31.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/20


PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits, und

DIE REPUBLIK IRAK, nachstehend „Irak“ genannt,

andererseits,

nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der Verbindungen zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Irak sowie ihrer gemeinsamen Wertvorstellungen,

IN ANERKENNUNG des Wunsches der Union, ihrer Mitgliedstaaten und des Irak, diese Verbindungen zu stärken und Handels- und Kooperationsbeziehungen aufzubauen, die durch einen politischen Dialog unterstützt werden,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Partnerschaft bilden,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind,

IN ANERKENNUNG der großen Bedeutung einer nachhaltigen und sozialen Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses auf der Grundlage der Achtung der Souveränität, Gleichheit, Nichtdiskriminierung, der Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvollen Staatsführung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Bemühungen Iraks um die Fortführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen und des wirtschaftlichen Wiederaufbaus sowie um die Verbesserung der Lebensbedingungen der Armen und benachteiligter Bevölkerungsschichten zu unterstützen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die Rolle der Frau in Politik, Zivilgesellschaft, Sozialwesen, Wirtschaft und Kultur zu stärken und Diskriminierungen zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, günstige Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung und eine Diversifizierung des Handels zwischen der Union und Irak zu schaffen und die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Investitionen, Wissenschaft und Technologie sowie Kultur auszubauen,

MIT DEM ZIEL, den Handel, Investitionen und harmonische wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage marktwirtschaftlicher Prinzipien zu fördern,

ANGESICHTS der Notwendigkeit, günstige Voraussetzungen für die Verbesserung der Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen,

EINGEDENK der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitionsbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Niederlassung von Unternehmen, Beschäftigung, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zu verbessern,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Rechts der Vertragsparteien, die Erbringung von Dienstleistungen in ihren Hoheitsgebieten zu regeln und die Erreichung berechtigter Gemeinwohlziele zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verpflichtung, ihren Handel im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) zu gestalten, und in diesem Zusammenhang ihres beiderseitigen Interesses an einem Beitritt Iraks zu diesem Abkommen,

IN ANERKENNUNG der spezifischen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Rahmen der WTO,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Terrorismus, organisierte Kriminalität, Geldwäsche und Drogenhandel die internationale Stabilität und Sicherheit wie auch die Erreichung der Ziele ihrer Zusammenarbeit stark gefährden,

IN KENNTNISNAHME der wichtigen Aufgabe, die regionale Zusammenarbeit zu fördern und auszubauen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei denn die Europäische Union notifiziert Irak, dass diese Staaten im Einklang mit Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, nunmehr als Teil der Europäischen Union in diesen Bereichen gebunden sind. Im Einklang mit Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, gilt dies auch für Dänemark —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gründung einer Partnerschaft

(1)   Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.

(2)   Ziel dieser Partnerschaft ist es,

a)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;

b)

den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und

c)

eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.

Artikel 2

Grundlage

Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 3

Politischer Dialog

(1)   Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog trägt zur Stärkung ihrer Beziehungen, Entwicklung einer Partnerschaft und zu mehr gegenseitigem Verständnis und Solidarität bei.

(2)   Der politische Dialog erstreckt sich auf alle Themen, die von gemeinsamen Interesse sind, und insbesondere auf die Themen Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationaler Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration.

(3)   Der politische Dialog erfolgt jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter.

Artikel 4

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und kommen im Einklang mit internationalen Übereinkünften, internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht sowie mit ihren eigenen Gesetzen und sonstigen Vorschriften überein, bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

a)

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen, der Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie internationaler Übereinkünfte;

b)

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht und

c)

durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Die Vertragsparteien setzen sich weiterhin dafür ein, dass so rasch wie möglich eine Einigung über das „Umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“ der Vereinten Nationen erzielt wird.

Die Vertragsparteien sind in großer Sorge über die Anstiftung zu Terrorakten und betonen nachdrücklich, dass sie im Einklang mit Völkerrecht und nationalem Recht alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um die aus einer Anstiftung resultierende Bedrohung zu verringern.

Artikel 5

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

a)

Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)

ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Artikel 6

Kleinwaffen und leichte Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.

Artikel 7

Internationaler Strafgerichtshof

(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler beziehungsweise internationaler Ebene gewährleistet sein muss.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ist, aber dass Irak die Möglichkeit eines künftigen Beitritts in Betracht zieht. Dabei unternimmt Irak Schritte, um dem Römischen Statut und den damit zusammenhängenden Übereinkünften beizutreten, sie zu ratifizieren und durchzuführen.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihren festen Entschluss, in dieser Frage zusammenzuarbeiten, was den Austausch von Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen einschließt, die aufgrund der einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

TITEL II

HANDEL UND INVESTITIONEN

ABSCHNITT I

Warenhandel

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 9

Zölle

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Abgaben oder Belastungen jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, nicht jedoch:

a)

einer internen Abgabe gleichwertige Belastungen, soweit sie mit Artikel 11 vereinbar sind;

b)

Zölle, soweit sie mit Titel II Abschnitt I Kapitel II dieses Abkommens vereinbar sind;

c)

Zölle, soweit sie mit den Artikeln VI, XVI und XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend „GATT 1994“ genannt), dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft oder der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend „Streitbeilegungsübereinkommen“ genannt) vereinbar sind;

d)

Gebühren oder andere Belastungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei erhoben werden, soweit sie mit Artikel VIII des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen vereinbar sind.

Artikel 10

Meistbegünstigung

(1)   Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung nach Artikel I.1 des GATT 1994 und den dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nach dem GATT 1994 gewährt werden oder die sich aus der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben;

b)

Vorteile, die bestimmten Ländern im Einklang mit dem GATT 1994 oder anderen internationalen Regelungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt werden.

Artikel 11

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt für die Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck sind Artikel III des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12

Zolltarifpolitik

(1)   Für Waren mit Ursprung in Irak, die in die Union eingeführt werden, gilt der Meistbegünstigungszollsatz der Union. Auf in die Union eingeführte Waren mit Ursprung in Irak werden keine Zölle angewendet, die über die auf Einfuhren von WTO-Mitgliedern nach Artikel I des GATT 1994 angewendeten Zölle hinausgehen.

(2)   Auf Waren mit Ursprung in der Union werden bei ihrer Einfuhr nach Irak keine Zölle erhoben, die über die auf eingeführte Waren erhobene Wiederaufbau-Abgabe von derzeit 8 % hinausgehen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie bis zum WTO-Beitritt Iraks die Höhe der Einfuhrzölle nach gegenseitiger Konsultation ändern können.

(4)   Werden von Irak nach Unterzeichnung dieses Abkommens für Einfuhren Zollsenkungen erga omnes und insbesondere aus den Zollverhandlungen der WTO resultierende Zollsenkungen vorgenommen, so finden die gesenkten Zollsätze auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Union Anwendung und treten mit Wirksamwerden dieser Senkungen an die Stelle der Ausgangszollsätze beziehungsweise der Wiederaufbau-Abgabe.

Artikel 13

Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994

Die folgenden Artikel des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung:

a)

Artikel V einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen;

b)

Artikel VII Absätze 1, 2, 3, Absatz 4 Buchstaben a, b und d und Absatz 5 einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen und des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994;

c)

Artikel VIII einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen;

d)

Artikel IX;

e)

Artikel X.

Artikel 14

Harmonisierte Bezeichnung der Waren

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien, die im Einklang mit dem Harmonisierten System des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachstehend „HS“ genannt) ausgelegt wird.

