritäten Rechnung trägt, wobei die Entwicklungsbedürfnisse und -strategien Iraks, die Aufnahmefähigkeit in den einzelnen Sektoren und die Reformfortschritte zu berücksichtigen sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der Union geleistete technische Hilfe eng mit der technischen Hilfe aus anderen Quellen abgestimmt wird. Die Entwicklungszusammenarbeit und das internationale Handeln der Union orientieren sich an den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen und den wesentlichen Entwicklungszielen und -grundsätzen im Kontext der UNO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Bei der Umsetzung der Entwicklungspolitik der Union wird den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Erklärung von Paris vom 2. März 2005 und des Aktionsplans von Accra, in vollem Umfang Rechnung getragen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe reagiert die Vertragspartei, die technische oder finanzielle Hilfe erhält, umgehend auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei um Verwaltungszusammenarbeit, damit gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe der Union besser vorgegangen werden kann.
(5) Die irakische Regierung gewährleistet die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Betrugsbekämpfung. Diese Kontaktstelle sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Union, darunter dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere was die Durchführung ihrer Prüfungen und Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betrifft.
Artikel 82
Soziale und menschliche Entwicklung
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich bekräftigt die soziale Dimension der Globalisierung und betont den Zusammenhang zwischen sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und den Bezug zu einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung. Die Zusammenarbeit trägt auch der Bedeutung der Armutsminderung, der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, auch für benachteiligte Gruppen und Vertriebene, sowie grundlegenden Bedürfnissen im Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich Rechnung. Die Kooperationsmaßnahmen auf all diesen Gebieten zielen insbesondere auf den Kapazitäten- und Institutionenaufbau unter Berücksichtigung der Grundsätze der Teilhabe aller, der guten Regierungsführung und einer ordnungsgemäßen, transparenten Verwaltung.
Artikel 83
Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich zum beiderseitigen Nutzen um Förderung der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der Gleichstellung der Geschlechter.
(2) Die Vertragsparteien fördern insbesondere den Austausch von Informationen und Know-how, von Studierenden und Wissenschaftlern, von technischen Ressourcen und von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie die Stärkung von Kapazitäten, während gleichzeitig die Möglichkeiten der bestehenden Kooperationsprogramme und die Erfahrungen beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen durch Instrumente wie das Programm Erasmus Mundus zu intensivieren, um Spitzenleistungen und die Internationalisierung ihrer Bildungssysteme zu fördern.
Artikel 84
Beschäftigung und soziale Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu verstärken, darunter auf den Gebieten sozialer Zusammenhalt, menschenwürdige Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, sozialer Dialog, Entwicklung der Humanressourcen und Gleichstellung der Geschlechter, um produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Kernelemente der nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement zur Förderung und effektiven Anwendung von international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards. Der Durchführung der einschlägigen multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünften wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.
(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Kapazitätsaufbau, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Sozialpartner und andere Akteure in den Dialog und die Zusammenarbeit einzubeziehen.
Artikel 85
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker und der Verbindungen zwischen Denkfabriken, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
Artikel 86
Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten; dies betrifft auch die Ratifizierung und Anwendung internationaler Menschenrechtsübereinkommen und gegebenenfalls die Bereitstellung von technischer Hilfe, Schulungen oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Wirkung eines Kooperations- und Entwicklungsprogramms nur begrenzt sein kann, wenn dabei der Schutz, die Stärkung und die Achtung der Menschenrechte außer Acht bleiben.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) |
Stärkung von staatlichen Menschenrechtsinstitutionen und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen; |
b) |
Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung auf nationaler und lokaler Ebene, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, in Bezug auf die Rechte von Frauen und Kindern; |
c) |
Anpassung des Rechts Iraks an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen; |
d) |
Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen; |
e) |
Unterstützung der Anstrengungen der Regierung Iraks, den irakischen Bürgern zu einem angemessenen Lebensstandards zu verhelfen und ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ohne Diskriminierung zu wahren; |
f) |
Unterstützung der nationalen Aussöhnung und Bekämpfung der Straflosigkeit; |
g) |
Aufnahme eines umfassenden Menschenrechtsdialogs. |
Artikel 87
Industriepolitik und Politik betreffend kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt darauf ab, die Umstrukturierung und Modernisierung der irakischen Industrie zu erleichtern, deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu fördern und Bedingungen zu schaffen, die eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Iraks und der Union begünstigen.
A. Allgemeines
(2) Die Zusammenarbeit hat Folgendes zum Gegenstand:
a) |
Förderung einer umfassenden industriellen Strategie in Irak, die dem tatsächlichen aktuellen Stand der Industrieunternehmen im öffentlichen und privaten Sektor Rechnung trägt; |
b) |
Ermutigung Iraks zur Umstrukturierung und Modernisierung seiner Industrie unter Bedingungen, die Umweltschutz, eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum gewährleisten; |
c) |
Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen im industriellen Bereich, um die Produktion für den In- und Auslandsmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren; |
d) |
Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Ankurbelung des Wachstums und die Diversifizierung der Industrieproduktion im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung; |
e) |
Förderung der Bereitstellung von Informationen, die für die Zusammenarbeit im industriellen Bereich nützlich sind; |
f) |
Förderung der Anwendung der unionsspezifischen und internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Erleichterung der Integration Iraks in die Weltwirtschaft, Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs zwischen den Standardisierungs- und Normungsstellen beider Seiten; |
g) |
Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Industrieunternehmen; |
h) |
Förderung der Verbesserung der Informationshilfsdienste als wichtiger Faktor für das Wachstumspotenzial im Hinblick auf Unternehmenstätigkeit und Wirtschaftsentwicklung; |
i) |
Aufbau von Beziehungen zwischen Industrieakteuren der Vertragsparteien (Unternehmen, Freiberufler, Branchen- und sonstige Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen, usw.); |
j) |
Förderung gemeinsamer Industrieprojekte und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzwerken. |
B. Kleine und mittlere Unternehmen
(3) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern.
(4) Die Vertragsparteien
a) |
streben die Entwicklung und Stärkung von KMU und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU an; |
b) |
entwickeln die Unterstützung, die von Kleinstunternehmen und KMU in Bereichen wie Finanzierung, Fortbildung, Technologie und Marketing, Innovation und KMU-Gründung (z. B. Gründerzentren) sowie in anderen Entwicklungsbereichen benötigt wird; |
c) |
unterstützen die Tätigkeit von KMU durch geeignete Vernetzung und |
d) |
erleichtern die Unternehmenszusammenarbeit durch Unterstützung einschlägiger Kooperationsaktivitäten von Privatunternehmen beider Seiten mit Hilfe geeigneter Verbindungen zwischen privatwirtschaftlichen Akteuren Iraks und der Union, um den Informationsfluss zu verbessern. |
Artikel 88
Zusammenarbeit im Investitionsbereich
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, günstige Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen zu schaffen und einen angemessenen Schutz für Investitionen, Kapitaltransfers und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Förderung und den Schutz von Investitionen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Informationsaustausch über das Recht und die Verwaltungspraxis im Investitionsbereich.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern.
(5) Zur Förderung von Investitionen und Handel ist die Union bereit, Irak auf Wunsch bei seinen Bemühungen zu unterstützen, seinen Rechts- und Regulierungsrahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen dem der Union anzunähern.
Artikel 89
Industrienormen und Konformitätsbewertung
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung kann Folgendes zum Gegenstand haben:
(1) |
Förderung der stärkeren Berücksichtigung internationaler Normen bei technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertung – einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen – im Gebiet der Vertragsparteien und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Tätigkeit einschlägiger internationaler Einrichtungen und Organisationen; |
(2) |
Unterstützung von Initiativen zum Kapazitätsaufbau in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht im Irak; |
(3) |
Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen im Irak und in der Union mit Zuständigkeiten für Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht; |
(4) |
Entwicklung gemeinsamer Standpunkte zu den am besten geeigneten Regulierungsmethoden, darunter
|
(5) |
Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, Technik und Wissenschaft, unter anderem durch Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten, um die Qualität und das Niveau der technischen Vorschriften zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen; |
(6) |
Entwicklung der Kompatibilität und Konvergenz der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. |
Artikel 90
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung ist die Förderung von Diversifizierung, umweltschonenden Produktionstechniken, nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und Ernährungssicherheit. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
a) |
Kapazitätsaufbau- und Schulungsmaßnahmen für öffentliche Einrichtungen; |
b) |
Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung; |
c) |
Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt-, Tier- und Pflanzengesundheit und anderen damit zusammenhängenden Aspekten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen WTO-Übereinkommen und weiteren multilateralen Umweltabkommen; |
d) |
Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete, unter anderem in den Bereichen umweltschonende Produktionsverfahren, Forstwirtschaft, Forschung, Know-how-Transfer, Zugang zu Land, Wasserwirtschaft und Bewässerung, nachhaltige ländliche Entwicklung und Ernährungssicherung; |
e) |
Maßnahmen zur Erhaltung traditionellen landwirtschaftlichen Wissens, das der jeweiligen Bevölkerung ihre spezifische Identität verleiht, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, des Erfahrungsaustauschs auf lokaler Ebene und des Aufbaus von Kooperationsnetzen; |
f) |
Modernisierung des Agrarsektors einschließlich der landwirtschaftlichen Methoden und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion. |
Artikel 91
Energie
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Energiebereich im Hinblick auf die Grundsätze der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit der Energiemärkte mit folgenden Zielen zu intensivieren:
a) |
Erhöhung der Energieversorgungssicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltverträglichkeit und Förderung des Wirtschaftswachstums; |
b) |
Entwicklung institutioneller, rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen im Energiesektor, um ein effizientes Funktionieren des Energiemarktes sicherzustellen und Investitionen im Energiebereich zu fördern; |
c) |
Entwicklung und Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen in der Union und in Irak in den Bereichen Exploration, Produktion, Verarbeitung, Transport, Verteilung und Dienstleistungen im Energiesektor; |
d) |
Aufbau eines regelmäßigen, effektiven Energiedialogs zwischen den Vertragsparteien, auch im regionalen Kontext, darunter im Rahmen des europäisch-arabischen Maschrik-Gasmarkts und anderer einschlägiger regionaler Initiativen. |
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte zu fördern, und streben Folgendes an:
a) |
Unterstützung der Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik, eines entsprechenden Regulierungsrahmens und der Infrastruktur im Irak nach den Grundsätzen der Umweltverträglichkeit, einer vernünftigen Bewirtschaftung der Energieressourcen und der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit des Marktes; |
b) |
Zusammenarbeit zur Verbesserung der administrativen und rechtlichen Kapazitäten und zur Schaffung stabiler und transparenter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und internationaler Energieinvestitionen im Irak; |
c) |
Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Exploration und Erschließung der irakischen Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie bei der Entwicklung und Modernisierung der Erdöl- und Erdgasinfrastruktur, einschließlich Transport- und Transitnetzen zur Anbindung an den Maschrik, an andere relevante Regionalzusammenschlüsse und den Markt in der Union; |
d) |
Verbesserung der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in Irak; |
e) |
Ausbau der Zusammenarbeit zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Bekämpfung des Klimawandels durch Förderung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und der Verringerung der Gasabfackelung; |
f) |
Erleichterung des Austauschs von Know-how und des Transfers von Technologien und bewährter Verfahren sowie der Schulung von Fachleuten; |
g) |
Förderung der Beteiligung Iraks am Prozess der regionalen Integration der Energiemärkte. |
Artikel 92
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Hinblick auf die Schaffung eines nachhaltigen, effizienten Verkehrssystems mit folgenden Zielen zu intensivieren:
a) |
Verbesserung der Verkehrsentwicklung und der Verkehrsverbindungen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltverträglichkeit und Förderung des Wirtschaftswachstums; |
b) |
Entwicklung institutioneller, rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen in allen Bereichen des Verkehrssektors, um ein effizientes Funktionieren des Verkehrsmarktes sicherzustellen und Investitionen im Verkehrsbereich zu fördern; |
c) |
Entwicklung und Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen in der Union und in Irak in den Bereichen Exploration, Kapazitätsaufbau, Infrastrukturentwicklung, Verkehrssicherheit und Dienstleistungen im Verkehrssektor; |
d) |
Aufbau eines regelmäßigen, effektiven Verkehrsdialogs zwischen den Vertragsparteien, auch im regionalen Kontext, darunter im Rahmen der Zusammenarbeit Europa-Mittelmeer im Verkehrsbereich und anderer einschlägiger regionaler Initiativen. |
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte zu fördern, und streben Folgendes an:
a) |
Unterstützung bei der Ausarbeitung einer geeigneten Verkehrspolitik für die Entwicklung aller Verkehrsträger und eines entsprechenden Regulierungsrahmens und die Instandsetzung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur im Irak unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, Gewährleistung von Intermodalität und Integration aller Verkehrsträger, Prüfung der Möglichkeit einer weiteren Angleichung des Rechts- und Regulierungsrahmens – insbesondere der Sicherheitsvorschriften – an Standards der Union und internationale Standards; |
b) |
Zusammenarbeit zur Verbesserung/Wiederherstellung der administrativen und rechtlichen Kapazitäten mit dem Ziel der Aufstellung spezifischer Pläne für bestimmte Schwerpunktbereiche und der Schaffung stabiler und transparenter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und internationaler Investitionen im irakischen Verkehrssektor auf der Grundlage von Politik und Praxis der Union, Aufbau der erforderlichen unabhängigen Regulierungsbehörden; |
c) |
Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Analyse und Entwicklung aller Bereiche des irakischen Verkehrssektors sowie bei der Entwicklung und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, einschließlich der Anbindung an die Verkehrsnetze des Maschrik, anderer relevanter Regionalzusammenschlüsse und der Union; |
d) |
Erhöhung der Zuverlässigkeit des Verkehrs nach und durch Irak; |
e) |
Erleichterung des Austauschs von Know-how und des Transfers von Technologien und bewährten Verfahren sowie der Schulung von Fachleuten als wesentliche Etappen der Zusammenarbeit, die vorrangig angegangen werden sollten; |
f) |
Förderung der Beteiligung Iraks am Prozess der Vernetzung der regionalen Verkehrssysteme; |
g) |
Umsetzung einer nationalen Luftverkehrspolitik, einschließlich des Ausbaus der Flughäfen und der Verbesserung des Flugverkehrsmanagements, und weitere Stärkung der Verwaltungskapazität (einschließlich der Schaffung einer autonomen Luftfahrtbehörde, die ausschließlich mit Regulierungsaufgaben befasst ist), Aushandlung eines „horizontalen“ Luftverkehrsübereinkommens, um Rechtssicherheit für bilaterale Abkommen über Luftverkehrsdienste zu schaffen, und Sondierung der Möglichkeiten für die Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrabkommens zwischen der Union und Irak. |
Artikel 93
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die Umweltschutzanstrengungen zu intensivieren und auszubauen, beispielsweise in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt als Entwicklungsgrundlage für heutige und künftige Generationen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich den Umweltschutz mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung fördern sollte. Den Vereinbarungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.
(3) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:
a) |
Austausch von Informationen und Fachwissen im Umweltbereich (beispielsweise in Bezug auf Stadtentwicklung, Naturschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Katastrophenschutz usw.); |
b) |
Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich Anreizen für Investitionen in Umweltprojekte und –programme; |
c) |
Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung lokaler Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung; |
d) |
Unterstützung des Kapazitätsaufbaus im Umweltbereich, beispielsweise im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel; |
e) |
Zusammenarbeit bei der Aushandlung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünften; |
f) |
Förderung des Austauschs von technischer Hilfe bei der Programmplanung im Umweltbereich und der Berücksichtigung von Umweltaspekten in anderen Politikbereichen; |
g) |
Unterstützung der Umweltforschung und -analyse. |
Artikel 94
Telekommunikation
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:
a) |
Förderung eines verstärkten Informationsaustauschs über die geltenden Vorschriften und etwaige künftige Gesetzesreformen im Telekommunikationsbereich, um beiden Seiten ein besseres Verständnis des Regulierungsrahmens für Telekommunikation der jeweils anderen Vertragspartei zu ermöglichen; |
b) |
Informationsaustausch über die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Normung. |
Artikel 95
Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Forschungsprogrammen und vorbehaltlich eines angemessenen, wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Technologie umfasst Folgendes:
a) |
Austausch im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Kooperationsprogramme; |
b) |
Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen; |
c) |
gemeinsame FTE-Tätigkeiten; |
d) |
Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind. |
(3) Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den Verfahren der Vertragsparteien auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.
Artikel 96
Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern
(1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich auf, insbesondere auf den Gebieten Ausbildung, Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, Unterlagen und Verfahren sowie Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften, um die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels zu garantieren und das Zollsystem Iraks an das der Union anzugleichen.
(2) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien – unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – die Grundsätze eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich wie Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb an und verpflichten sich, diese Grundsätze umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.
Artikel 97
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Statistik zu fördern. Diese dienen dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten und der Stärkung der nationalen Statistiksysteme, einschließlich der Entwicklung statistischer Methoden sowie der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über den Waren- und Dienstleistungshandel und generell über jeden anderen Bereich im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprioritäten des Landes, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung eignen.
Artikel 98
Makroökonomische Stabilität und öffentliche Finanzen
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung makroökonomischer Stabilität in Irak einig, die durch eine solide, auf dauerhafte Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik und durch eine auf die langfristige Tragbarkeit der Verschuldung abzielende Fiskalpolitik erreicht werden soll.
(2) Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung einig, die der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den öffentlichen Ausgaben auf nationaler und lokaler Ebene in Irak zukommt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des irakischen Systems für das Management der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel einer umfassenden Haushaltsplanung und einer zentralen Haushaltsführung.
Artikel 99
Entwicklung des Privatsektors
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zum Aufbau einer Marktwirtschaft in Irak durch Verbesserung des Investitionsklimas, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit, Gewährleistung von Fortschritten beim Privatisierungsprogramm und Verbesserung anderer Bedingungen für die Beschleunigung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatsektor.
Artikel 100
Tourismus
(1) Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit zusammenhängender Fragen zu gewährleisten.
(2) Daher kommen die Vertragsparteien überein, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzubauen und insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Gestaltung des institutionellen Rahmens im Tourismussektor und den allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit von Touristikunternehmen auszutauschen.
Artikel 101
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
a) |
um den irakischen Finanzsektors zu stärken; |
b) |
um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern; |
c) |
um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen; |
d) |
um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln. |
TITEL IV
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
Artikel 102
Rechtsstaatlichkeit
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sind die Vertragsparteien beständig dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, verpflichtet und messen ihm besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für ein besseres Funktionieren der Institutionen im Bereich des Gesetzesvollzugs und der Justizverwaltung zu sorgen, unter anderem durch Kapazitätsaufbau.
Artikel 103
Justizielle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem hinsichtlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, alternative Möglichkeiten zur Beilegung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten zu fördern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.
(3) Im Bereich der Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit im Hinblick auf gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferungen an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 7 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen.
Artikel 104
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen – wie beispielsweise den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) – zu verbessern.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form des Austauschs von Informationen und Fachwissen umfassen.
Artikel 105
Zusammenarbeit im Bereich Migration und Asyl
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der einzelnen Staaten. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) |
Hauptursachen der Migration; |
b) |
Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten, unter Anerkennung der Tatsache, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 ist, die Möglichkeit eines künftigen Beitritts jedoch in Betracht zieht; |
c) |
Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration legal aufhältiger Ausländer, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; |
d) |
Festlegung einer wirksamen Präventionspolitik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Schleuser- und Menschenhändlernetze bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können; |
e) |
Rückführung von illegal aufhältigen Personen unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3; |
f) |
im Visumbereich, auf Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht, im Rahmen des geltenden Schengen-Besitzstandes; |
g) |
im Bereich Grenzschutz und Grenzkontrollen, auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem Bewusstsein des möglichen doppelten Verwendungszwecks dieser Ausrüstung. |
(3) Die Vertragsparteien kommen zudem überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck
a) |
nimmt Irak auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Union ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen; |
b) |
und nimmt jeder Mitgliedstaat der Union auf Ersuchen Iraks ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet Iraks geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen. |
(4) Die Mitgliedstaaten der Union und Irak versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Dokumenten, die ihre Identität bestätigen, damit sie für diese Zwecke reisen können. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder Iraks auf Antrag Iraks bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.
(5) In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Artikel 122 so bald wie möglich ein Abkommen über die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die besonderen Verfahren und Pflichten für die Rückübernahme zu schließen, das sich, sofern beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten, auch auf die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser erstreckt.
(6) Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Völkerrecht und humanitären Völkerrecht uneingeschränkt zu beachten.
Artikel 106
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Nachahmungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.
Artikel 107
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.
(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (nachstehend „FATF“ für Financial Action Task Force on Money Laundering genannt), der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien gleichwertig sind.
Artikel 108
Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von chemischen Grundstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei der Verfolgung dieses Ziels durch Regulierung des legalen Markts und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.
Artikel 109
Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und die kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auszubauen.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie Initiativen, indem sie zum verstärkten Aufbau von Kapazitäten beitragen, vor allem im Hinblick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern nach Maßgabe der einschlägigen Irak-Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Sie fördern die Ratifizierung und effektive Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
(4) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen Einzelpersonen, Kultureinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Union und Irak.
(5) Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen in internationalen Foren, auch im Rahmen der UNESCO und/oder anderer internationaler Gremien, um die kulturelle Vielfalt zu fördern, insbesondere zur Ratifizierung und Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
Artikel 110
Regionale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit zur Stabilität und regionalen Integration Iraks beitragen sollte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, Maßnahmen zu fördern, die dem Ausbau der Beziehungen zu Irak, seinen Nachbarländern und anderen regionalen Partnern dienen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit Maßnahmen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region getroffen werden, sofern diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind und im Interesse der Vertragsparteien liegen.
(3) Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kommen die Vertragsparteien überein, folgenden Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken:
a) |
Förderung des intraregionalen Handels; |
b) |
Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Initiativen, die im Rahmen einschlägiger regionaler Organisationen auf den Weg gebracht werden. |
TITEL V
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 111
Kooperationsrat
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.
(2) Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(3) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(5) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch eine Empfehlung beilegen.
(6) Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Streitbeilegung nach Titel II dieses Abkommens unberührt.
Artikel 112
Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse
(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht und den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) Der Kooperationsrat kann außerdem Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.
Artikel 113
Parlamentarischer Kooperationsausschuss
(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des irakischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen.
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des irakischen Parlaments andererseits zusammen.
(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.
(4) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.
Artikel 114
Erleichterungen
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungsgemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Artikel 115
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Iraks.
Artikel 116
Inkrafttreten und Verlängerung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Depositar die letzte Notifikation seitens der Vertragsparteien des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren erhalten hat.
(2) Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Erhalt der Notifikation begonnen wurden.
Artikel 117
Vorläufige Anwendung
(1) Ungeachtet des Artikels 116 kommen die Union und Irak überein, Artikel 2 und die Titel II, III und V dieses Abkommens ab dem ersten Tag des dritten Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Depositar dieses Abkommens ist.
(2) Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die nach Absatz 1 von den Vertragsparteien vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird, auf das Inkrafttreten dieses Abkommens Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 angewandt wird.
Artikel 118
Nichtdiskriminierung
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
a) |
dürfen die von Irak gegenüber der Union angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
b) |
dürfen die von der Union gegenüber Irak angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Iraks bewirken. |
Artikel 119
Evolutivklausel
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprüfen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten. Jede Erweiterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird vom Kooperationsrat beschlossen.
Artikel 120
Andere Übereinkünfte
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Irak bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Irak neue Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Artikel 121
Nichterfüllung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Kooperationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle
a) |
einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens; |
b) |
eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in den Artikeln 2 und 5 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. |
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Titel II dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.
Artikel 122
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Irak andererseits.
Artikel 123
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle von Unstimmigkeiten wird auf die Sprache verwiesen, in der dieses Abkommen ausgehandelt worden ist, nämlich Englisch.
Artikel 124
Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen
Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
Съставено в Брюксел на единадесети май две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Bruselas, el once de mayo de dos mil doce.
V Bruselu dne jedenáctého května dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Bruxelles den ellevte maj to tusind og tolv.
Geschehen zu Brüssel am elften Mai zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta maikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Μαΐου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Brussels on the eleventh day of May in the year two thousand and twelve.
Fait à Bruxelles, le onze mai deux mille douze.
Fatto a Bruxelles, addì undici maggio duemiladodici.
Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada vienpadsmitajā maijā.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gegužės vienuoliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év május havának tizenegyedik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Brussel, de elfde mei tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego maja roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Bruxelas, em onze de maio de dois mil e doze.
Întocmit la Bruxelles la unsprezece mai două mii doisprezece.
V Bruseli dňa jedenásteho mája dvetisícdvanásť.
V Bruslju, dne enajstega maja leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Bryssel den elfte maj tjugohundratolv.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel- Hauptstadt.
За Република България
Za Českou republiku
For Kongeriget Danmark
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Гια την Eλληvιкή Δημoкρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Гια την Kυπριαкή Δημoкρατία,
Latvijas Republikas vārdā –
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
ANHANG 1
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
Anlage I
Unter das Abkommen fallende Beschaffungen
Unteranhang 1
Waren
Schwellenwert |
130 000 SZR |
Dienstleistungen (gemäß Unteranhang 3)
Schwellenwert |
130 000 SZR |
Bauleistungen (gemäß Unteranhang 4)
Schwellenwert |
5 000 000 SZR |
Verpflichtungen Iraks
1. Alle zentralen Regierungsstellen, auch alle ihnen nachgeordneten Stellen und alle anderen Stellen, deren Beschaffungspolitik von der Zentralregierung kontrolliert wird, von ihr abhängt oder von ihr beeinflusst wird, sowie alle anderen Stellen, die von der Zentralregierung finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch die Zentralregierung unterliegen.