Artikel 15

Vorübergehende Einfuhr von Waren

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den für die beiden Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren. Das Verfahren für die vorübergehende Einfuhr wird unter Berücksichtigung der Bedingungen angewendet, zu denen die aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen von den in Rede stehenden Vertragsparteien angenommen wurden.

Artikel 16

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Im Einklang mit Artikel XI des GATT 1994 und der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen beseitigen die Union und Irak bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung in ihrem Handel und erlassen keine solchen Beschränkungen oder Maßnahmen noch behalten sie sie bei. Zu diesem Zweck sind Artikel XI des GATT 1994 und die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 17

Ausfuhrzölle

Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben auf oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei beibehalten oder einführen. Die Vertragsparteien dürfen auf in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren keine internen Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben beibehalten oder einführen, die über die hinausgehen, die für gleichartige, zum internen Verkauf bestimmte Waren erhoben werden.

Kapitel II

Handelspolitische Schutzinstrumente

Artikel 18

Antidumping

(1)   Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel VI des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2)   Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.

Artikel 19

Schutzmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2)   Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen von Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens.

Kapitel III

Ausnahmen

Artikel 20

Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994, einschließlich der dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen, sowie Artikel XXI des GATT 1994 sind Bestandteil dieses Abkommens und finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäße Anwendung.

Kapitel IV

Nichttarifäre Fragen

Artikel 21

Industrienormen und Konformitätsbewertung, technische Vorschriften

(1)   Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachstehend „TBT-Übereinkommen“ genannt), das sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(2)   Geltungs- und Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens.

(3)   Ziele

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren dient folgenden Zielen:

a)

Vermeidung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse, um den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern;

b)

Förderung des Zugangs von Erzeugnissen zu den Märkten der jeweils anderen Vertragspartei durch Verbesserungen in Bezug auf die Sicherheit, Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse;

c)

Förderung einer stärkeren Anwendung von internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen, und der Anwendung internationaler bewährter Verfahren bei ihrer Ausarbeitung;

d)

Sicherstellung, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen und technischen Vorschriften dem TBT-Übereinkommen entsprechend transparent erfolgt und keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien bewirkt;

e)

Entwicklung der Infrastruktur für den Erlass technischer Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht in Irak;

f)

Aufbau funktionaler Verbindungen zwischen den für Normung, Konformitätsbewertung und den Erlass technischer Vorschriften zuständigen Einrichtungen Iraks und der Union;

g)

Förderung der effektiven Teilnahme irakischer Einrichtungen in internationalen Normenorganisationen und im TBT-Ausschuss.

(4)   Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

a)

Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen sicher, dass die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nicht mit Blick auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt oder solche bewirkt.

b)

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine möglichst weitgehende Harmonisierung ihrer Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.

(5)   Transparenz und Information

a)

Die im TBT-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen im Hinblick auf den Austausch von Informationen über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren finden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

b)

Die Vertragsparteien kommen überein, über Fragen, die für ihre Handelsbeziehungen relevant sein könnten, über Kontaktstellen Informationen auszutauschen, was Frühwarnungen, wissenschaftliche Gutachten und Veranstaltungen einschließt.

c)

Die Vertragsparteien können beim Aufbau und bei der Aufrechterhaltung von Kontaktstellen sowie beim Aufbau und bei der Pflege gemeinsamer Datenbanken zusammenarbeiten.

Kapitel V

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Artikel 22

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zusammen, um den Handel zu fördern und gleichzeitig Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend „SPS-Übereinkommen“ genannt), das Bestandteil dieses Abkommens ist, findet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien sinngemäß Anwendung.

(2)   Auf Ersuchen können die Vertragsparteien Probleme, die sich bei der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, feststellen und behandeln, um für beide Seiten annehmbare Lösungen zu finden.

ABSCHNITT II

Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsrecht

Artikel 23

Geltungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt enthält die für die fortschreitende beiderseitige Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und des Niederlassungsrechts erforderlichen Regelungen.

(2)   Dieser Abschnitt betrifft Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr und das Niederlassungsrecht im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a)

Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial;

b)

Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder Handel damit;

c)

audiovisuelle Dienstleistungen und kulturelle Dienstleistungen;

d)

Bildungsdienstleistungen;

e)

Gesundheits- und Sozialdienstleistungen;

f)

Seekabotage im Inlandsverkehr;

g)

Luftverkehrsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr außer:

i)

Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird;

ii)

Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

iii)

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme;

iv)

Bodenabfertigungsdienste;

v)

Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung;

vi)

Flughafenbetriebsleistungen und

h)

Raumtransportleistungen.

(3)   Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(4)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen.

(5)   Im Einklang mit diesem Abschnitt behält jede Vertragspartei ihr Regulierungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen.

Artikel 24

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a)

„natürliche Person der Union“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt; „natürliche Person Iraks“ eine Person, die nach den Rechtsvorschriften Iraks deren Staatsangehörigkeit besitzt;

b)

„juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Vereinigungen;

c)

„juristische Person der Union“ beziehungsweise „juristische Person Iraks“ eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks hat. Hat die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden, beziehungsweise im Hoheitsgebiet Iraks, so gilt sie nur dann als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Iraks, wenn ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Iraks aufweist;

d)

ungeachtet des Buchstaben c gelten die Bestimmungen dieses Abkommens auch für Reedereien, die außerhalb der Union oder Iraks niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union beziehungsweise Iraks kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat der Union oder in Irak nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union oder Iraks fahren;

e)

„Wirtschaftstätigkeit“ keine in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden;

f)

„Tochtergesellschaft“ eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird;

g)

„Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass bei Bedarf ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern das Geschäft am Geschäftssitz der Außenstelle abwickeln können;

h)

„Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringen möchte oder erbringt;

i)

„Handel mit Dienstleistungen“ die Erbringung einer Dienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:

i)

aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei;

ii)

im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;

iii)

durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei;

iv)

durch einen Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen aus dem Gebiet dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei;

j)

„Maßnahme“ jede von einer Vertragspartei getroffene Maßnahme unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;

k)

„von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

i)

zentraler, regionaler oder örtlicher Regierungen und Behörden und

ii)

nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder örtlichen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse;

l)

„Dienstleistungen“ jede Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;

m)

„Niederlassung“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch

i)

die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

ii)

die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz

im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;

n)

„Investor“ einer Vertragspartei jede natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt;

o)

„in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ jede Art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;

Artikel 25

(1)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union auch Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern Iraks die Behandlung, die sich aus der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Inländerbehandlung und den Marktzugang im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend „GATS“ genannt) ergibt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens und vorbehaltlicht des Absatzes 3 gewährt Irak Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union im Dienstleistungs- wie im Nichtdienstleistungssektor eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren des Irak oder, falls diese günstiger ist, gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.

(3)   Irak kann die Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union gewährte Behandlung ändern, indem sie sie von der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Voraussetzungen abhängig macht, die zu einer weniger günstigen Behandlung als der ihrer eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringer, Niederlassungen und Investoren führen. Solche Änderungen sind unter den folgenden Bedingungen möglich:

a)

Die Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union ist weiterhin nicht weniger günstig als die Behandlung, die Irak den gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren eines Drittstaats gewährt.

b)

Irak notifiziert diese Absicht der Kommission der Europäischen Union (im Folgenden „die Kommission“) vier Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Anwendung dieser Bedingungen. Auf Ersuchen der Kommission begründet Irak ausführlich, warum die Bedingungen und Voraussetzungen Anwendung finden sollen. Wird dem Irak binnen acht Wochen keine Mitteilung gesandt, so gelten diese Bedingungen und Voraussetzungen als von der Union angenommen.

c)

Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die vorgeschlagenen Bedingungen und Voraussetzungen dem Kooperationsausschuss zur Prüfung und Billigung vorgelegt.

(4)   Unbeschadet der Vorteile, die sich aus der Behandlung von Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren nach Absatz 2 dieses Artikels ergeben, gewährt Irak nach dem WTO-Beitritt auch Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Union die Behandlung, die sich aus der Liste ihrer spezifischen Verpflichtungen im Rahmen des GATS ergibt.

Artikel 26

(1)   Die nach diesem Abschnitt gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

(3)   Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Irak daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.

Artikel 27

Andere Abkommen

Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einem bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen über Investitionen vorgesehen ist, bei dem ein Mitgliedstaat der Union und Irak Vertragsparteien sind.

Artikel 28

Transparenz

Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um bestimmte Auskünfte über jede ihrer allgemein geltenden Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten im Einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind in ANHANG 3 aufgeführt. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.

Artikel 29

Ausnahmen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder nicht zu rechtfertigender Diskriminierung zwischen Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel mit Dienstleistungen darstellen würde, darf dieser Abschnitt nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen einer Vertragspartei verhindert,

a)

die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Moral zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

b)

die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

c)

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abschnitt stehen, einschließlich solcher

i)

zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;

ii)

zum Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;

iii)

zur Gewährleistung der Sicherheit;

d)

die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;

e)

die nicht mit den Zielen des Artikels 25 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, im Einklang mit den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und mit sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder dem internen Steuerrecht Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu verhindern.

(2)   Die Bestimmungen diese Abschnitts gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

(3)   Dieser Abschnitt gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(4)   Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet einschließlich solcher Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei nach Artikel 25 zustehen, zunichte macht oder schmälert.

(5)   Dieser Abschnitt gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(6)   Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der alleinigen Ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen.

(7)   Dieser Abschnitt lässt die Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 30

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,

a)

als müsse eine Vertragspartei Informationen zur Verfügung stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

b)

als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

i)

in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen;

ii)

in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden;

iii)

im Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder dem Handel damit oder in Bezug auf den Handel mit anderen Waren und Materialien;

iv)

in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind;

v)

im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder

c)

als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen in Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Artikel 31

Fortschreitende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts

Je nach den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Beitritt Iraks zur WTO, kann der Kooperationsrat den Vertragsparteien empfehlen, schrittweise eine gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass den Bestimmungen des GATS, insbesondere Artikel V, umfassend Rechnung getragen wird. Werden diese Empfehlungen angenommen, so können sie durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt werden.

ABSCHNITT III

Bestimmungen über Geschäfts- und Investitionsbedingungen

Artikel 32

Förderung von Investitionen

Die Vertragsparteien fördern die Zunahme von für beide Seiten vorteilhaften Investitionen, indem sie ein günstigeres Klima für Privatinvestitionen schaffen.

Artikel 33

Kontaktstellen und Informationsaustausch

Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Privatinvestitionen betreffende Handelsfragen zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle. Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei die für die betreffende Frage zuständigen Stellen oder Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

ABSCHNITT IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 34

Ziel und Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen zu liberalisieren.

(2)   Dieser Abschnitt gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 35

Leistungsbilanz

Die Vertragsparteien genehmigen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds.

Artikel 36

Kapitalbilanz

Ab Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigen die Vertragsparteien den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen dieses Abkommens getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.

Artikel 37

Stillhalteregelung

Die Vertragsparteien führen weder neue Beschränkungen der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs zwischen ihren Gebietsansässigen ein, noch verschärfen sie die bestehenden Regelungen.

Artikel 38

Schutzmaßnahmen

(1)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Union und Irak ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik in der Union oder in Irak verursacht oder zu verursachen droht, kann die Union beziehungsweise Irak für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Union und Irak treffen, falls solche Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

(2)   Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen mit.

Artikel 39

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Abschnitt beschränkt nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, bei der die Vertragsparteien dieses Abkommens ebenfalls Vertragsparteien sind.

(2)   Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.

ABSCHNITT V

Handelsbezogene Fragen

Kapitel I

Staatliche Handelsunternehmen

Artikel 40

(1)   Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, Artikel XVII des GATT 1994, die dazugehörigen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie die WTO-Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 einzuhalten, die sinngemäßer Bestandteil dieses Abkommens sind.

(2)   Ersuchen die Vertragsparteien einander um Auskünfte in Einzelfällen über staatliche Handelsunternehmen, über deren Betriebsweise und über die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den bilateralen Handel, so stellt die ersuchte Vertragspartei unbeschadet des vertrauliche Informationen betreffenden Artikels XVII Absatz 4 Buchstabe d des GATT 1994 größtmögliche Transparenz sicher.

(3)   Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die staatlichen Handelsunternehmen, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, den Verpflichtungen Rechnung tragen, die den Vertragsparteien aus diesem Abkommen erwachsen.

Kapitel II

Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 41

Einführung

(1)   Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter, wettbewerbsorientierter und offener Ausschreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung an und setzen sich das Ziel, die öffentlichen Beschaffungsmärkte beider Seiten schrittweise wirksam zu öffnen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)

„gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden;

b)

„Bauleistungen“ Dienstleistungen mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (nachstehend „CPC“ genannt);

c)

„Tage“ Kalendertage:

d)

„elektronische Auktion“ ein iteratives Verfahren, bei dem die Anbieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen und das eine Reihung oder Neureihung der Angebote ermöglicht;

e)

„schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und später mitgeteilt werden kann. Er kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;

f)

„freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

g)

„Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsvorschriften oder -praktiken sowie alle Maßnahmen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung;

h)

„Liste für mehrfache Verwendung“ eine Liste von Anbietern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;

i)

„Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter auffordert, einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, ein Angebot oder beides einzureichen;

j)

„Kompensationsgeschäfte“ sind Bedingungen oder Zusagen, die die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, wie Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;

k)

„offenes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

l)

„Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

m)

„Beschaffungsstelle“ eine Stelle, die in ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt ist;

n)

„qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, der die Teilnahmebedingungen erfüllt;

o)

„beschränktes Ausschreibungsverfahren“ eine Vergabemethode, bei der nur qualifizierte Anbieter von der Beschaffungsstelle zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden;

p)

„Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, wenn nichts anderes bestimmt ist;

q)

„Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine Norm kann sich auch oder ausschließlich auf Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung, die für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten, beziehen;

r)

„Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen anbietet beziehungsweise anbieten kann;

s)

„technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen, die

i)

die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen, wie Qualität, Leistungsvermögen, Sicherheit und Abmessungen, sowie die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen festlegen, oder

ii)

Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

Artikel 42

Geltungs- und Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für jede Maßnahme, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen bezieht. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „einschlägige Beschaffungen“ Beschaffungen für staatliche Zwecke

a)

von Waren, Dienstleistungen oder einer Kombination aus diesen,

i)

die in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens aufgeführt sind;

ii)

die nicht mit Blick auf die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung oder auf die Verwendung für die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung beziehungsweise Weiterveräußerung beschafft werden;

b)

die über Beschaffungsaufträge in jeder vertraglichen Form erfolgen, einschließlich Beschaffungsaufträgen im Wege des Kaufs oder des Leasing, der Miete oder des Mietkaufs mit oder ohne Kaufoption;

c)

deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 45 mindestens den in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens festgelegten Schwellenwerten entspricht;

d)

die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

e)

die nicht aus anderen Gründen nicht unter dieses Abkommen fallen.