2. Unverbindliche Liste dieser Stellen (genaue Bezeichnungen sind Änderungen unterworfen):
|
Ministerium für Landwirtschaft |
|
Ministerium für Kommunikation |
|
Nationale Kommission für Kommunikation und Medien |
|
Kommission für öffentliche Integrität |
|
Ministerium für Kultur |
|
Ministerium für Verteidigung |
|
Ministerium für Migration |
|
Ministerium für Bildung |
|
Ministerium für Elektrizität |
|
Ministerium für Umwelt |
|
Ministerium für Finanzen |
|
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten |
|
Ministerium für Gesundheit |
|
Ministerium für Hochschulwesen und wissenschaftliche Forschung |
|
Ministerium für Bau- und Wohnungswesen (und alle ihm unterstehenden Staatsunternehmen) |
|
Ministerium für Menschenrechte |
|
Ministerium für Industrie und Mineralien (und alle ihm unterstehenden Staatsunternehmen) |
|
Ministerium für Inneres |
|
Ministerium für Justiz |
|
Ministerium für Arbeit und Soziales |
|
Ministerium für Gemeinden und öffentliche Arbeiten |
|
Ministerium für Öl |
|
Ministerium für Planung und Entwicklungszusammenarbeit |
|
Ministerium für Wissenschaft und Technologie |
|
Ministerium für Handel |
|
Ministerium für Verkehr |
|
Ministerium für Wasserressourcen |
|
Ministerium für Jugend und Sport |
|
Staatsministerium für Tourismus und Antiquitäten |
|
Staatsministerium für Provinzen |
|
Staatsministerium für Frauen |
|
Irakische Zentralbank |
|
Staatliche Universitäten |
Verpflichtungen der Union
Beschaffungsstellen der Union:
1. Rat der Europäischen Union
2. Europäische KommissionÖffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten:
1. Alle zentralen Ministerien und Einrichtungen des öffentlichen Rechts
In der Union gilt als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ jede Einrichtung, die
— |
zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, |
— |
Rechtspersönlichkeit besitzt und |
— |
überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder geleitet und beaufsichtigt wird oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. |
2. Zentrale Regierungsstellen, die nach Maßgabe des Titels II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens Beschaffungen vornehmen (unverbindliche Liste):
UNVERBINDLICHE LISTE DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER, BEI DENEN ES SICH UM ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN IM SINNE DER EG-BESCHAFFUNGSRICHTLINIE HANDELT
Belgien
|
|
||||
SPF Chancellerie du Premier ministre; |
FOD Kanselarij van de Eerste Minister; |
||||
SPF Personnel et organisation; |
FOD Personeel en Organisatie; |
||||
SPF Budget et Contrôle de la Gestion; |
FOD Budget en Beheerscontrole; |
||||
SPF Technologie de l’information et de la communication (Fedict); |
FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict); |
||||
SPF Affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement; |
FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking; |
||||
SPF Intérieur; |
FOD Binnenlandse Zaken; |
||||
SPF Finances; |
FOD Financiën; |
||||
SPF Mobilité et transports; |
FOD Mobiliteit en Vervoer; |
||||
SPF Emploi, travail et concertation sociale; |
FOD Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal overleg; |
||||
SPF Sécurité Sociale et institutions publiques de sécurité sociale; |
FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van Sociale Zekerheid; |
||||
SPF Santé publique, sécurité de la chaîne alimentaire et environnement; |
FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu; |
||||
SPF Justice; |
FOD Justitie; |
||||
SPF Economie, PME, classes moyennes et energie; |
FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie; |
||||
Ministère de la Défense; |
Ministerie van Defensie; |
||||
Service public de programmation Intégration sociale, lutte contre la pauvreté et économie sociale; |
Programmatorische Federale Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en Sociale Economie; |
||||
Service public fédéral de programmation Développement durable; |
Programmatorische Federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling; |
||||
Service public fédéral de programmation Politique scientifique. |
Programmatorische Federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid. |
|
|
||||
Office national de Sécurité sociale; |
Rijksdienst voor Sociale Zekerheid; |
||||
Institut national d’Assurance sociales pour travailleurs indépendants; |
Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen; |
||||
Institut national d’Assurance Maladie-Invalidité; |
Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering; |
||||
Office national des Pensions; |
Rijksdienst voor Pensioenen; |
||||
Caisse auxiliaire d’Assurance Maladie-Invalidité; |
Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering; |
||||
Fond des Maladies professionnelles; |
Fonds voor Beroepsziekten; |
||||
Office national de l’Emploi. |
Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening. |
Bulgarien
— |
Администрация на Народното събрание |
— |
Aдминистрация на Президента |
— |
Администрация на Министерския съвет |
— |
Конституционен съд |
— |
Българска народна банка |
— |
Министерство на външните работи |
— |
Министерство на вътрешните работи |
— |
Министерство на държавната администрация и административната реформа |
— |
Министерство на извънредните ситуации |
— |
Министерство на земеделието и храните |
— |
Министерство на здравеопазването |
— |
Министерство на икономиката и енергетиката |
— |
Министерство на културата |
— |
Министерство на образованието и науката |
— |
Министерство на околната среда и водите |
— |
Министерство на отбраната |
— |
Министерство на правосъдието |
— |
Министерство на регионалното развитие и благоустройството |
— |
Министерство на транспорта |
— |
Министерство на труда и социалната политика |
— |
Министерство на финансите |
Staatliche Agenturen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die durch Gesetz oder durch Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse haben:
— |
Агенция за ядрено регулиране |
— |
Висша атестационна комисия |
— |
Държавна комисия за енергийно и водно регулиране |
— |
Държавна комисия по сигурността на информацията |
— |
Комисия за защита на конкуренцията |
— |
Комисия за защита на личните данни |
— |
Комисия за защита от дискриминация |
— |
Комисия за регулиране на съобщенията |
— |
Комисия за финансов надзор |
— |
Патентно ведомство на Република България |
— |
Сметна палата на Република България |
— |
Агенция за приватизация |
— |
Агенция за следприватизационен контрол |
— |
Български институт по метрология |
— |
Държавна агенция „Архиви“ |
— |
Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“ |
— |
Държавна агенция „Национална сигурност“ |
— |
Държавна агенция за бежанците |
— |
Държавна агенция за българите в чужбина |
— |
Държавна агенция за закрила на детето |
— |
Държавна агенция за информационни технологии и съобщения |
— |
Държавна агенция за метрологичен и технически надзор |
— |
Държавна агенция за младежта и спорта |
— |
Държавна агенция по горите |
— |
Държавна агенция по туризма |
— |
Държавна комисия по стоковите борси и тържища |
— |
Институт по публична администрация и европейска интеграция |
— |
Национален статистически институт |
— |
Национална агенция за оценяване и акредитация |
— |
Националната агенция за професионално образование и обучение |
— |
Национална комисия за борба с трафика на хора |
— |
Агенция „Митници“ |
— |
Агенция за държавна и финансова инспекция |
— |
Агенция за държавни вземания |
— |
Агенция за социално подпомагане |
— |
Агенция за хората с увреждания |
— |
Агенция по вписванията |
— |
Агенция по геодезия, картография и кадастър |
— |
Агенция по енергийна ефективност |
— |
Агенция по заетостта |
— |
Агенция по обществени поръчки |
— |
Българска агенция за инвестиции |
— |
Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“ |
— |
Дирекция „Материално-техническо осигуряване и социално обслужване“ на Министерство на вътрешните работи |
— |
Дирекция „Оперативно издирване“ на Министерство на вътрешните работи |
— |
Дирекция „Финансово-ресурсно осигуряване“ на Министерство на вътрешните работи |
— |
Дирекция за национален строителен контрол |
— |
Държавна комисия по хазарта |
— |
Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“ |
— |
Изпълнителна агенция „Борба с градушките“ |
— |
Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“ |
— |
Изпълнителна агенция „Военни клубове и информация“ |
— |
Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“ |
— |
Изпълнителна агенция „Държавна собственост на Министерството на отбраната“ |
— |
Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“ |
— |
Изпълнителна агенция „Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“ |
— |
Изпълнителна агенция „Морска администрация“ |
— |
Изпълнителна агенция „Национален филмов център“ |
— |
Изпълнителна агенция „Пристанищна администрация“ |
— |
Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“ |
— |
Изпълнителна агенция „Социални дейности на Министерството на отбраната“ |
— |
Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози |
— |
Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия |
— |
Изпълнителна агенция по лекарствата |
— |
Изпълнителна агенция по лозата и виното |
— |
Изпълнителна агенция по околна среда |
— |
Изпълнителна агенция по почвените ресурси |
— |
Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури |
— |
Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството |
— |
Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол |
— |
Изпълнителна агенция по трансплантация |
— |
Изпълнителна агенция по хидромелиорации |
— |
Комисията за защита на потребителите |
— |
Контролно-техническата инспекция |
— |
Национален център за информация и документация |
— |
Национален център по радиобиология и радиационна защита |
— |
Национална агенция за приходите |
— |
Национална ветеринарномедицинска служба |
— |
Национална служба „Полиция“ |
— |
Национална служба „Пожарна безопасност и защита на населението“ |
— |
Национална служба за растителна защита |
— |
Национална служба за съвети в земеделието |
— |
Национална служба по зърното и фуражите |
— |
Служба „Военна информация“ |
— |
Служба „Военна полиция“ |
— |
Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“ |
— |
Авиоотряд 28 |
Tschechische Republik
— |
Ministerstvo dopravy |
— |
Ministerstvo financí |
— |
Ministerstvo kultury |
— |
Ministerstvo obrany |
— |
Ministerstvo pro místní rozvoj |
— |
Ministerstvo práce a sociálních věcí |
— |
Ministerstvo průmyslu a obchodu |
— |
Ministerstvo spravedlnosti |
— |
Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy |
— |
Ministerstvo vnitra |
— |
Ministerstvo zahraničních věcí |
— |
Ministerstvo zdravotnictví |
— |
Ministerstvo zemědělství |
— |
Ministerstvo životního prostředí |
— |
Poslanecká sněmovna PČR |
— |
Senát PČR |
— |
Kancelář prezidenta |
— |
Český statistický úřad |
— |
Český úřad zeměměřičský a katastrální |
— |
Úřad průmyslového vlastnictví |
— |
Úřad pro ochranu osobních údajů |
— |
Bezpečnostní informační služba |
— |
Národní bezpečnostní úřad |
— |
Česká akademie věd |
— |
Vězeňská služba |
— |
Český báňský úřad |
— |
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže |
— |
Správa státních hmotných rezerv |
— |
Státní úřad pro jadernou bezpečnost |
— |
Česká národní banka |
— |
Energetický regulační úřad |
— |
Úřad vlády České republiky |
— |
Ústavní soud |
— |
Nejvyšší soud |
— |
Nejvyšší správní soud |
— |
Nejvyšší státní zastupitelství |
— |
Nejvyšší kontrolní úřad |
— |
Kancelář Veřejného ochránce práv |
— |
Grantová agentura České republiky |
— |
Státní úřad inspekce práce |
— |
Český telekomunikační úřad |
Dänemark
— |
Folketinget |
— |
Rigsrevisionen |
— |
Statsministeriet |
— |
Udenrigsministeriet |
— |
Beskæftigelsesministeriet 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen) |
— |
Domstolsstyrelsen |
— |
Finansministeriet 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen) |
— |
Forsvarsministeriet 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen) |
— |
Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut) |
— |
Justitsministeriet Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (oberste Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft sowie 1 Direktion und eine Reihe von Agenturen) |
— |
Kirkeministeriet 10 stiftsøvrigheder (10 Diözesanbehörden) |
— |
Kulturministeriet — Kulturministerium 4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (4 Agenturen sowie eine Reihe staatlicher Einrichtungen) |
— |
Miljøministeriet 5 styrelser (5 Agenturen) |
— |
Ministeriet for Flygtninge, Indvandrere og Integration 1 styrelse (1 Agentur) |
— |
Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri 4 direktorater og institutioner (4 Direktionen und Einrichtungen) |
— |
Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die Staatlichen Forschungs- und Unterrichtsgebäude) |
— |
Skatteministeriet 1 styrelse og institutioner (1 Agentur und mehrere Einrichtungen) |
— |
Velfærdsministeriet 3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und mehrere Einrichtungen) |
— |
Transportministeriet 7 styrelser og institutioner, hereunder Øresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Einrichtrungen, darunter Øresundsbrokonsortiet) |
— |
Undervisningsministeriet 3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen) |
— |
Økonomi- og Erhvervsministeriet Adskillige styrelser og institutioner (mehrere Agenturen und Einrichtungen) |
— |
Klima- og Energiministeriet 3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und Einrichtungen) |
Deutschland
— |
Auswärtiges Amt |
— |
Bundeskanzleramt |
— |
Bundesministerium für Arbeit und Soziales |
— |
Bundesministerium für Bildung und Forschung |
— |
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
— |
Bundesministerium der Finanzen |
— |
Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter) |
— |
Bundesministerium für Gesundheit |
— |
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |
— |
Bundesministerium der Justiz |
— |
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung |
— |
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie |
— |
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung |
— |
Bundesministerium der Verteidigung (keine militärischen Güter) |
— |
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
Estland
— |
Vabariigi Presidendi Kantselei; |
— |
Eesti Vabariigi Riigikogu; |
— |
Eesti Vabariigi Riigikohus; |
— |
Riigikontroll; |
— |
Õiguskantsler; |
— |
Riigikantselei; |
— |
Rahvusarhiiv; |
— |
Haridus- ja Teadusministeerium; |
— |
Justiitsministeerium; |
— |
Kaitseministeerium; |
— |
Keskkonnaministeerium; |
— |
Kultuuriministeerium; |
— |
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium; |
— |
Põllumajandusministeerium; |
— |
Rahandusministeerium; |
— |
Siseministeerium; |
— |
Sotsiaalministeerium; |
— |
Välisministeerium; |
— |
Keeleinspektsioon; |
— |
Riigiprokuratuur; |
— |
Teabeamet; |
— |
Maa-amet; |
— |
Keskkonnainspektsioon; |
— |
Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus; |
— |
Muinsuskaitseamet; |
— |
Patendiamet; |
— |
Tarbijakaitseamet; |
— |
Riigihangete Amet; |
— |
Taimetoodangu Inspektsioon; |
— |
Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet; |
— |
Veterinaar- ja Toiduamet; |
— |
Konkurentsiamet; |
— |
Maksu- ja Tolliamet; |
— |
Statistikaamet; |
— |
Kaitsepolitseiamet; |
— |
Kodakondsus- ja Migratsiooniamet; |
— |
Piirivalveamet; |
— |
Politseiamet; |
— |
Eesti Kohtuekspertiisi Instituut; |
— |
Keskkriminaalpolitsei; |
— |
Päästeamet; |
— |
Andmekaitse Inspektsioon; |
— |
Ravimiamet; |
— |
Sotsiaalkindlustusamet; |
— |
Tööturuamet; |
— |
Tervishoiuamet; |
— |
Tervisekaitseinspektsioon; |
— |
Tööinspektsioon; |
— |
Lennuamet; |
— |
Maanteeamet; |
— |
Veeteede Amet; |
— |
Julgestuspolitsei; |
— |
Kaitseressursside Amet; |
— |
Kaitseväe Logistikakeskus; |
— |
Tehnilise Järelevalve Amet. |
Irland
— |
President’s Establishment |
— |
Houses of the Oireachtas — [Parliament] |
— |
Department of the Taoiseach — [Prime Minister] |
— |
Central Statistics Office |
— |
Department of Finance |
— |
Office of the Comptroller and Auditor General |
— |
Office of the Revenue Commissioners |
— |
Office of Public Works |
— |
State Laboratory |
— |
Office of the Attorney General |
— |
Office of the Director of Public Prosecutions |
— |
Valuation Office |
— |
Office of the Commission for Public Service Appointments |
— |
Public Appointments Service |
— |
Office of the Ombudsman |
— |
Chief State Solicitor’s Office |
— |
Department of Justice, Equality and Law Reform |
— |
Courts Service |
— |
Prisons Service |
— |
Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests |
— |
Department of the Environment, Heritage and Local Government |
— |
Department of Education and Science |
— |
Department of Communications, Energy and Natural Resources |
— |
Department of Agriculture, Fisheries and Food |
— |
Department of Transport |
— |
Department of Health and Children |
— |
Department of Enterprise, Trade and Employment |
— |
Department of Arts, Sports and Tourism |
— |
Department of Defence |
— |
Department of Foreign Affairs |
— |
Department of Social and Family Affairs |
— |
Department of Community, Rural and Gaeltacht — [Regionen, in denen Gälisch gesprochen wird] Affairs |
— |
Arts Council |
— |
National Gallery. |
Griechenland
— |
Υπουργείο Εσωτερικών· |
— |
Υπουργείο Εξωτερικών· |
— |
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών· |
— |
Υπουργείο Ανάπτυξης· |
— |
Υπουργείο Δικαιοσύνης· |
— |
Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων· |
— |
Υπουργείο Πολιτισμού· |
— |
Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης· |
— |
Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων· |
— |
Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας· |
— |
Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών· |
— |
Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων· |
— |
Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής· |
— |
Υπουργείο Μακεδονίας-Θράκης· |
— |
Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας· |
— |
Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης· |
— |
Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς· |
— |
Γενική Γραμματεία Ισότητας· |
— |
Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων· |
— |
Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού· |
— |
Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας· |
— |
Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας· |
— |
Γενική Γραμματεία Αθλητισμού· |
— |
Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων· |
— |
Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος· |
— |
Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας· |
— |
Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας· |
— |
Εθνικό Τυπογραφείο· |
— |
Γενικό Χημείο του Κράτους· |
— |
Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας· |
— |
Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών· |
— |
Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης· |
— |
Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης· |
— |
Πανεπιστήμιο Αιγαίου· |
— |
Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων· |
— |
Πανεπιστήμιο Πατρών· |
— |
Πανεπιστήμιο Μακεδονίας· |
— |
Πολυτεχνείο Κρήτης· |
— |
Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων· |
— |
Αιγινήτειο Νοσοκομείο· |
— |
Αρεταίειο Νοσοκομείο· |
— |
Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης· |
— |
Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού· |
— |
Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων· |
— |
Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων· |
— |
Γενικό Επιτελείο Στρατού· |
— |
Γενικό Επιτελείο Ναυτικού· |
— |
Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας· |
— |
Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας· |
— |
Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων· |
— |
Υπουργείο Εθνικής Άμυνας· |
— |
Γενική Γραμματεία Εμπορίου. |
Spanien
— |
Presidencia del Gobierno |
— |
Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación |
— |
Ministerio de Justicia |
— |
Ministerio de Defensa |
— |
Ministerio de Economía y Hacienda |
— |
Ministerio del Interior |
— |
Ministerio de Fomento |
— |
Ministerio de Educación, Política Social y Deportes |
— |
Ministerio de Industria, Turismo y Comercio |
— |
Ministerio de Trabajo e Inmigración |
— |
Ministerio de la Presidencia |
— |
Ministerio de Administraciones Públicas |
— |
Ministerio de Cultura |
— |
Ministerio de Sanidad y Consumo |
— |
Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino |
— |
Ministerio de Vivienda |
— |
Ministerio de Ciencia e Innovación |
— |
Ministerio de Igualdad |
Frankreich
1. Ministerien
— |
Services du Premier ministre |
— |
Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports |
— |
Ministère chargé de l’intérieur, de l’outre-mer et des collectivités territoriales |
— |
Ministère chargé de la justice |
— |
Ministère chargé de la défense |
— |
Ministère chargé des affaires étrangères et européennes |
— |
Ministère chargé de l’éducation nationale |
— |
Ministère chargé de l’économie, des finances et de l’emploi |
— |
Secrétariat d'État aux transports |
— |
Secrétariat d'État aux entreprises et au commerce extérieur |
— |
Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité |
— |
Ministère chargé de la culture et de la communication |
— |
Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique |
— |
Ministère chargé de l’agriculture et de la pêche |
— |
Ministère chargé de l’enseignement supérieur et de la recherche |
— |
Ministère chargé de l’écologie, du développement et de l’aménagement durables |
— |
Secrétariat d'État à la fonction publique |
— |
Ministère chargé du logement et de la ville |
— |
Secrétariat d'État à la coopération et à la francophonie |
— |
Secrétariat d'État à l’outre-mer |
— |
Secrétariat d'État à la jeunesse, des sports et de la vie associative |
— |
Secrétariat d'État aux anciens combattants |
— |
Ministère chargé de l’immigration, de l’intégration, de l’identité nationale et du co-développement |
— |
Secrétariat d'État en charge de la prospective et de l’évaluation des politiques publiques |
— |
Secrétariat d'État aux affaires européennes |
— |
Secrétariat d'État aux affaires étrangères et aux droits de l’homme |
— |
Secrétariat d'État à la consommation et au tourisme |
— |
Secrétariat d’Etat à la politique de la ville |
— |
Secrétariat d'État à la solidarité |
— |
Secrétariat d'État en charge de l’industrie et de la consommation |
— |
Secrétariat d'État en charge de l’emploi |
— |
Secrétariat d'État en charge du commerce, de l’artisanat, des PME, du tourisme et des services |
— |
Secrétariat d'État en charge de l’écologie |
— |
Secrétariat d'État en charge du développement de la région-capitale |
— |
Secrétariat d'État en charge de l’aménagement du territoire |
2. Einrichtungen, unabhängige Behörden und Rechtsprechungsinstanzen
— |
Présidence de la République |
— |
Assemblée nationale |
— |
Sénat |
— |
Conseil constitutionnel |
— |
Conseil économique et social |
— |
Conseil supérieur de la magistrature |
— |
Agence française contre le dopage |
— |
Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles |
— |
Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires |
— |
Autorité de régulation des communications électroniques et des postes |
— |
Autorité de sûreté nucléaire |
— |
Autorité indépendante des marchés financiers |
— |
Comité national d’évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel |
— |
Commission d’accès aux documents administratifs |
— |
Commission consultative du secret de la défense nationale |
— |
Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques |
— |
Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité |
— |
Commission nationale de déontologie de la sécurité |
— |
Commission nationale du débat public |
— |
Commission nationale de l’informatique et des libertés |
— |
Commission des participations et des transferts |
— |
Commission de régulation de l’énergie |
— |
Commission de la sécurité des consommateurs |
— |
Commission des sondages |
— |
Commission de la transparence financière de la vie politique |
— |
Conseil de la concurrence |
— |
Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques |
— |
Conseil supérieur de l’audiovisuel |
— |
Défenseur des enfants |
— |
Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l’égalité |
— |
Haute autorité de santé |
— |
Médiateur de la République |
— |
Cour de justice de la République |
— |
Tribunal des Conflits |
— |
Conseil d'État |
— |
Cours administratives d’appel |
— |
Tribunaux administratifs |
— |
Cour des Comptes |
— |
Chambres régionales des Comptes |
— |
Cours et tribunaux de l’ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours d’Appel, Tribunaux d’instance et Tribunaux de grande instance) |
3. Staatliche öffentliche Einrichtungen
— |
Académie de France à Rome |
— |
Académie de marine |
— |
Académie des sciences d’outre-mer |
— |
Académie des technologies |
— |
Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS) |
— |
Agence de biomédicine |
— |
Agence pour l’enseignement du français à l’étranger |
— |
Agence française de sécurité sanitaire des aliments |
— |
Agence française de sécurité sanitaire de l’environnement et du travail |
— |
Agence nationale pour la cohésion sociale et l’égalité des chances |
— |
Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs |
— |
Agences de l’eau |
— |
Agence nationale de l’Accueil des Etrangers et des migrations |
— |
Agence nationale pour l’amélioration des conditions de travail (ANACT) |
— |
Agence nationale pour l’amélioration de l’habitat (ANAH) |
— |
Agence nationale pour la Cohésion Sociale et l’Egalité des Chances |
— |
Agence nationale pour l’indemnisation des français d’outre-mer (ANIFOM) |
— |
Assemblée permanente des chambres d’agriculture (APCA) |
— |
Bibliothèque publique d’information |
— |
Bibliothèque nationale de France |
— |
Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg |
— |
Caisse des dépôts et consignations |
— |
Caisse nationale des autoroutes (CNA) |
— |
Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS) |
— |
Caisse de garantie du logement locatif social |
— |
Casa de Velasquez |
— |
Centre d’enseignement zootechnique |
— |
Centre d’études de l’emploi |
— |
Centre d’études supérieures de la sécurité sociale |
— |
Centres de formation professionnelle et de promotion agricole |
— |
Centre hospitalier des Quinze-Vingts |
— |
Centre international d’études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro) |
— |
Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale |
— |
Centre des monuments nationaux |
— |
Centre national d’art et de culture Georges Pompidou |
— |
Centre national des arts plastiques |
— |
Centre national de la cinématographie |
— |
Centre national d'études et d’expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF) |
— |
Centre national du livre |
— |
Centre national de documentation pédagogique |
— |
Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS) |
— |
Centre national professionnel de la propriété forestière |
— |
Centre national de la recherche scientifique (C.N.R.S) |
— |
Centres d’éducation populaire et de sport (CREPS) |
— |
Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS) |
— |
Collège de France |
— |
Conservatoire de l’espace littoral et des rivages lacustres |
— |
Conservatoire National des Arts et Métiers |
— |
Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris |
— |
Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon |
— |
Conservatoire national supérieur d’art dramatique |
— |
École centrale de Lille |
— |
École centrale de Lyon |
— |
École centrale des arts et manufactures |
— |
École française d’archéologie d’Athènes |
— |
École française d’Extrême-Orient |
— |
École française de Rome |
— |
École des hautes études en sciences sociales |
— |
École du Louvre |
— |
École nationale d’administration |
— |
École nationale de l’aviation civile (ENAC) |
— |
École nationale des Chartes |
— |
École nationale d’équitation |
— |
École nationale du génie de l’eau et de l’environnement de Strasbourg |
— |
Écoles nationales d’ingénieurs |
— |
École nationale d’ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes |
— |
Écoles nationales d’ingénieurs des travaux agricoles |
— |
École nationale de la magistrature |
— |
Écoles nationales de la marine marchande |
— |
École nationale de la santé publique (ENSP) |
— |
École nationale de ski et d’alpinisme |
— |
École nationale supérieure des arts décoratifs |
— |
École nationale supérieure des arts et techniques du théâtre |
— |
École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix |
— |
Écoles nationales supérieures d’arts et métiers |
— |
École nationale supérieure des beaux-arts |
— |
École nationale supérieure de céramique industrielle |
— |
École nationale supérieure de l’électronique et de ses applications (ENSEA) |
— |
École nationale supérieure du paysage de Versailles |
— |
École nationale supérieure des Sciences de l’information et des bibliothécaires |
— |
École nationale supérieure de la sécurité sociale |
— |
Écoles nationales vétérinaires |
— |
École nationale de voile |
— |
Écoles normales supérieures |
— |
École polytechnique |
— |
École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze) |
— |
École de sylviculture Crogny (Aube) |
— |
École de viticulture et d’œnologie de la Tour-Blanche (Gironde) |
— |
École de viticulture — Avize (Marne) |
— |
Établissement national d’enseignement agronomique de Dijon |
— |
Établissement national des invalides de la marine (ENIM) |
— |
Établissement national de bienfaisance Koenigswarter |
— |
Établissement public du musée et du domaine national de Versailles |
— |
Fondation Carnegie |
— |
Fondation Singer-Polignac |
— |
Haras nationaux |
— |
Hôpital national de Saint-Maurice |
— |
Institut des hautes études pour la science et la technologie |
— |
Institut français d’archéologie orientale du Caire |
— |
Institut géographique national |
— |
Institut National de l’origine et de la qualité |
— |
Institut national des hautes études de sécurité |
— |
Institut de veille sanitaire |
— |
Institut National d’enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes |
— |
Institut national d'études Démographiques (I.N.E.D) |
— |
Institut National d’Horticulture |
— |
Institut National de la jeunesse et de l’éducation populaire |
— |
Institut national des jeunes aveugles — Paris |
— |
Institut national des jeunes sourds — Bordeaux |
— |
Institut national des jeunes sourds — Chambéry |
— |
Institut national des jeunes sourds — Metz |
— |
Institut national des jeunes sourds — Paris |
— |
Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P) |
— |
Institut national de la propriété industrielle |
— |
Institut national de la recherche agronomique (I.N.R.A) |
— |
Institut national de la recherche pédagogique (I.N.R.P) |
— |
Institut national de la santé et de la recherche médicale (I.N.S.E.R.M) |
— |
Institut national d’histoire de l’art (I.N.H.A.) |
— |
Institut national de recherches archéologiques préventives |
— |
Institut national des sciences de l’univers |
— |
Institut national des sports et de l’education physique |
— |
Institut national supérieur de formation et de recherche pour l’éducation des jeunes handicapés et les enseignements inadaptés |
— |
Instituts nationaux polytechniques |
— |
Instituts nationaux des sciences appliquées |
— |
Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA) |
— |
Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS) |
— |
Institut de recherche pour le développement |
— |
Instituts régionaux d’administration |
— |
Institut des sciences et des Industries du vivant et de l’environnement (Agro Paris Tech) |
— |
Institut supérieur de mécanique de Paris |
— |
Instituts Universitaires de Formation des Maîtres |
— |
Musée de l’armée |
— |
Musée Gustave-Moreau |
— |
Musée national de la marine |
— |
Musée national J.-J.-Henner |
— |
Musée du Louvre |
— |
Musée du Quai Branly |
— |
Muséum national d’histoire naturelle |
— |
Musée Auguste-Rodin |
— |
Observatoire de Paris |
— |
Office français de protection des réfugiés et apatrides |
— |
Office national des anciens combattants et des victimes de guerre (ONAC) |
— |
Office national de la chasse et de la faune sauvage |
— |
Office National de l’eau et des milieux aquatiques |
— |
Office national d’information sur les enseignements et les professions (ONISEP) |
— |
Office universitaire et culturel français pour l’Algérie |
— |
Ordre national de la Légion d’honneur |