(2)   Sofern nicht anders vorgesehen, gilt dieses Kapitel nicht für

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;

b)

nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von Hilfe, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garantien und steuerlicher Anreize;

c)

die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere;

d)

Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen;

e)

Beschaffungen,

i)

die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, einschließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen;

ii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen;

iii)

die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen, oder über internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internationale Unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.

(3)   Jede Vertragspartei definiert und spezifiziert in den Unteranhängen zu ANHANG 1 Anlage I dieses Abkommens folgende Angaben:

a)

Unteranhang 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt;

b)

Unteranhang 2: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt;

c)

Unteranhang 3: die Dienstleistungen (mit Ausnahme der Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen;

d)

Unteranhang 4: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen;

e)

Unteranhang 5: allgemeine Anmerkungen.

(4)   Verlangen Beschaffungsstellen im Rahmen von einschlägigen Beschaffungen von Personen, die nicht in den Unteranhängen von ANHANG 1 Anlage I aufgeführt werden, Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchzuführen, so findet Artikel 43 sinngemäß auf diese Anforderungen Anwendung.

(5)   Wird der geschätzte Wert einer Beschaffung berechnet, um festzustellen, ob es sich um eine einschlägige Beschaffung handelt, so teilt die Beschaffungsstelle die Beschaffung nicht mit der Absicht auf, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen; desgleichen erfolgt die Auswahl oder Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode für die Schätzung des Werts einer Beschaffung nicht mit der Absicht, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder zum Teil zu umgehen.

(6)   Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerlässliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

(7)   Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf dieses Kapitel nicht so ausgelegt werden, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen,

a)

die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind;

b)

die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind;

c)

die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind, oder

d)

in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen zu beschließen oder durchzusetzen.

Artikel 43

Allgemeine Grundsätze

(1)   In Bezug auf die einschlägigen Maßnahmen und Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sowie die Anbieter der anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter.

(2)   In Bezug auf alle Maßnahmen, die einschlägige Beschaffungen betreffen, darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, nicht

a)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer ausländischen Person oder deren Eigentums an ihm weniger günstig behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;

b)

einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb diskriminieren, weil die von diesem Anbieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

(3)   In Bezug auf alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Bereich der öffentlichen Beschaffung und der einzelnen Beschaffungen, die Waren, Dienstleistungen und Anbietern aus Drittstaaten offen stehen, behandelt Irak Waren, Dienstleistungen und Anbieter der Union nicht weniger günstig als Waren, Dienstleistungen und Anbieter eines Drittstaats.

(4)   Bei einschlägigen Beschaffungen, die über elektronische Mittel durchgeführt werden, ist es Aufgabe der Beschaffungsstelle,

a)

sicherzustellen, dass die für die Beschaffung und damit auch für die Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und

b)

Mechanismen bereitzuhalten, die die Integrität der Anträge auf Teilnahme und der Angebote einschließlich der Feststellung der Zeit des Eingangs gewährleisten und unbefugten Zugriff darauf verhindern.

(5)   Die Beschaffungsstellen führen die einschlägigen Beschaffungen transparent und unparteiisch nach den Bestimmungen dieses Kapitels durch, so dass Interessenkonflikte vermieden werden und Korruption verhindert wird.

(6)   Für die Zwecke der einschlägigen Beschaffungen wendet keine Vertragspartei auf Waren und Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, Ursprungsregeln an, die sich von denen unterscheiden, die zum gleichen Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet der gleichen Vertragspartei angewendet werden.

Artikel 44

Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen

(1)   Jede Vertragspartei

a)

veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen und aufgrund eines Gesetzes oder einer sonstigen Vorschrift vorgeschriebene Standardvertragsbestimmungen, auf die in Bekanntmachungen, Ausschreibungsunterlagen und Verfahren bezüglich der einschlägigen Beschaffungen verwiesen wird, sowie alle diesbezüglichen Änderungen in von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien oder Papiermedien, die eine weite Verbreitung gewährleisten und der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;

b)

erläutert diese falls gewünscht einer anderen Vertragspartei;

c)

führt in ANHANG 1 Anlage II dieses Abkommens die elektronischen Medien beziehungsweise Papiermedien auf, in denen die Vertragspartei die in Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht;

d)

führt in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens die elektronischen Medien auf, in denen die Vertragspartei die nach Artikel 45, Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.

(2)   Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei umgehend jede Änderung ihrer in ANHANG 1 Anlage II oder III dieses Abkommens aufgeführten Informationen.

Artikel 45

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

(1)   Sofern nicht die in Artikel 52 dargelegten Umstände vorliegen, veröffentlichen die Beschaffungsstellen bei jeder einschlägigen Beschaffung eine Ausschreibungsbekanntmachung in den in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens aufgeführten geeigneten Medien. Alle Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens dargelegten Angaben. Die Bekanntmachungen sind auf elektronischem Wege über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos zugänglich.

(2)   Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Ausschreibungsbekanntmachung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der WTO-Sprachen. Die Zusammenfassungen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

den Gegenstand der Beschaffung;

b)

die Fristen für die Einreichung der Angebote beziehungsweise die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung und

c)

die Anschriften, bei denen Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.

(3)   Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (nachstehend „Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen“ genannt) zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachungen sollten den Gegenstand der Beschaffung und den Veröffentlichungstermin der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.

(4)   Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens genannten Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern diese alle verfügbaren in ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens genannten Angaben enthält und die interessierten Anbieter darin aufgefordert werden, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr Interesse an den Ausschreibungen zu bekunden.

Artikel 46

Teilnahmebedingungen

(1)   Die Beschaffungsstellen beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännischen und technischen Kompetenzen für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.

(2)   Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)

bewerten die Beschaffungsstellen die finanzielle, kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle;

b)

knüpfen die Beschaffungsstellen die Teilnahme eines Anbieters an einer Ausschreibung nicht an die Bedingung, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt;

c)

können die Beschaffungsstellen verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Ausschreibung unerlässlich ist.

(3)   Bei dieser Beurteilung stützen die Beschaffungsstellen ihre Bewertung auf die Bedingungen, die in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen ausgeführt waren.

(4)   Die Beschaffungsstellen müssen Anbieter aus Gründen wie Insolvenz, unrichtigen Angaben, erheblichen Mängeln bei der Erfüllung wesentlicher Anforderungen oder Verpflichtungen im Rahmen früherer Aufträge, Verurteilungen wegen schwerer Straftaten oder Verurteilungen wegen schwerer Delikte, Berufsvergehen oder nicht entrichteter Steuern ausschließen.

Artikel 47

Qualifikation der Anbieter

(1)   Beabsichtigen Beschaffungsstellen die Durchführung beschränkter Ausschreibungsverfahren, so

a)

machen sie in der Ausschreibungsbekanntmachung mindestens die unter den Nummern 1, 2, 6, 7, 10 und 11 des ANHANGS 1 Anlage IV dieses Abkommens genannten Angaben und fordern Anbieter zur Stellung eines Teilnahmeantrags auf;

b)

übermitteln sie den Anbietern, die sie nach Absatz 2 Buchstabe b des ANHANGS 1 Anlage VI dieses Abkommens unterrichten, bis zum Beginn der Frist für die Einreichung der Angebote mindestens die unter den Nummern 3, 4, 5, 8 und 9 des ANHANGS 1 Anlage VI dieses Abkommens genannten Angaben.