— |
Palais de la découverte |
— |
Parcs nationaux |
— |
Universités |
4. Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen
— |
Union des groupements d’achats publics (UGAP) |
— |
Agence nationale pour l’emploi (A.N.P.E) |
— |
Caisse nationale des allocations familiales (CNAF) |
— |
Caisse nationale d’assurance maladie des travailleurs salariés (CNAMS) |
— |
Caisse nationale d’assurance-vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS) |
Italien
1. Beschaffungsstellen
— |
Presidenza del Consiglio dei Ministri |
— |
Ministero degli Affari Esteri |
— |
Ministero dell’Interno |
— |
Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace) |
— |
Ministero della Difesa |
— |
Ministero dell’Economia e delle Finanze |
— |
Ministero dello Sviluppo Economico |
— |
Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali |
— |
Ministero dell’Ambiente - Tutela del Territorio e del Mare |
— |
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti |
— |
Ministero del Lavoro, della Salute e delle Politiche Sociali |
— |
Ministero dell’Istruzione, Università e Ricerca |
— |
Ministero per i Beni e le Attività culturali, comprensivo delle sue articolazioni periferiche |
2. Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen
— |
CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) |
Zypern
— |
Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο
|
— |
Υπουργικό Συμβούλιο |
— |
Βουλή των Αντιπροσώπων |
— |
Δικαστική Υπηρεσία |
— |
Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας |
— |
Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας |
— |
Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας |
— |
Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας |
— |
Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως |
— |
Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού |
— |
Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου |
— |
Γραφείο Προγραμματισμού |
— |
Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας |
— |
Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα |
— |
Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων |
— |
Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών |
— |
Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών |
— |
Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων |
— |
Υπουργείο Άμυνας |
— |
Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος
|
— |
Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως
|
— |
Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού
|
— |
Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων
|
— |
Υπουργείο Εσωτερικών
|
— |
Υπουργείο Εξωτερικών |
— |
Υπουργείο Οικονομικών
|
— |
Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού |
— |
Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων
|
— |
Υπουργείο Υγείας
|
Lettland
a) Ministerien, Sekretariate von Ministern für besondere Aufgaben und die ihnen nachgeordneten Einrichtungen
— |
Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Ārlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Bērnu un ģimenes lietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Kultūras ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Reģionālās attīstības un pašvaldības lietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Vides ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes |
— |
Satversmes aizsardzības birojs |
b) Sonstige staatliche Einrichtungen
— |
Augstākā tiesa |
— |
Centrālā vēlēšanu komisija |
— |
Finanšu un kapitāla tirgus komisija |
— |
Latvijas Banka |
— |
Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes |
— |
Saeimas kanceleja un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Satversmes tiesa |
— |
Valsts kanceleja un tās padotībā esošās iestādes |
— |
Valsts kontrole |
— |
Valsts prezidenta kanceleja |
— |
Tiesībsarga birojs |
— |
Nacionālā radio un televīzijas padome |
— |
Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium nachgeordnet sind) |
Litauen
— |
Prezidentūros kanceliarija |
— |
Seimo kanceliarija |
— |
Einrichtungen, die dem Seimas [Parlament] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:
|
— |
Vyriausybės kanceliarija |
— |
Einrichtungen, die der Vyriausybės [Regierung] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:
|
— |
Konstitucinis Teismas |
— |
Lietuvos bankas |
— |
Aplinkos ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Aplinkos ministerija [Umweltministerium] nachgeordnet sind:
|
— |
Finansų ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Finansų ministerija [Finanzministerium] nachgeordnet sind:
|
— |
Krašto apsaugos ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Krašto apsaugos ministerijos [Ministerium für Landesverteidigung] nachgeordnet sind:
|
— |
Lietuvos kariuomenė |
— |
Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos |
— |
Kultūros ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Kultūros ministerijos [Kulturministerium] nachgeordnet sind:
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— |
Socialinės apsaugos ir darbo ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos [Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit] nachgeordnet sind:
|
— |
Susisiekimo ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Susisiekimo ministerijos [Ministerium für Verkehr und Kommunikation] nachgeordnet sind:
|
— |
Sveikatos apsaugos ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Sveikatos apsaugos ministerijos [Gesundheitsministerium] nachgeordnet sind:
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— |
Švietimo ir mokslo ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Švietimo ir mokslo ministerijos [Ministerium für Erziehung und Wissenschaft] nachgeordnet sind:
|
— |
Teisingumo ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Teisingumo ministerijos [Justizministerium] nachgeordnet sind:
|
— |
Ūkio ministerija |
— |
Prie Ūkio ministerijos įsteigtos įstaigos [Wirtschaftsministerium]:
|
— |
Užsienio reikalų ministerija |
— |
Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų |
— |
Vidaus reikalų ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Vidaus reikalų ministerijos [Innenministerium] nachgeordnet sind:
|
— |
Žemės ūkio ministerija |
— |
Einrichtungen, die dem Žemės ūkio ministerijos [Landwirtschaftsministerium] nachgeordnet sind:
|
— |
Teismai [Gerichte]
|
— |
Generalinė prokuratūra |
— |
Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Zentralverwaltung (institucijos [Institutionen], įstaigos [Einrichtungen], tarnybos [Agenturen]):
|
Luxemburg
— |
Ministère d'État |
— |
Ministère des affaires étrangères et de l’immigration |
— |
Ministère de l’agriculture, de la viticulture et du développement rural |
— |
Ministère des classes moyennes, du tourisme et du logement |
— |
Ministère de la culture, de l’enseignement supérieur et de la recherche |
— |
Ministère de l'économie et du commerce extérieur |
— |
Ministère de l'éducation nationale et de la formation professionnelle |
— |
Ministère de l'égalité des chances |
— |
Ministère de l’environnement |
— |
Ministère de la famille et de l’intégration |
— |
Ministère des finances |
— |
Ministère de la fonction publique et de la réforme administrative |
— |
Ministère de l’Intérieur et de l’aménagement du territoire |
— |
Ministère de la justice |
— |
Ministère de la santé |
— |
Ministère de la sécurité sociale |
— |
Ministère des transports |
— |
Ministère du travail et de l’emploi |
— |
Ministère des travaux publics |
Ungarn
— |
Egészségügyi Minisztérium |
— |
Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium |
— |
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium |
— |
Honvédelmi Minisztérium |
— |
Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium |
— |
Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium |
— |
Külügyminisztérium |
— |
Miniszterelnöki Hivatal |
— |
Oktatási és Kulturális Minisztérium |
— |
Önkormányzati és Területfejlesztési Minisztérium |
— |
Pénzügyminisztérium |
— |
Szociális és Munkaügyi Minisztérium |
— |
Központi Szolgáltatási Főigazgatóság |
Malta
— |
Uffiċċju tal-Prim Ministru (Amt des Ministerpräsidenten) |
— |
Ministeru għall-Familja u Solidarjetà Soċjali (Ministerium für die Familie und Soziale Solidarität) |
— |
Ministeru tal-Edukazzjoni Zgħazagħ u Impjiegi (Ministerium für Erziehung, Jugend und Beschäftigung) |
— |
Ministeru tal-Finanzi (Ministerium der Finanzen) |
— |
Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministerium für Bodenschätze und Infrastruktur) |
— |
Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministerium für Tourismus und Kultur) |
— |
Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministerium für Justiz und Inneres) |
— |
Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Umwelt) |
— |
Ministeru għal Għawdex (Ministerium für Gozo) |
— |
Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunità (Ministerium für Gesundheit, Senioren und Gemeinschaftsvorsorge) |
— |
Ministeru tal-Affarijiet Barranin (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) |
— |
Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministerium für Investitionen, Industrie und Informationstechnologie) |
— |
Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministerium für Wettbewerbsfähigkeit und Kommunikation) |
— |
Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministerium für Stadtentwicklung und Straßen) |
Niederlande
— |
Ministerie van Algemene Zaken
|
— |
Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties
|
— |
Ministerie van Buitenlandse Zaken
|
— |
Ministerie van Defensie
|
— |
Ministerie van Economische Zaken
|
— |
Ministerie van Financiën
|
— |
Ministerie van Justitie
|
— |
Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
|
— |
Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen
|
— |
Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
|
— |
Ministerie van Verkeer en Waterstaat
|
— |
Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer
|
— |
Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
|
— |
Tweede Kamer der Staten-Generaal |
— |
Eerste Kamer der Staten-Generaal |
— |
Raad van State |
— |
Algemene Rekenkamer |
— |
Nationale Ombudsman |
— |
Kanselarij der Nederlandse Orden |
— |
Kabinet der Koningin |
— |
Raad voor de rechtspraak en de Rechtbanken |
Österreich
— |
Bundeskanzleramt |
— |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
— |
Bundesministerium für Finanzen |
— |
Bundesministerium für Gesundheit |
— |
Bundesministerium für Inneres |
— |
Bundesministerium für Justiz |
— |
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport |
— |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
— |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
— |
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur |
— |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
— |
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend |
— |
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung |
— |
Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH |
— |
Bundesbeschaffung GmbH |
— |
Bundesrechenzentrum GmbH |
Polen
— |
Kancelaria Prezydenta RP |
— |
Kancelaria Sejmu RP |
— |
Kancelaria Senatu RP |
— |
Kancelaria Prezesa Rady Ministrów |
— |
Sąd Najwyższy |
— |
Naczelny Sąd Administracyjny |
— |
Wojewódzkie sądy administracyjne |
— |
Sądy powszechne – rejonowe, okręgowe i apelacyjne |
— |
Trybunał Konstytucyjny |
— |
Najwyższa Izba Kontroli |
— |
Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich |
— |
Biuro Rzecznika Praw Dziecka |
— |
Biuro Ochrony Rządu |
— |
Biuro Bezpieczeństwa Narodowego |
— |
Centralne Biuro Antykorupcyjne |
— |
Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej |
— |
Ministerstwo Finansów |
— |
Ministerstwo Gospodarki |
— |
Ministerstwo Rozwoju Regionalnego |
— |
Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego |
— |
Ministerstwo Edukacji Narodowej |
— |
Ministerstwo Obrony Narodowej |
— |
Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi |
— |
Ministerstwo Skarbu Państwa |
— |
Ministerstwo Sprawiedliwości |
— |
Ministerstwo Infrastruktury |
— |
Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego |
— |
Ministerstwo Środowiska |
— |
Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji |
— |
Ministerstwo Spraw Zagranicznych |
— |
Ministerstwo Zdrowia |
— |
Ministerstwo Sportu i Turystyki |
— |
Urząd Komitetu Integracji Europejskiej |
— |
Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej |
— |
Urząd Regulacji Energetyki |
— |
Urząd do spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych |
— |
Urząd Transportu Kolejowego |
— |
Urząd Dozoru Technicznego |
— |
Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych |
— |
Urząd do spraw Repatriacji i Cudzoziemców |
— |
Urząd Zamówień Publicznych |
— |
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów |
— |
Urząd Lotnictwa Cywilnego |
— |
Urząd Komunikacji Elektronicznej |
— |
Wyższy Urząd Górniczy |
— |
Główny Urząd Miar |
— |
Główny Urząd Geodezji i Kartografii |
— |
Główny Urząd Nadzoru Budowlanego |
— |
Główny Urząd Statystyczny |
— |
Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji |
— |
Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych |
— |
Państwowa Komisja Wyborcza |
— |
Państwowa Inspekcja Pracy |
— |
Rządowe Centrum Legislacji |
— |
Narodowy Fundusz Zdrowia |
— |
Polska Akademia Nauk |
— |
Polskie Centrum Akredytacji |
— |
Polskie Centrum Badań i Certyfikacji |
— |
Polska Organizacja Turystyczna |
— |
Polski Komitet Normalizacyjny |
— |
Zakład Ubezpieczeń Społecznych |
— |
Komisja Nadzoru Finansowego |
— |
Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych |
— |
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego |
— |
Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad |
— |
Państwowa Inspekcja Ochrony Roślin i Nasiennictwa |
— |
Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej |
— |
Komenda Główna Policji |
— |
Komenda Główna Straży Granicznej |
— |
Inspekcja Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych |
— |
Główny Inspektorat Ochrony Środowiska |
— |
Główny Inspektorat Transportu Drogowego |
— |
Główny Inspektorat Farmaceutyczny |
— |
Główny Inspektorat Sanitarny |
— |
Główny Inspektorat Weterynarii |
— |
Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego |
— |
Agencja Wywiadu |
— |
Agencja Mienia Wojskowego |
— |
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa |
— |
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa |
— |
Agencja Rynku Rolnego |
— |
Agencja Nieruchomości Rolnych |
— |
Państwowa Agencja Atomistyki |
— |
Polska Agencja Żeglugi Powietrznej |
— |
Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych |
— |
Agencja Rezerw Materiałowych |
— |
Narodowy Bank Polski |
— |
Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej |
— |
Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych |
— |
Instytut Pamięci Narodowej – Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu |
— |
Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa |
— |
Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej |
— |
Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe” |
— |
Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości |
— |
Urzędy wojewódzkie |
— |
Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda |
Portugal
— |
Presidência do Conselho de Ministros |
— |
Ministério das Finanças e da Administração Pública |
— |
Ministério da Defesa Nacional |
— |
Ministério dos Negócios Estrangeiros |
— |
Ministério da Administração Interna |
— |
Ministério da Justiça |
— |
Ministério da Economia e da Inovação |
— |
Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas |
— |
Ministério da Educação |
— |
Ministério da Ciência, da Tecnologia e do Ensino Superior |
— |
Ministério da Cultura |
— |
Ministério da Saúde |
— |
Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social |
— |
Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações |
— |
Ministério do Ambiente, do Ordenamento do Território e do Desenvolvimento Regional |
— |
Presidência da República |
— |
Tribunal Constitucional |
— |
Tribunal de Contas |
— |
Provedoria de Justiça |
Rumänien
— |
Administrația Prezidențială |
— |
Senatul României |
— |
Camera Deputaților |
— |
Înalta Curte de Casație și Justiție |
— |
Curtea Constituțională |
— |
Consiliul Legislativ |
— |