(2)   Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter ihrer wie auch der anderen Vertragspartei als qualifiziert an, die die Bedingungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungsstellen geben in der Ausschreibungsbekanntmachung eine Begrenzung der Zahl der Anbieter an, die ein Angebot einreichen können, sowie die Kriterien für diese Begrenzung.

(3)   Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht, so stellen die Beschaffungsstellen sicher, dass diese Unterlagen allen gemäß Absatz 2 ausgewählten qualifizierten Anbietern gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Listen für mehrfache Verwendung führen, sofern jährlich eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, veröffentlicht wird und gegebenenfalls auf elektronischem Wege veröffentlichte Bekanntmachungen kontinuierlich in einem geeigneten Medium, das in ANHANG 1 Anlage III dieses Abkommens aufgeführt ist, zur Verfügung gestellt werden. Diese Bekanntmachungen enthalten die in ANHANG 1 Anlage V dieses Abkommens genannten Angaben.

(5)   Falls eine Liste für mehrfache Verwendung höchstens drei Jahre gilt, können die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen ungeachtet des Absatzes 4 eine in diesem Absatz genannte Bekanntmachung nur einmal zu Beginn der Geltungsdauer der Liste veröffentlichen, sofern in der Bekanntmachung die Geltungsdauer genannt wird und darauf hingewiesen wird, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

(6)   Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen erlauben es den Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung zu beantragen, und nehmen alle qualifizierten Anbieter in einer angemessenen kurzen Frist in die Liste auf.

Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Bekanntmachungen, in denen Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, als Ausschreibungsbekanntmachung verwenden, sofern

a)

die Bekanntmachung im Einklang mit Absatz 4 veröffentlicht wird, die nach ANHANG 1 Anlage V dieses Abkommens erforderlichen Angaben sowie alle verfügbaren nach ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens erforderlichen Angaben darin enthalten sind und sofern darin erklärt wird, dass die Bekanntmachung eine Ausschreibungsbekanntmachung darstellt;

b)

die Beschaffungsstellen den Anbietern, die ihnen gegenüber Interesse an bestimmten Ausschreibungen bekundet haben, genügend Angaben übermitteln, damit diese beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind, einschließlich aller sonstigen nach ANHANG 1 Anlage IV dieses Abkommens erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind.

(7)   Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen können Anbietern, die die Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung im Einklang mit Absatz 6 beantragt haben, die Einreichung eines Angebots für eine bestimmte Ausschreibung erlauben, wenn die Beschaffungsstellen genügend Zeit haben, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(8)   Die in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung gestellt haben, umgehend die Entscheidung der Beschaffungsstelle über den Antrag mit.

(9)   In den Fällen, in denen eine in ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 2 dieses Abkommens aufgeführte Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Qualifikation oder auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung ablehnt, einen Anbieter nicht länger als qualifiziert anerkennt oder einen Anbieter aus einer Liste für mehrfache Verwendung streicht, teilt die Beschaffungsstelle dies dem Anbieter umgehend mit und übermittelt ihm auf seinen Antrag hin umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

Artikel 48

Technische Spezifikationen

(1)   Die Beschaffungsstellen dürfen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.

(2)   Wenn sie technische Spezifikationen für zu beschaffende Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Beschaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt:

a)

Sie legen den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Eigenschaften zugrunde und

b)

sie stützen die technischen Spezifikationen, sofern vorhanden, auf internationale oder europäische Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

(3)   Werden formbezogene oder beschreibende Eigenschaften für die technischen Spezifizierungen herangezogen, so weisen die Beschaffungsstellen in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hin, dass sie Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die die Ausschreibungsanforderungen nachweislich erfüllen, berücksichtigen.

(4)   Eine bestimmte Marke oder Handelsbezeichnung, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstellen sein, wenn die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

(5)   Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer Form, die den Wettbewerb ausschalten würde, von einer Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, Ratschläge, die für die Ausarbeitung oder Festlegung technischer Spezifikationen für dieser Beschaffung verwendet werden können, einholen oder entgegennehmen.

(6)   Jede Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen kann im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Artikel 49

Ausschreibungsunterlagen

(1)   Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Diese Unterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der in ANHANG 1 Anlage VIII dieses Abkommens aufgeführten Punkte, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden.

(2)   Die Beschaffungsstellen übermitteln auf Antrag allen Anbietern, die an der Ausschreibung teilnehmen, innerhalb kürzester Frist die Ausschreibungsunterlagen und beantworten alle angemessenen Anfragen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten im Ausschreibungsverfahren verschaffen.

(3)   Ändert eine Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibungsbekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie eine Ausschreibungsbekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen, so übermittelt sie sämtliche Änderungen, geänderten oder neu veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)

allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung teilgenommen haben, soweit diese bekannt sind; in allen anderen Fällen geht sie ebenso wie bei der ursprünglichen Information;

b)

innerhalb einer angemessenen Frist, so dass die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und neu einreichen können.

Artikel 50

Fristen

Die Beschaffungsstellen bemessen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen die Fristen so, dass den Anbietern genügend Zeit für die Ausarbeitung und Einreichung der Anträge auf Teilnahme beziehungsweise die Abgabe entsprechender Angebote bleibt; dabei berücksichtigen sie Faktoren wie die Art und Komplexität der Beschaffung, das voraussichtliche Ausmaß der Vergabe von Unteraufträgen und die Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden. Diese Fristen einschließlich etwaiger Verlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter. Die anwendbaren Fristen sind in ANHANG 1 Anlage VI dieses Abkommens festgelegt.

Artikel 51

Verhandlungen

(1)   Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen

a)

im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese Absicht in der Ausschreibungsbekanntmachung angekündigt haben, oder

b)

in Fällen, in denen die Bewertung ergibt, dass offensichtlich kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien eindeutig das günstigste ist.

(2)   Die Beschaffungsstelle

a)

stellt sicher, dass der Ausschluss von Anbietern von Verhandlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und

b)

legt nach Abschluss der Verhandlungen eine für alle übrigen Anbieter geltende Frist für die Einreichung eines neuen oder geänderten Angebots fest.

Artikel 52

Freihändige Vergabe

Die Beschaffungsstellen können nur dann Aufträge freihändig vergeben und sich dafür entscheiden, die Artikel 45 bis 47, die Artikel 49 bis 51 sowie die Artikel 53 und 54 nicht anzuwenden,

a)

wenn

i)

keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme stellt;

ii)

keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;

iii)

kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder

iv)

die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind,

sofern die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen nicht wesentlich geändert sind;

b)

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter beschafft werden können und es keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt, weil die Anforderung ein Kunstwerk betrifft; aus Gründen des Schutzes von Patent- und Urheberrechten sowie von sonstigen ausschließlichen Rechten oder bei fehlendem Wettbewerb aus technischen Gründen;

c)

wenn es sich um nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltene Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters

i)

aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und

ii)

mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre;

d)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;

e)

bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;

f)

wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder eine Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden;

g)

wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, und

h)

wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels durchgeführt wird, die Beurteilung der Teilnehmer von einem unabhängigen Preisgericht durchgeführt wird, und das Ziel des Wettbewerbs darin besteht, einen Auftrag über Planungsarbeiten an den Gewinner zu vergeben.

Artikel 53

Elektronische Auktionen

Wenn eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen möchte, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der Auktion folgende Angaben:

a)

die Methode für die automatische Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien stützt und im Laufe der Auktion für die automatische Reihung oder Neureihung der Angebote verwendet wird;

b)

die Ergebnisse erster Bewertungen der Angebotselemente, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt;

c)

alle sonstigen relevanten Angaben über die Durchführung der Auktion.