Curtea de Conturi |
— |
Consiliul Superior al Magistraturii |
— |
Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție |
— |
Secretariatul General al Guvernului |
— |
Cancelaria prim-ministrului |
— |
Ministerul Afacerilor Externe |
— |
Ministerul Economiei și Finanțelor |
— |
Ministerul Justiției |
— |
Ministerul Apărării |
— |
Ministerul Internelor și Reformei Administrative |
— |
Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Șanse |
— |
Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale |
— |
Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale |
— |
Ministerul Transporturilor |
— |
Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței |
— |
Ministerul Educației Cercetării și Tineretului |
— |
Ministerul Sănătății Publice |
— |
Ministerul Culturii și Cultelor |
— |
Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației |
— |
Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile |
— |
Serviciul Român de Informații |
— |
Serviciul de Informații Externe |
— |
Serviciul de Protecție și Pază |
— |
Serviciul de Telecomunicații Speciale |
— |
Consiliul Național al Audiovizualului |
— |
Consiliul Concurenței (CC) |
— |
Direcția Națională Anticorupție |
— |
Inspectoratul General de Poliție |
— |
Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice |
— |
Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor |
— |
Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilități Publice (ANRSC) |
— |
Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor |
— |
Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor |
— |
Autoritatea Navală Română |
— |
Autoritatea Feroviară Română |
— |
Autoritatea Rutieră Română |
— |
Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului |
— |
Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap |
— |
Autoritatea Națională pentru Turism |
— |
Autoritatea Națională pentru Restituirea Proprietăților |
— |
Autoritatea Națională pentru Tineret |
— |
Autoritatea Națională pentru Cercetare Științifică |
— |
Autoritatea Națională pentru Reglementare în Comunicații și Tehnologia Informației |
— |
Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale |
— |
Autoritatea Electorală Permanentă |
— |
Agenția pentru Strategii Guvernamentale |
— |
Agenția Națională a Medicamentului |
— |
Agenția Națională pentru Sport |
— |
Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă |
— |
Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei |
— |
Agenția Română pentru Conservarea Energiei |
— |
Agenția Națională pentru Resurse Minerale |
— |
Agenția Română pentru Investiții Străine |
— |
Agenția Națională pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii și Cooperație |
— |
Agenția Națională a Funcționarilor Publici |
— |
Agenția Națională de Administrare Fiscală |
— |
Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială |
— |
Agenția Națională Anti-doping |
— |
Agenția Nucleară |
— |
Agenția Națională pentru Protecția Familiei |
— |
Agenția Națională pentru Egalitatea de Șanse între Bărbați și Femei |
— |
Agenția Națională pentru Protecția Mediului |
— |
Agenția Națională Antidrog |
Slowenien
— |
Predsednik Republike Slovenije |
— |
Državni zbor Republike Slovenije |
— |
Državni svet Republike Slovenije |
— |
Varuh človekovih pravic |
— |
Ustavno sodišče Republike Slovenije |
— |
Računsko sodišče Republike Slovenije |
— |
Državna revizijska komisja za revizijo postopkov oddaje javnih naročil |
— |
Slovenska akademija znanosti in umetnosti |
— |
Vladne službe |
— |
Ministrstvo za finance |
— |
Ministrstvo za notranje zadeve |
— |
Ministrstvo za zunanje zadeve |
— |
Ministrstvo za obrambo |
— |
Ministrstvo za pravosodje |
— |
Ministrstvo za gospodarstvo |
— |
Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano |
— |
Ministrstvo za promet |
— |
Ministrstvo za okolje in prostor |
— |
Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve |
— |
Ministrstvo za zdravje |
— |
Ministrstvo za javno upravo |
— |
Ministrstvo za šolstvo in šport |
— |
Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo |
— |
Ministrstvo za kulturo |
— |
Vrhovno sodišče Republike Slovenije |
— |
višja sodišča |
— |
okrožna sodišča |
— |
okrajna sodišča |
— |
Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije |
— |
Okrožna državna tožilstva |
— |
Državno pravobranilstvo |
— |
Upravno sodišče Republike Slovenije |
— |
Višje delovno in socialno sodišče |
— |
delovna sodišča |
— |
Davčna uprava Republike Slovenije |
— |
Carinska uprava Republike Slovenije |
— |
Urad Republike Slovenije za preprečevanje pranja denarja |
— |
Urad Republike Slovenije za nadzor prirejanja iger na srečo |
— |
Uprava Republike Slovenije za javna plačila |
— |
Urad Republike Slovenije za nadzor proračuna |
— |
Policija |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za notranje zadeve |
— |
Generalštab Slovenske vojske |
— |
Uprava Republike Slovenije za zaščito in reševanje |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za obrambo |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za varstvo pred naravnimi in drugimi nesrečami |
— |
Uprava Republike Slovenije za izvrševanje kazenskih sankcij |
— |
Urad Republike Slovenije za varstvo konkurence |
— |
Urad Republike Slovenije za varstvo potrošnikov |
— |
Tržni inšpektorat Republike Slovenije |
— |
Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za elektronske komunikacije, elektronsko podpisovanje in pošto |
— |
Inšpektorat za energetiko in rudarstvo |
— |
Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za kmetijstvo, gozdarstvo in hrano |
— |
Fitosanitarna uprava Republike Slovenije |
— |
Veterinarska uprava Republike Slovenije |
— |
Uprava Republike Slovenije za pomorstvo |
— |
Direkcija Republike Slovenije za ceste |
— |
Prometni inšpektorat Republike Slovenije |
— |
Direkcija za vodenje investicij v javno železniško infrastrukturo |
— |
Agencija Republike Slovenije za okolje |
— |
Geodetska uprava Republike Slovenije |
— |
Uprava Republike Slovenije za jedrsko varstvo |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za okolje in prostor |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za delo |
— |
Zdravstveni inšpektorat |
— |
Urad Republike Slovenije za kemikalije |
— |
Uprava Republike Slovenije za varstvo pred sevanji |
— |
Urad Republike Slovenije za meroslovje |
— |
Urad za visoko šolstvo |
— |
Urad Republike Slovenije za mladino |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za šolstvo in šport |
— |
Arhiv Republike Slovenije |
— |
Inšpektorat Republike Slovenije za kulturo in medije |
— |
Kabinet predsednika Vlade Republike Slovenije |
— |
Generalni sekretariat Vlade Republike Slovenije |
— |
Služba vlade za zakonodajo |
— |
Služba vlade za evropske zadeve |
— |
Služba vlade za lokalno samoupravo in regionalno politiko |
— |
Urad vlade za komuniciranje |
— |
Urad za enake možnosti |
— |
Urad za verske skupnosti |
— |
Urad za narodnosti |
— |
Urad za makroekonomske analize in razvoj |
— |
Statistični urad Republike Slovenije |
— |
Slovenska obveščevalno-varnostna agencija |
— |
Protokol Republike Slovenije |
— |
Urad za varovanje tajnih podatkov |
— |
Urad za Slovence v zamejstvu in po svetu |
— |
Služba Vlade Republike Slovenije za razvoj |
— |
Informacijski pooblaščenec |
— |
Državna volilna komisija |
Slowakei
Ministerien und andere zentrale staatliche Behörden, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung):
— |
Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky |
— |
Národná rada Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo financií Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo obrany Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo školstva Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky |
— |
Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky |
— |
Úrad vlády Slovenskej republiky |
— |
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky |
— |
Štatistický úrad Slovenskej republiky |
— |
Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky |
— |
Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky |
— |
Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky |
— |
Úrad pre verejné obstarávanie |
— |
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky |
— |
Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky |
— |
Národný bezpečnostný úrad |
— |
Ústavný súd Slovenskej republiky |
— |
Najvyšší súd Slovenskej republiky |
— |
Generálna prokuratúra Slovenskej republiky |
— |
Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky |
— |
Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky |
— |
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky |
— |
Úrad pre finančný trh |
— |
Úrad na ochranu osobných údajov |
— |
Kancelária verejného ochrancu práv |
Finnland
— |
Oikeuskanslerinvirasto – Justitiekanslersämbetet |
— |
Liikenne- ja viestintäministeriö – Kommunikationsministeriet
|
— |
Maa- ja metsätalousministeriö – Jord- och skogsbruksministeriet
|
— |
Oikeusministeriö – Justitieministeriet
|
— |
Opetusministeriö – Undervisningsministeriet
|
— |
Puolustusministeriö – Försvarsministeriet
|
— |
Sisäasiainministeriö – Inrikesministeriet
|
— |
Sosiaali- ja terveysministeriö – Social- och hälsovårdsministeriet
|
— |
Työ- ja elinkeinoministeriö – Arbets- och näringsministeriet
|
— |
Ulkoasiainministeriö – Utrikesministeriet |
— |
Valtioneuvoston kanslia – Statsrådets kansli |
— |
Valtiovarainministeriö – Finansministeriet
|
— |
Ympäristöministeriö – Miljöministeriet
|
— |
Valtiontalouden tarkastusvirasto – Statens revisionsverk |
Schweden
A
— |
Affärsverket svenska kraftnät |
— |
Akademien för de fria konsterna |
— |
Alkohol- och läkemedelssortiments-nämnden |
— |
Allmänna pensionsfonden |
— |
Allmänna reklamationsnämnden |
— |
Ambassader |
— |
Ansvarsnämnd, statens |
— |
Arbetsdomstolen |
— |
Arbetsförmedlingen |
— |
Arbetsgivarverk, statens |
— |
Arbetslivsinstitutet |
— |
Arbetsmiljöverket |
— |
Arkitekturmuseet |
— |
Arrendenämnder |
— |
Arvsfondsdelegationen |
B
— |
Banverket |
— |
Barnombudsmannen |
— |
Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens |
— |
Bergsstaten |
— |
Biografbyrå, statens |
— |
Biografiskt lexikon, svenskt |
— |
Birgittaskolan |
— |
Blekinge tekniska högskola |
— |
Bokföringsnämnden |
— |
Bolagsverket |
— |
Bostadsnämnd, statens |
— |
Bostadskreditnämnd, statens |
— |
Boverket |
— |
Brottsförebyggande rådet |
— |
Brottsoffermyndigheten |
C
— |
Centrala studiestödsnämnden |
D
— |
Danshögskolan |
— |
Datainspektionen |
— |
Departementen |
— |
Domstolsverket |
— |
Dramatiska institutet |
E
— |
Ekeskolan |
— |
Ekobrottsmyndigheten |
— |
Ekonomistyrningsverket |
— |
Ekonomiska rådet |
— |
Elsäkerhetsverket |
— |
Energimarknadsinspektionen |
— |
Energimyndighet, statens |
— |
EU/FoU-rådet |
— |
Exportkreditnämnden |
— |
Exportråd, Sveriges |
F
— |
Fastighetsmäklarnämnden |
— |
Fastighetsverk, statens |
— |
Fideikommissnämnden |
— |
Finansinspektionen |
— |
Finanspolitiska rådet |
— |
Finsk-svenska gränsälvskommissionen |
— |
Fiskeriverket |
— |
Flygmedicincentrum |
— |
Folkhälsoinstitut, statens |
— |
Fonden för fukt- och mögelskador |
— |
Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas |
— |
Folke Bernadotteakademin |
— |
Forskarskattenämnden |
— |
Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap |
— |
Fortifikationsverket |
— |
Forum för levande historia |
— |
Försvarets materielverk |
— |
Försvarets radioanstalt |
— |
Försvarets underrättelsenämnd |
— |
Försvarshistoriska museer, statens |
— |
Försvarshögskolan |
— |
Försvarsmakten |
— |
Försäkringskassan |
G
— |
Gentekniknämnden |
— |
Geologiska undersökning |
— |
Geotekniska institut, statens |
— |
Giftinformationscentralen |
— |
Glesbygdsverket |
— |
Grafiska institutet och institutet för högre kommunikation- och reklamutbildning |
— |
Granskningsnämnden för radio och TV |
— |
Granskningsnämnden för försvarsuppfinningar |
— |
Gymnastik- och Idrottshögskolan |
— |
Göteborgs universitet |
H
— |
Handelsflottans kultur- och fritidsråd |
— |
Handelsflottans pensionsanstalt |
— |
Handelssekreterare |
— |
Handelskamrar, auktoriserade |
— |
Handikappombudsmannen |
— |
Handikappråd, statens |
— |
Harpsundsnämnden |
— |
Haverikommission, statens |
— |
Historiska museer, statens |
— |
Hjälpmedelsinstitutet |
— |
Hovrätterna |
— |
Hyresnämnder |
— |
Häktena |
— |
Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd |
— |
Högskolan Dalarna |
— |
Högskolan i Borås |
— |
Högskolan i Gävle |
— |
Högskolan i Halmstad |
— |
Högskolan i Kalmar |
— |
Högskolan i Karlskrona/Ronneby |
— |
Högskolan i Kristianstad |
— |
Högskolan i Skövde |
— |
Högskolan i Trollhättan/Uddevalla |
— |
Högskolan på Gotland |
— |
Högskolans avskiljandenämnd |
— |
Högskoleverket |
— |
Högsta domstolen |
I
— |
ILO-kommittén |
— |
Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen |
— |
Inspektionen för strategiska produkter |
— |
Institut för kommunikationsanalys, statens |
— |
Institut för psykosocial medicin, statens |
— |
Institut för särskilt utbildningsstöd, statens |
— |
Institutet för arbetsmarknadspolitisk utvärdering |
— |
Institutet för rymdfysik |
— |
Institutet för tillväxtpolitiska studier |
— |
Institutionsstyrelse, statens |
— |
Insättningsgarantinämnden |
— |
Integrationsverket |
— |
Internationella programkontoret för utbildningsområdet |
J
— |
Jordbruksverk, statens |
— |
Justitiekanslern |
— |
Jämställdhetsombudsmannen |
— |
Jämställdhetsnämnden |
— |
Järnvägar, statens |
— |
Järnvägsstyrelsen |
K
— |
Kammarkollegiet |
— |
Kammarrätterna |
— |
Karlstads universitet |
— |
Karolinska Institutet |
— |
Kemikalieinspektionen |
— |
Kommerskollegium |
— |
Konjunkturinstitutet |
— |
Konkurrensverket |
— |
Konstfack |
— |
Konsthögskolan |
— |
Konstnärsnämnden |
— |
Konstråd, statens |
— |
Konsulat |
— |
Konsumentverket |
— |
Krigsvetenskapsakademin |
— |
Krigsförsäkringsnämnden |
— |
Kriminaltekniska laboratorium, statens |
— |
Kriminalvården |
— |
Krisberedskapsmyndigheten |
— |
Kristinaskolan |
— |
Kronofogdemyndigheten |
— |
Kulturråd, statens |
— |
Kungl. Biblioteket |
— |
Kungl. Konsthögskolan |
— |
Kungl. Musikhögskolan i Stockholm |
— |
Kungl. Tekniska högskolan |
— |
Kungl. Vitterhets-, historie- och antikvitetsakademien |
— |
Kungl. Vetenskapsakademien |
— |
Kustbevakningen |
— |
Kvalitets- och kompetensråd, statens |
— |
Kärnavfallsfondens styrelse |
L
— |
Lagrådet |
— |
Lantbruksuniversitet, Sveriges |
— |
Lantmäteriverket |
— |
Linköpings universitet |
— |
Livrustkammaren, Skoklosters slott och Hallwylska museet |
— |
Livsmedelsverk, statens |
— |
Livsmedelsekonomiska institutet |
— |
Ljud- och bildarkiv, statens |
— |
Lokala säkerhetsnämnderna vid kärnkraftverk |
— |
Lotteriinspektionen |
— |
Luftfartsverket |
— |
Luftfartsstyrelsen |
— |
Luleå tekniska universitet |
— |
Lunds universitet |
— |
Läkemedelsverket |
— |
Läkemedelsförmånsnämnden |
— |
Länsrätterna |
— |
Länsstyrelserna |
— |
Lärarhögskolan i Stockholm |
M
— |
Malmö högskola |
— |
Manillaskolan |
— |
Maritima muséer, statens |
— |
Marknadsdomstolen |
— |
Medlingsinstitutet |
— |
Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges |
— |
Migrationsverket |
— |
Militärhögskolor |
— |
Mittuniversitetet |
— |
Moderna museet |
— |
Museer för världskultur, statens |
— |
Musikaliska Akademien |
— |
Musiksamlingar, statens |
— |
Myndigheten för handikappolitisk samordning |
— |
Myndigheten för internationella adoptionsfrågor |
— |
Myndigheten för skolutveckling |
— |
Myndigheten för kvalificerad yrkesutbildning |
— |
Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning |
— |
Myndigheten för Sveriges nätuniversitet |
— |
Myndigheten för utländska investeringar i Sverige |
— |
Mälardalens högskola |
N
— |
Nationalmuseum |
— |
Nationellt centrum för flexibelt lärande |
— |
Naturhistoriska riksmuseet |
— |
Naturvårdsverket |
— |
Nordiska Afrikainstitutet |
— |
Notarienämnden |
— |
Nämnd för arbetstagares uppfinningar, statens |
— |
Nämnden för statligt stöd till trossamfund |
— |
Nämnden för styrelserepresentationsfrågor |
— |
Nämnden mot diskriminering |
— |
Nämnden för elektronisk förvaltning |
— |
Nämnden för Rh-anpassad utbildning |
— |
Nämnden för hemslöjdsfrågor |
O
— |
Oljekrisnämnden |
— |
Ombudsmannen mot diskriminering på grund av sexuell läggning |
— |
Ombudsmannen mot etnisk diskriminering |
— |
Operahögskolan i Stockholm |
P
— |
Patent- och registreringsverket |
— |
Patentbesvärsrätten |
— |
Pensionsverk, statens |
— |
Personregisternämnd statens, SPAR-nämnden |
— |
Pliktverk, Totalförsvarets |
— |
Polarforskningssekretariatet |
— |
Post- och telestyrelsen |
— |
Premiepensionsmyndigheten |
— |
Presstödsnämnden |
R
— |
Radio- och TV-verket |
— |
Rederinämnden |
— |
Regeringskansliet |
— |
Regeringsrätten |
— |
Resegarantinämnden |
— |
Registernämnden |
— |
Revisorsnämnden |
— |
Riksantikvarieämbetet |
— |
Riksarkivet |
— |
Riksbanken |
— |
Riksdagsförvaltningen |
— |
Riksdagens ombudsmän |
— |
Riksdagens revisorer |
— |
Riksgäldskontoret |
— |
Rikshemvärnsrådet |
— |
Rikspolisstyrelsen |
— |
Riksrevisionen |
— |
Rikstrafiken |
— |
Riksutställningar, Stiftelsen |
— |
Riksvärderingsnämnden |
— |
Rymdstyrelsen |
— |
Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige |
— |
Räddningsverk, statens |
— |
Rättshjälpsmyndigheten |
— |
Rättshjälpsnämnden |
— |
Rättsmedicinalverket |
S
— |
Samarbetsnämnden för statsbidrag till trossamfund |
— |
Sameskolstyrelsen och sameskolor |
— |
Sametinget |
— |
SIS, Standardiseringen i Sverige |
— |
Sjöfartsverket |
— |
Skatterättsnämnden |
— |
Skatteverket |
— |
Skaderegleringsnämnd, statens |
— |
Skiljenämnden i vissa trygghetsfrågor |
— |
Skogsstyrelsen |
— |
Skogsvårdsstyrelserna |
— |
Skogs- och lantbruksakademien |
— |
Skolverk, statens |
— |
Skolväsendets överklagandenämnd |
— |
Smittskyddsinstitutet |
— |
Socialstyrelsen |
— |
Specialpedagogiska institutet |
— |
Specialskolemyndigheten |
— |
Språk- och folkminnesinstitutet |
— |
Sprängämnesinspektionen |
— |
Statistiska centralbyrån |
— |
Statskontoret |
— |
Stockholms universitet |
— |
Stockholms internationella miljöinstitut |
— |
Strålsäkerhetsmyndigheten |
— |
Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll |
— |
Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA |
— |
Styrelsen för Samefonden |
— |
Styrelsen för psykologiskt försvar |
— |
Stängselnämnden |
— |
Svenska institutet |
— |
Svenska institutet för europapolitiska studier |
— |
Svenska ESF-rådet |
— |
Svenska Unescorådet |
— |
Svenska FAO kommittén |
— |
Svenska Språknämnden |
— |
Svenska Skeppshypotekskassan |
— |
Svenska institutet i Alexandria |
— |
Sveriges författarfond |
— |
Säkerhetspolisen |
— |
Säkerhets- och integritetsskyddsnämnden |
— |
Södertörns högskola |
T
— |
Taltidningsnämnden |
— |
Talboks- och punktskriftsbiblioteket |
— |
Teaterhögskolan i Stockholm |
— |
Tingsrätterna |
— |
Tjänstepensions och grupplivnämnd, statens |
— |
Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet |
— |
Totalförsvarets forskningsinstitut |
— |
Totalförsvarets pliktverk |
— |
Tullverket |
— |
Turistdelegationen |
U
— |
Umeå universitet |
— |
Ungdomsstyrelsen |
— |
Uppsala universitet |
— |
Utlandslönenämnd, statens |
— |
Utlänningsnämnden |
— |
Utrikesförvaltningens antagningsnämnd |
— |
Utrikesnämnden |
— |
Utsädeskontroll, statens |
V
— |
Valideringsdelegationen |
— |
Valmyndigheten |
— |
Vatten- och avloppsnämnd, statens |
— |
Vattenöverdomstolen |
— |
Verket för förvaltningsutveckling |
— |
Verket för högskoleservice |
— |
Verket för innovationssystem (VINNOVA) |
— |
Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) |
— |
Vetenskapsrådet |
— |
Veterinärmedicinska anstalt, statens |
— |
Veterinära ansvarsnämnden |
— |
Väg- och transportforskningsinstitut, statens |
— |
Vägverket |
— |
Vänerskolan |
— |
Växjö universitet |
— |
Växtsortnämnd, statens |
Å
— |
Åklagarmyndigheten |
— |
Åsbackaskolan |
Ö
— |
Örebro universitet |
— |
Örlogsmannasällskapet |
— |
Östervångsskolan |
— |
Överbefälhavaren |
— |
Överklagandenämnden för högskolan |
— |
Överklagandenämnden för nämndemannauppdrag |
— |
Överklagandenämnden för studiestöd |
— |
Överklagandenämnden för totalförsvaret |
Vereinigtes Königreich
— |
Cabinet Office
|
— |
Central Office of Information |
— |
Charity Commission |
— |
Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only) |
— |
Crown Prosecution Service |
— |
Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform
|
— |
Department for Children, Schools and Families |
— |
Department of Communities and Local Government
|
— |
Department for Culture, Media and Sport
|
— |
Department for Environment, Food and Rural Affairs
|
— |
Department of Health
|
— |
Department for Innovation, Universities and Skills
|
— |
Department for International Development |
— |
Department of the Procurator General and Treasury Solicitor
|
— |
Department for Transport
|
— |
Department for Work and Pensions
|
— |
Export Credits Guarantee Department |
— |
Foreign and Commonwealth Office
|
— |
Government Actuary’s Department |
— |
Government Communications Headquarters |
— |
Home Office
|
— |
House of Commons |
— |
House of Lords |
— |
Ministry of Defence
|
— |
The National Archives |
— |
National Audit Office |
— |
National Savings and Investments |
— |
National School of Government |
— |
Northern Ireland Assembly Commission |
— |
Northern Ireland Court Service
|
— |
Northern Ireland, Department for Employment and Learning |
— |
Northern Ireland, Department for Regional Development |
— |
Northern Ireland, Department for Social Development |
— |
Northern Ireland, Department of Agriculture and Rural Development |
— |
Northern Ireland, Department of Culture, Arts and Leisure |
— |
Northern Ireland, Department of Education |
— |
Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade and Investment |
— |
Northern Ireland, Department of the Environment |
— |
Northern Ireland, Department of Finance and Personnel |
— |
Northern Ireland, Department of Health, Social Services and Public Safety |
— |
Northern Ireland, Office of the First Minister and Deputy First Minister |
— |
Northern Ireland Office
|
— |
Office of Fair Trading |
— |
Office for National Statistics
|
— |
Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners |
— |
Paymaster General’s Office |
— |
Postal Business of the Post Office |
— |
Privy Council Office |
— |
Public Record Office |
— |
HM Revenue and Customs
|
— |
Royal Hospital, Chelsea |
— |
Royal Mint |
— |
Rural Payments Agency |
— |
Scotland, Auditor-General |
— |
Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service |
— |
Scotland, General Register Office |
— |
Scotland, Queen’s and Lord Treasurer’s Remembrancer |
— |
Scotland, Registers of Scotland |
— |
The Scotland Office |
— |
The Scottish Ministers
|
— |
The Scottish Parliamentary Body Corporate |
— |
HM Treasury
|
— |
The Wales Office (Office of the Secretary of State for Wales) |
— |
The Welsh Ministers
|
3. Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den Verteidigungsministerien und Agenturen für verteidigungs- oder sicherheitsbezogene Massnahmen in Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich erworben werden und unter Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens fallen
Kapitel 25 |
: |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 26 |
: |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 27 |
: |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 28 |
: |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 29 |
: |
Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 30 |
: |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 31 |
: |
Düngemittel |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 32 |
: |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 33 |
: |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 34 |
: |
Seifen; organische oberflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel; zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse; Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen; Kerzen und ähnliche Erzeugnisse; Modelliermassen und „Dentalwachs“ |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 35 |
: |
Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 37 |
: |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 38 |
: |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 39 |
: |
Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester und Waren daraus ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 40 |
: |
Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 41 |
: |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 42 |
: |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (andere als Messinahaar) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 43 |
: |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 44 |
: |
Holz und Holzwaren; Holzkohle |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 45 |
: |
Kork und Korkwaren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 46 |
: |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 47 |
: |
Ausgangsstoffe für die Papierherstellung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 48 |
: |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 49 |
: |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 65 |
: |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 66 |
: |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 67 |
: |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 68 |
: |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 69 |
: |
Keramische Waren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 70 |
: |
Glas und Glaswaren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 71 |
: |
Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 73 |
: |
Waren aus Eisen oder Stahl |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 74 |
: |
Kupfer und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 75 |
: |
Nickel und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 76 |
: |
Aluminium und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 77 |
: |
Magnesium und Beryllium und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 78 |
: |
Blei und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 79 |
: |
Zink und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 80 |
: |
Zinn und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 81 |
: |
Andere unedle Metalle und Waren daraus |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 82 |
: |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 83 |
: |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 84 |
: |
Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 85 |
: |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 86 |
: |
Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege (ohne elektrischen Antrieb) ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 87 |
: |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 89 |
: |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 90 |
: |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile für diese Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 91 |
: |
Uhrmacherwaren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 92 |
: |
Musikinstrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 94 |
: |
Möbel und Teile hiervon; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 95 |
: |
Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 96 |
: |
Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kapitel 98 |
: |
Verschiedene Waren |
Unteranhang 2
Waren und Dienstleistungen
Schwellenwert |
400 000 SZR |
Bauleistungen
Schwellenwert |
5 000 000 SZR |
Verpflichtungen der Union
Alle in Unteranhang 1 genannten Stellen sowie alle staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen, die nach den ausführlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge vergeben und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) |
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze; |
b) |
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität oder die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze; |
c) |
die Bereitstellung von Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luftverkehr; |
d) |
die Bereitstellung von Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr; |
e) |
das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel; |
f) |
Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen. |
Verpflichtungen Iraks
Alle in Unteranhang 1 genannten Stellen sowie alle staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen, die Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge vergeben und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) |
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze; |
b) |
die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität oder die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze; |
c) |
die Bereitstellung von Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luftverkehr; |
d) |
die Bereitstellung von Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr; |
e) |
das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel; |
f) |
Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen. |
Unteranhang 3
Verpflichtungen Iraks
Gegenstand |
CPC-Nr. |
||||
Instandhaltung und Reparatur |
6112, 6122, 633, 886 |
||||
Landverkehr, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr |
712 (außer 71235), 7512, 87304 |
||||
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr |
73 (außer 7321) |
||||
Postbeförderung im Landverkehr, ohne Eisenbahnverkehr, sowie Luftpostbeförderung |
71235, 7321 |
||||
Fernmeldewesen |
752 (*1) (außer 7524, 7525, 7526) |
||||
Finanzdienstleistungen
|
ex 81, 812, 814 |
||||
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten |
84 |
||||
Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen |
862 |
||||
Markt- und Meinungsforschung |
864 |
||||
Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten |
865, 866 (*3) |
||||
Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen |
867 |
||||
Werbung |
871 |
||||
Gebäudereinigung und Hausverwaltung |
874, 82201 – 82206 |
||||
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage |
88442 |
||||
Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen |
94 |
Verpflichtungen der Union
Gegenstand |
CPC-Nr. |
||||
Instandhaltung und Reparatur |
6112, 6122, 633, 886 |
||||
Landverkehr, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr |
712 (außer 71235), 7512, 87304 |
||||
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr |
73 (außer 7321) |
||||
Postbeförderung im Landverkehr, ohne Eisenbahnverkehr, sowie Luftpostbeförderung |
71235, 7321 |
||||
Fernmeldewesen |
752 (*4) (außer 7524, 7525, 7526) |
||||
Finanzdienstleistungen
|
ex 81, 812, 814 |
||||
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten |
84 |
||||
Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen |
862 |
||||
Markt- und Meinungsforschung |
864 |
||||
Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten |
865, 866 (*6) |
||||
Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen |
867 |
||||
Werbung |
871 |
||||
Gebäudereinigung und Hausverwaltung |
874, 82201 – 82206 |
||||
Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage |
88442 |
||||
Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen |
94 |
Unteranhang 4
Verpflichtungen Iraks
Alle in Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Dienstleistungen
Verpflichtungen der Union
Alle in Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Dienstleistungen
Unteranhang 5
1. |
Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 53 über den Einsatz elektronischer Mittel bei der Beschaffung sowie die Bestimmungen von Artikel 50 und ANHANG 1 Anlage VI über die Verkürzung der Fristen gelten ab dem Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften über das elektronische Beschaffungswesen in Irak. |
2. |
Ausgenommen sind Aufträge, die von den in den Unteranhängen 1 und 2 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Dienstleistungen im Erdöl- und Erdgassektor und der Genehmigung der Nutzung natürlicher Ressourcen vergeben werden. |
3. |
Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Unteranhangs 2 ermöglichen sollen, fallen nicht unter die Verfahren dieses Abkommens, wenn die Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. |
4. |
Die Bestimmungen des Titels II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens gelten nicht für die finnischen Åland-Inseln. |
Anlage II
Organe zur Veröffentlichung der Beschaffungsinformationen
Irak:
Beschaffungsinformationen werden im irakischen Amtsblatt bekanntgegeben.