Artikel 54

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

(1)   Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstellen erfolgt nach Verfahren, die die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)   Einem Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Abgabefrist eingeht, darf durch die Beschaffungsstellen kein Nachteil entstehen, wenn die Verzögerung ausschließlich dem Verhalten der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist.

(3)   Gibt eine Beschaffungsstelle einem Anbieter Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung zu berichtigen, so gibt sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern.

(4)   Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss das schriftlich abzugebende Angebot zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht werden, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

(5)   Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt die Beschaffungsstelle dem Anbieter den Zuschlag, der nach Feststellung der Beschaffungsstelle in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen dargelegten Bewertungskriterien das vorteilhafteste Angebot beziehungsweise bei ausschließlicher Berücksichtigung des Preise das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(6)   Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie in Rücksprache mit dem Anbieter prüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

(7)   Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge in einer Weise, die eine Umgehung der aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen bewirkt.

Artikel 55

Transparenz der Beschaffungsinformationen

(1)   Die Beschaffungsstellen unterrichten die teilnehmenden Anbieter umgehend und auf Antrag auch schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 56 Absätze 2 und 3 teilen die Beschaffungsstellen nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

(2)   Spätestens 72 Tage nach Vergabe eines Auftrags im Rahmen einer einschlägigen Beschaffung veröffentlichen die Beschaffungsstellen eine Bekanntmachung in dem in Anhang III aufgeführten geeigneten Papiermedium oder elektronischen Medium. Wird nur ein elektronisches Medium verwendet, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens die in ANHANG 1 Anlage VII dieses Abkommens dargelegten Angaben.

Artikel 56

Offenlegung von Informationen

(1)   Die Vertragsparteien übermitteln auf Antrag der andern Vertragspartei umgehend die Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel durchgeführt wurde, einschließlich der Informationen über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so dürfen diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, offengelegt werden.

(2)   Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen Anbietern keine Auskünfte erteilen, die den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnten.

(3)   Dieses Kapitel verpflichtet eine Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden und Widerspruchsbehörden nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern möglicherweise beeinträchtigen, die legitimen Geschäftsinteressen Einzelner schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

Artikel 57

Internes Widerspruchsverfahren

(1)   Jede Vertragspartei richtet ein rasch greifendes, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, damit ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, gegen

a)

einen Verstoß gegen dieses Kapitel oder

b)

– falls der Anbieter nach dem internen Recht einer Vertragspartei nicht direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Widerspruch einlegen kann – die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels

Widerspruch einlegen kann. Die Verfahrensregeln für alle Widersprüche werden schriftlich niedergelegt und allgemein zugänglich gemacht.

(2)   Führt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer einschlägigen Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde über einen Verstoß oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1, so fordert die betreffende Vertragspartei ihre Beschaffungsstelle und den Anbieter dazu auf, im Rahmen von Konsultationen nach einer Lösung zu suchen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters bei laufenden und künftigen Beschaffungen noch sein Recht, auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt werden.

(3)   Allen Anbietern wird ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Sachverhalt, der Anlass des Widerspruchs ist, Kenntnis erhalten haben oder nach normalem Ermessen erhalten haben müssten, ein ausreichender Zeitraum von mindestens zehn Tagen zur Vorbereitung und Einlegung eines Widerspruchs eingeräumt.

(4)   Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einschlägigen Beschaffungen entgegennimmt und prüft.

(5)   Wird ein Widerspruch zunächst von einer nicht in Absatz 4 genannten Stelle oder Behörde geprüft, so stellt die Vertragspartei sicher, dass der Anbieter gegen deren Entscheidung bei einer unparteiischen und von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Anlass des Widerspruchs ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Justizbehörde Rechtsmittel einlegen kann. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über Verfahrensgarantien verfügen, die gewährleisten, dass

a)

die Beschaffungsstelle sich schriftlich zum Widerspruch äußert und der Widerspruchsbehörde alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden;

b)

die Verfahrensbeteiligten (nachstehend die „Beteiligten“ genannt) das Recht haben, vor einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde gehört zu werden;

c)

die Beteiligten das Recht haben, vertreten und begleitet zu werden;

d)

die Beteiligten Zugang zu allen Verfahren erhalten;

e)

die Beteiligten das Recht haben zu verlangen, dass die Verfahren öffentlich und in Gegenwart von Zeugen geführt werden, und

f)

alle Entscheidungen über oder Empfehlungen zu Widersprüchen von Anbietern zügig schriftlich vorgelegt und begründet werden.

(6)   Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder hält Verfahren vor, die Gewähr dafür bieten, dass

a)

rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeiten des Anbieters zur Teilnahme an der Beschaffung zu wahren. Diese vorläufigen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen, und

b)

durch eine Widerspruchsbehörde festgestellte Verstöße oder Nichteinhaltungen nach Absatz 1 behoben werden oder für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und/oder des Widerspruchs beschränkt werden kann.

Artikel 58

Weitere Verhandlungen

(1)   Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die Umsetzung dieses Kapitels und die gegenseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Erweiterung der Liste(n) der Beschaffungsstellen in ANHANG 1 Anlage I Unteranhänge 1 und 2 dieses Abkommens auf.

(2)   Irak erkennt im Rahmen der WTO-Beitrittsverhandlungen seine Verpflichtung an, dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.

Artikel 59

Asymmetrische Regelungen und Übergangsmaßnahmen

Unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse wird die folgende Übergangsmaßnahme zugunsten Iraks getroffen: Irak kann befristete Preispräferenzregelungen einführen, die aus einer Preisdifferenz von 5 % bei Waren und Dienstleistungen beziehungsweise von 10 % bei Bauleistungen bestehen, die bei Lieferungen und Dienstleistungen von rein irakischen Anbietern anwendbar sind.

Die Preispräferenzregelungen laufen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens aus.

Kapitel III

Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 60

Art und Geltungsbereich der Verpflichtungen

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und ANHANG 2 dieses Abkommens erlässt Irak innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Rechtsvorschriften, um einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums nach den strengsten internationalen Normen zu gewährleisten; dazu gehören auch die Regeln des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachstehend „TRIPS-Übereinkommen“ genannt) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens sowie wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2)   Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Irak den in ANHANG 2 Nummer 2 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums bei, an denen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

(3)   Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens hält Irak die in ANHANG 2 Nummer 3 dieses Abkommens aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden.

(4)   Die Anwendung dieses Artikels und des ANHANGS 2 dieses Abkommens wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften oder bei Problemen im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums, die die Handelsbedingungen beeinflussen, werden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen abgehalten, um eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommen nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über ausführlichere Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums auf.

(5)   In Bezug auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gewähren die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ihrer eigenen Staatsangehörigen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den internationalen Übereinkünften vorgesehen sind, welche in ANHANG 2 dieses Abkommens bereits aufgeführt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgeführt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieser Übereinkünfte durch die betreffende Vertragspartei.

(6)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Irak den Unternehmen und Staatsangehörigen der Union hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen, industriellen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die Irak Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt.

ABSCHNITT VI

Streitbeilegung

Kapitel I

Ziel und Anwendungsbereich

Artikel 61

Ziel

Ziel dieses Abschnitts ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden beziehungsweise soweit möglich einvernehmlich beizulegen.

Artikel 62

Geltungsbereich

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieser Abschnitt für alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Titels II.

Kapitel II

Konsultationen

Artikel 63

Konsultationen

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der in Artikel 62 genannten Bestimmungen dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine rasche, faire und einvernehmliche Lösung zu erzielen.