Union:
Amtsblatt der Europäischen Union
Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe: http://simap.europa.eu/index_de.html
Belgien:
— |
Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerielle Erlasse, Ministerielle Rundschreiben — Le Moniteur Belge |
— |
Gerichtsentscheidungen — Pasicrisie |
Bulgarien:
— |
Gesetze und sonstige Vorschriften — Държавен вестник (Amtsblatt) |
— |
Gerichtsentscheidungen — www.sac.government.bg |
— |
Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren — www.aop.bg und www.cpc.bg |
Tschechische Republik:
— |
Gesetze und sonstige Vorschriften — Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik |
— |
Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde — Sammlung der Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde |
Dänemark:
— |
Gesetze und sonstige Vorschriften — Lovtidende |
— |
Gerichtsentscheidungen — Ugeskrift for Retsvaesen |
— |
Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften — Ministerialtidende |
— |
Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen — Konkurrencerådets Dokumentation |
Deutschland:
— |
Gesetze und sonstige Vorschriften — Bundesanzeiger; Herausgeber: der Bundesminister der Justiz; Verlag: Bundesanzeiger |
— |
Gerichtsentscheidungen — Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte |
Estland:
— |
Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen — Riigi Teataja |
— |
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Riigi Teataja (Teil 3) |
Griechenland:
— |
Εφημερίς της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας (Staatsanzeiger) |
Spanien:
— |
Rechtsvorschriften — Boletín Oficial del Estado |
— |
Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung |
Frankreich:
— |
Rechtsvorschriften — Journal Officiel de la République française |
— |
Gerichtsentscheidungen — Recueil des arrêts du Conseil d'Etat |
— |
Revue des marchés publics |
Irland:
— |
Gesetze und sonstige Vorschriften — Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung) |
Italien:
— |
Rechtsvorschriften — Gazzetta Ufficiale |
— |
Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung |
Zypern:
— |
Rechtsvorschriften — Amtsblatt der Republik (Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας) |
— |
Gerichtsentscheidungen — Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Veröffentlichungsamt (Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 — Τυπογραφείο της Δημοκρατίας) |
Luxemburg:
— |
Rechtsvorschriften — Memorial |
— |
Gerichtsentscheidungen — Pasicrisie |
Ungarn:
— |
Rechtsvorschriften — Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn) |
— |
Gerichtsentscheidungen — Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für öffentliches Beschaffungswesen) |
Lettland:
— |
Rechtsvorschriften — Latvijas vēstnesis (Amtsblatt) |
Litauen:
— |
Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften — Amtsblatt („Valstybės Žinios“) der Republik Litauen |
— |
Gerichtsentscheidungen — Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“; Bulletin des Obersten Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“ |
Malta:
— |
Rechtsvorschriften — Government Gazette |
Niederlande:
— |
Rechtsvorschriften — Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad |
— |
Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung |
Österreich:
— |
Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung |
— |
Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes |
— |
Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes — administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil |
— |
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen |
Polen:
— |
Rechtsvorschriften — Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen) |
— |
Gerichtsentscheidungen — „Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau) |
Portugal:
— |
Rechtsvorschriften — Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série |
— |
Gerichtsentscheidungen — Boletim do Ministério da Justiça |
— |
Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo |
— |
Colectânea de Jurisprudência Das Relações |
Rumänien:
— |
Gesetze und sonstige Vorschriften — Monitorul Oficial al României (Rumänisches Amtsblatt) |
— |
Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren — www.anrmap.ro |
Slowenien:
— |
Rechtsvorschriften — Uradni list Republike Slovenije (Amtsblatt der Republik Slowenien) |
— |
Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung |
Slowakei:
— |
Rechtsvorschriften — Zbierka zákonov (Sammlung der Gesetze) |
— |
Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung |
Finnland:
— |
Suomen säädöskokoelma — Finlands författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands) |
Schweden:
— |
Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens) |
Vereinigtes Königreich:
— |
Rechtsvorschriften — HM Stationery Office |
— |
Gerichtsentscheidungen — Law Reports |
— |
„Public Bodies“ (öffentliche Stellen) — HM Stationery Office |
Anlage III
Organe zur veröffentlichung der bekanntmachungen
Irak:
Ausschreibungen werden in drei landesweiten Zeitungen, darunter Al-Sabah, sowie auf der Website der Beschaffungsstelle bekanntgegeben. Die Bekanntmachungen auf der Website enthalten auch eine englische Zusammenfassung.
Sobald Irak über ein Portal für das Beschaffungswesen verfügt, werden die Bekanntmachungen auch dort veröffentlicht.
Union:
Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe — http://simap.europa.eu/index_de.html
Amtsblatt der Europäischen Union
Anlage IV
Ausschreibungsbekanntmachung
Die Ausschreibungsbekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. |
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Beschaffung relevanten Unterlagen anzufordern, sowie gegebenenfalls dafür anfallende Kosten und Zahlungsbedingungen; |
2. |
eine Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Schätzung ihrer Menge, wenn diese nicht feststeh; |
3. |
bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan für die späteren Ausschreibungsbekanntmachungen; |
4. |
eine Beschreibung sämtlicher Optionen; |
5. |
den zeitlichen Rahmen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Dauer des Auftrags; |
6. |
die Vergabemethode und die Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist; |
7. |
gegebenenfalls die Anschrift und die Frist für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung; |
8. |
die Anschrift und die Frist für die Einreichung von Angeboten; |
9. |
die Sprache bzw. die Sprachen, in denen die Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können/müssen, sofern es sich um Sprachen handelt, die nicht Amtssprache der Vertragspartei sind, zu der die betreffende Beschaffungsstelle gehört; |
10. |
eine Liste und kurze Beschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von den Anbietern vorzulegenden spezifischen Dokumente oder Bescheinigungen, sofern diese Anforderungen nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, die allen interessierten Anbietern gleichzeitig mit der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden; |
11. |
die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 47 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird. |
Anlage V
Aufforderung Interessierter Anbieter zur Beantragung der Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung
Die Bekanntmachung, in der Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, muss folgende Angaben enthalten:
1. |
eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder der Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die die Liste verwendet werden kann; |
2. |
die Teilnahmebedingungen, die die Anbieter erfüllen müssen, und die Verfahren mit denen die Beschaffungsstelle nachprüft, ob ein Anbieter die Voraussetzungen erfüllt; |
3. |
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Liste relevanten Unterlagen anzufordern; |
4. |
die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Verwendung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe der Verfahrens, nach dem die Beendigung der Verwendung der Liste bekanntgegeben wird. |
Anlage VI
Fristen
1. |
Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung fest. Wenn in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden. |
2. |
Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Einreichung der Angebote fest, die mindestens 40 Tage ab folgenden Zeitpunkten beträgt:
|
3. |
Eine Beschaffungsstelle kann die in Absatz 2 genannte Einreichungsfrist in folgenden Fällen auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen:
|
4. |
Eine Beschaffungsstelle kann die in Absatz 2 genannte Einreichungsfrist jeweils um fünf Tage verkürzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
|
5. |
Die Anwendung von Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 kann nicht zur Verkürzung der in Absatz 2 genannten Einreichungsfrist auf weniger als 10 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen. |
6. |
Unbeschadet der anderen in dieser Anlage genannten Fristen kann eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die in Absatz 2 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie sowohl die Ausschreibungsbekanntmachung als auch die vollständigen Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Wenn die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen akzeptiert, kann sie die nach Absatz 2 vorgesehene Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen. |
7. |
Wenn eine unter Anhang 2 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt hat, kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens 10 Tage. |
Anlage VII
Bekanntmachung der Zuschlagserteilung
Die Bekanntmachung nach Artikel 55 Absatz 2 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; |
b) |
den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle; |
c) |
den Namen und die Anschrift des erfolgreichen Anbieters; |
d) |
den Wert des erfolgreichen Angebots oder das höchste und das niedrigste der bei der Auftragsvergabe berücksichtigten Angebote; |
e) |
den Tag der Zuschlagserteilung; |
f) |
die Art des angewandten Ausschreibungsverfahrens und im Falle der freihändigen Vergabe eine Beschreibung der Umstände, die die freihändige Vergabe rechtfertigen. |
Anlage VIII
Ausschreibungsunterlagen
Wie in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehen, müssen die Ausschreibungsunterlagen eine vollständige Beschreibung der im Folgenden aufgeführten Punkte enthalten, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden:
a) |
den Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Schätzung ihrer Menge, wenn diese nicht feststeht, sowie alle zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen; |
b) |
die Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern in diesem Zusammenhang einzureichen sind; |
c) |
alle Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, und ihre relative Gewichtung, wenn der Preis nicht das einzige Kriterium ist; |
d) |
bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Ausrüstungen für die elektronische Entgegennahme der Informationen; |
e) |
im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln für die Durchführung der Auktion, einschließlich der für die Bewertung maßgeblichen Elemente des Angebots; |
f) |
im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen; |
g) |
sonstige Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und |
h) |
die Fristen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen. |
(*1) Ohne Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satellitendienstleistungen.
(*2) Ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Zentralbankdiensten.
(*3) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
(*4) Ohne Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satellitendienstleistungen.
(*5) Ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Zentralbankdiensten. In Finnland müssen Zahlungen staatlicher Stellen (Ausgaben) über ein bestimmtes Kreditinstitut (Postipankki) oder über das finnische Postgirosystem vorgenommen werden. In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.
(*6) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
ANHANG 2
RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60
1. |
Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 60 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) beimessen. |
2. |
Artikel 60 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, denen Irak beitreten wird; Irak wird eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen gewährleisten:
|
3. |
Artikel 60 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, deren Bedingungen Irak einhalten wird:
|
ANHANG 3
AUSKUNFTSSTELLEN
VERTRAGSPARTEI UNION
EUROPÄISCHE UNION |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ÖSTERREICH |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BELGIEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BULGARIEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ZYPERN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TSCHECHISCHE REPUBLIK |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DÄNEMARK |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ESTLAND |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FINNLAND |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FRANKREICH |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DEUTSCHLAND |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GRIECHENLAND |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
UNGARN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IRLAND |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ITALIEN |
Generaldirektorat für multilaterale Wirtschafts- und Finanzkooperation WTO Koordinationsamt
Generaldirektorat für Europäische Integration Büro II – EU auswärtige Beziehungen
Generaldirektorat für Wirtschaftspolitik Abteilung V
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LETTLAND |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LITAUEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LUXEMBURG |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MALTA |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NIEDERLANDE |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
POLEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PORTUGAL |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RUMÄNIEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SLOWAKISCHE REPUBLIK |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SLOWENIEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SPANIEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SCHWEDEN |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VEREINIGTES KÖNIGREICH |
|
ANHANG 4
ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Zu Artikel 23
Absatz 2
Nicht unter diesen Abschnitt fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die Behandlung nach Artikel 25, einschließlich Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat.
Zu Artikel 24
1. |
Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. |
2. |
Die Begriffe „Errichtung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen. |
Zu Artikel 25
Absatz 1
Die Behandlung, die sich aus den Verpflichtungen der Union bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler ergibt, fällt nicht unter diese Bestimmung. Die Behandlung, die sich aus von der Union oder ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen ergibt, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, fällt ebenfalls nicht unter diese Bestimmung.
Absatz 2
Irak kann das Erfordernis dieses Absatzes dadurch erfüllen, dass er Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union eine Behandlung gewährt, die mit der, die er seinen eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Irak gegenüber gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren der Union verändert.
Absatz 3
Sicherheitshalber sollte die Notifizierung an den Generaldirektor der Generaldirektion Handel oder deren Nachfolgerin gerichtet werden.
Zu Artikel 29
Absatz 4
Allein die Tatsache, dass ein Visum verlangt wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung dieser Vorteile betrachtet.
Zu Artikel 60
Absatz 1
Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Rechte des geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, Rechte sui generis für nicht originäre Datenbanken sowie mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten, Marken, Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem betreffenden internen Recht um ausschließliche Rechte handelt, Mustern und Modellen, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, geografischen Angaben einschließlich Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen, sowie Pflanzensorten, den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).
Zu ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 1
1. |
„Öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten“ umfasst auch alle Stellen, die einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nachgeordnet sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. |
2. |
Hinsichtlich der Beschaffung durch die Beschaffungsstellen der Europäischen Union und durch zentrale Regierungsstellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst, das in ANHANG 1 in der Liste unter „Verpflichtungen der Europäischen Union“ aufgeführt ist. |
EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 96 (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZOLL UND STEUERN)
Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern) verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Unionsebene gebilligt haben.