(2)   Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittigen Maßnahmen darlegt und auf die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verweist, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.

(3)   Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und finden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, im Gebiet der Beschwerdegegnerin statt. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, werden innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 15 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.

(5)   Werden nicht innerhalb des in Absatz 3 beziehungsweise 4 festgelegten Zeitrahmens Konsultationen aufgenommen oder sind die Konsultationen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 ersuchen.

Kapitel III

Streitbeilegungsverfahren

Artikel 64

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 63 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin um Einsetzung eines Schiedsgerichtsersuchen.

(2)   Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin muss in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme nennen und so, dass es als Rechtsgrundlage für die Beschwerde ausreicht, darlegen, inwiefern die Maßnahme gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt.

Artikel 65

Einsetzung des Schiedsgerichts

(1)   Ein Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von 10 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts an den Kooperationsausschuss nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um sich auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtszu verständigen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung ersuchen, die drei Mitglieder per Losentscheid aus der nach Artikel 78 aufgestellten Liste auszuwählen, und zwar ein Mitglied aus dem Kreis der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines aus dem Kreis der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines aus dem Kreis der von den Vertragsparteien für den Vorsitz benannten Personen. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder zwei Mitglieder des Schiedsgerichts, so werden die übrigen Mitglieder nach demselben Verfahren aus der aktuellen Liste der möglichen Schiedsmitglieder ausgewählt.

(4)   Der Vorsitz des Kooperationsausschusses oder seine Stellvertretung wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen einer Vertragspartei in Anwesenheit eines Vertreters jeder Vertragspartei aus.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedsgerichtsgilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.

(6)   Sollte eine in Artikel 78 vorgesehene Liste zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht vorliegen, so werden die drei Schiedsrichter unter den Personen ausgelost, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden.

Artikel 66

Zwischenbericht des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht übermittelt den Vertragsparteien spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht mit seinen Sachverhaltsfeststellungen, seinem Befund über die Anwendbarkeit einschlägiger Bestimmungen und den wesentlichen Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen. Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb von 15 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Die Feststellungen des endgültigen Schiedsspruchs müssen eine ausreichende Begründung der in der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Vertragsparteien enthalten.

Artikel 67

Schiedsspruch

(1)   Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss den Schiedsspruch innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht eingehalten werden, so notifiziert der Vorsitz dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Tag des geplanten Abschlusses der Arbeiten des Schiedsgerichts mit. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 150 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betroffen sind, trifft das Schiedsgericht alle Vorkehrungen, damit sein Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einsetzung notifiziert wird. Auf keinen Fall sollte der Schiedsspruch später als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts notifiziert werden. Das Schiedsgerichtkann innerhalb von 10 Tagen nach seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend einstuft.

Artikel 68

Umsetzung des Schiedsspruchs

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Schiedsspruch nach Treu und Glauben umzusetzen, und bemühen sich, eine Einigung über die Frist für die Umsetzung zu erzielen.

Artikel 69

Angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Ist die unmittelbare Umsetzung nicht möglich ist, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss spätestens 30 Tage nach der Notifikation des Schiedsspruchs, wie lange sie für dessen Umsetzung benötigt (nachstehend „angemessene Frist“ genannt).

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzung des Schiedsspruchs ersucht die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Absatz 1 durch die Beschwerdegegnerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, diese angemessene Frist festzulegen. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Das Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch innerhalb von 20 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedsgericht — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 35 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.

(4)   Die angemessene Frist kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.

Artikel 70

Überprüfung der Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Schiedsspruchs getroffen hat.

(2)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von nach Absatz 1 notifizierten Maßnahmen oder deren Vereinbarkeit mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. In dem Ersuchen muss die strittige Maßnahme genannt und es muss dargelegt werden, inwiefern sie gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstößt. Das Schiedsgericht notifiziert seinen Spruch innerhalb von 45 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedsgericht — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Schiedsspruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.

Artikel 71

Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtumsetzung des Schiedsspruchs

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bis zum Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs notifiziert, oder stellt das Schiedsgericht fest, dass die nach Artikel 70 Absatz 1 notifizierten Maßnahmen nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar sind, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorläufigen Ausgleich vor.

(2)   Ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 70, dass eine Umsetzungsmaßnahme nicht mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt worden, so darf die Beschwerdeführerin nach Notifizierung an die Beschwerdegegnerin und den Kooperationsausschuss Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen in einem Umfang aussetzen, der dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung 10 Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem durch den Verstoß zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteil entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich ersuchen, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 10 Tagen notifiziert. Das ursprüngliche Schiedsgericht notifiziert den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss seinen Spruch über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens. Die Verpflichtungen dürfen erst ausgesetzt werden, wenn das ursprüngliche Schiedsgericht seinen Spruch notifiziert hat; außerdem muss jede Aussetzung mit dem Spruch des Schiedsgerichts vereinbar sein.

(4)   Ist das ursprüngliche Schiedsgericht – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 45 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 3.

(5)   Die Aussetzung von Verpflichtungen ist vorübergehender Natur und wird nur aufrechterhalten, bis die Maßnahmen, die gegen die in Artikel 62 genannten Bestimmungen verstoßen, nach Artikel 72 aufgehoben oder so geändert wurden, dass sie mit diesen Bestimmungen in Einklang stehen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 72

Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen nach Aussetzung von Verpflichtungen

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss ihre Maßnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs sowie ihr Ersuchen um Beendigung der Aussetzung von Verpflichtungen durch die Beschwerdeführerin.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung der Notifikation keine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedsgericht schriftlich, in dieser Frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der Beschwerdegegnerin und dem Kooperationsausschuss notifiziert. Der Schiedsspruch wird den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens notifiziert. Stellt das Schiedsgericht fest, dass die Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 62 genannten Bestimmungen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen aufgehoben.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedsgericht — oder sind einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 65 Anwendung. Die Frist für die Notifizierung des Spruchs beträgt 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 2.

Artikel 73

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine unter diesen Abschnitt fallende Streitigkeit jederzeit einvernehmlich lösen. Sie notifizieren diese Lösung dem Kooperationsausschuss und dem Schiedsgericht. Bei Eingang der Notifikation der einvernehmlichen Lösung beendet das Schiedsgericht seine Arbeit und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 74

Verfahrensordnung

(1)   Die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen der Verfahrensordnung und dem Verhaltenskodex, die der Kooperationsausschuss verabschiedet.

(2)   Die Vertragsparteien können beschließen, die Verfahrensordnung und den Verhaltenskodex zu ändern.

(3)   Alle Anhörungen des Schiedsgerichts sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich.

Artikel 75

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, für das Schiedsgerichtsverfahren einholen. Das Schiedsgericht hat auch das Recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme offengelegt werden. Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige betroffene natürliche oder juristische Personen können dem Schiedsgericht nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten.

Artikel 76

Auslegungsregeln

Die in Artikel 62 genannten Bestimmungen werden vom Schiedsgericht nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Schiedssprüche des Schiedsgericht können die Rechte und Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.

Artikel 77

Entscheidungen und Schiedssprüche des Schiedsgerichts

(1)   Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)   Alle Sprüche des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellungen, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts. Der Kooperationsausschuss veröffentlicht die Schiedssprüche des Schiedsgerichts in ihrer Gesamtheit, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.

Kapitel IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollen. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist.

(2)   Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex gebunden.

Artikel 79

Bezug zu den WTO-Verpflichtungen

(1)   Bis zum Beitritt Iraks zur Welthandelsorganisation (WTO) wählt das Schiedsgericht eine Auslegung, die in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO im Einklang steht, wenn es über einen behaupteten Verstoß gegen eine der in Artikel 62 genannten Bestimmungen entscheidet, die auf eine Bestimmung des WTO-Übereinkommens zurückgeht oder auf sie Bezug nimmt.

(2)   Nach dem Beitritt Iraks zur WTO gelten die Absätze 3 bis 6.

(3)   Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(4)   Hat allerdings eine Vertragspartei wegen einer bestimmten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 64 Absatz 1 dieses Abkommens oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie wegen derselben Maßnahme erst dann ein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, wenn das erste Verfahren abgeschlossen ist. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei nicht in beiden Gremien gegen die Verletzung einer Verpflichtung vorgehen, die in gleicher Form nach dem Abkommen und dem WTO-Übereinkommen besteht. In einem solchen Fall darf die Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer identischen Verpflichtung aus der anderen Übereinkunft befassen, wenn das zunächst befasste Gremium aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4

a)

gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium nach Artikel 16 oder Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums angenommen hat;

b)

gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 64 Absatz 1 gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Schiedsgericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss nach Artikel 67 seinen Schiedsspruch notifiziert hat.

(6)   Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach Titel II dieses Abkommens auszusetzen.

Artikel 80

Fristen

(1)   Alle in diesem Abschnitt festgesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifizierung der Schiedssprüche, gelten in Kalendertagen ab dem ersten Tag, der auf die betreffenden Handlungen oder Ereignisse folgt.

(2)   Die in diesem Abschnitt genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

TITEL III

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 81

Finanzielle und technische Hilfe

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält Irak von der Union finanzielle und technische Hilfe in Form von Zuschüssen zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozesses im Irak.

(2)   Diese Hilfe wird im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit der Union auf der Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt.

Die Ziele und Bereiche der Unionshilfe werden in einem Richtprogramm festgelegt, das den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Prioritäten Rechnung trägt, wobei die Entwicklungsbedürfnisse und -strategien Iraks, die Aufnahmefähigkeit in den einzelnen Sektoren und die Reformfortschritte zu berücksichtigen sind.

(3)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von der Union geleistete technische Hilfe eng mit der technischen Hilfe aus anderen Quellen abgestimmt wird. Die Entwicklungszusammenarbeit und das internationale Handeln der Union orientieren sich an den Millenniumsentwicklungszielen der Vereinten Nationen und den wesentlichen Entwicklungszielen und -grundsätzen im Kontext der UNO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Bei der Umsetzung der Entwicklungspolitik der Union wird den Grundsätzen der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich der Erklärung von Paris vom 2. März 2005 und des Aktionsplans von Accra, in vollem Umfang Rechnung getragen.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen über gegenseitige Amtshilfe reagiert die Vertragspartei, die technische oder finanzielle Hilfe erhält, umgehend auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei um Verwaltungszusammenarbeit, damit gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe der Union besser vorgegangen werden kann.

(5)   Die irakische Regierung gewährleistet die Einrichtung einer Kontaktstelle für die Betrugsbekämpfung. Diese Kontaktstelle sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den Organen und Einrichtungen der Union, darunter dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere was die Durchführung ihrer Prüfungen und Kontrollen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union betrifft.

Artikel 82

Soziale und menschliche Entwicklung

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich bekräftigt die soziale Dimension der Globalisierung und betont den Zusammenhang zwischen sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und den Bezug zu einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung. Die Zusammenarbeit trägt auch der Bedeutung der Armutsminderung, der Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle, auch für benachteiligte Gruppen und Vertriebene, sowie grundlegenden Bedürfnissen im Gesundheits-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich Rechnung. Die Kooperationsmaßnahmen auf all diesen Gebieten zielen insbesondere auf den Kapazitäten- und Institutionenaufbau unter Berücksichtigung der Grundsätze der Teilhabe aller, der guten Regierungsführung und einer ordnungsgemäßen, transparenten Verwaltung.

Artikel 83

Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich zum beiderseitigen Nutzen um Förderung der Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und der Gleichstellung der Geschlechter.

(2)   Die Vertragsparteien fördern insbesondere den Austausch von Informationen und Know-how, von Studierenden und Wissenschaftlern, von technischen Ressourcen und von jungen Menschen und Jugendbetreuern sowie die Stärkung von Kapazitäten, während gleichzeitig die Möglichkeiten der bestehenden Kooperationsprogramme und die Erfahrungen beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen durch Instrumente wie das Programm Erasmus Mundus zu intensivieren, um Spitzenleistungen und die Internationalisierung ihrer Bildungssysteme zu fördern.

Artikel 84

Beschäftigung und soziale Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zu verstärken, darunter auf den Gebieten sozialer Zusammenhalt, menschenwürdige Arbeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, sozialer Dialog, Entwicklung der Humanressourcen und Gleichstellung der Geschlechter, um produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Kernelemente der nachhaltigen Entwicklung und Armutsminderung zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement zur Förderung und effektiven Anwendung von international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards. Der Durchführung der einschlägigen multilateralen Sozial- und Arbeitsübereinkünften wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.

(3)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Kapazitätsaufbau, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Sozialpartner und andere Akteure in den Dialog und die Zusammenarbeit einzubeziehen.

Artikel 85

Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker und der Verbindungen zwischen Denkfabriken, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

Artikel 86

Menschenrechte

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten; dies betrifft auch die Ratifizierung und Anwendung internationaler Menschenrechtsübereinkommen und gegebenenfalls die Bereitstellung von technischer Hilfe, Schulungen oder Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Wirkung eines Kooperations- und Entwicklungsprogramms nur begrenzt sein kann, wenn dabei der Schutz, die Stärkung und die Achtung der Menschenrechte außer Acht bleiben.

(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Stärkung von staatlichen Menschenrechtsinstitutionen und in diesem Bereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen;

b)

Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung auf nationaler und lokaler Ebene, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, in Bezug auf die Rechte von Frauen und Kindern;

c)

Anpassung des Rechts Iraks an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen;

d)

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen;

e)

Unterstützung der Anstrengungen der Regierung Iraks, den irakischen Bürgern zu einem angemessenen Lebensstandards zu verhelfen und ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ohne Diskriminierung zu wahren;

f)

Unterstützung der nationalen Aussöhnung und Bekämpfung der Straflosigkeit;

g)

Aufnahme eines umfassenden Menschenrechtsdialogs.

Artikel 87

Industriepolitik und Politik betreffend kleine und mittlere Unternehmen

(1)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt darauf ab, die Umstrukturierung und Modernisierung der irakischen Industrie zu erleichtern, deren Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu fördern und Bedingungen zu schaffen, die eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Iraks und der Union begünstigen.

A.   Allgemeines

(2)   Die Zusammenarbeit hat Folgendes zum Gegenstand:

a)

Förderung einer umfassenden industriellen Strategie in Irak, die dem tatsächlichen aktuellen Stand der Industrieunternehmen im öffentlichen und privaten Sektor Rechnung trägt;

b)

Ermutigung Iraks zur Umstrukturierung und Modernisierung seiner Industrie unter Bedingungen, die Umweltschutz, eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum gewährleisten;

c)

Förderung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen im industriellen Bereich, um die Produktion für den In- und Auslandsmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;

d)

Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Ankurbelung des Wachstums und die Diversifizierung der Industrieproduktion im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;

e)

Förderung der Bereitstellung von Informationen, die für die Zusammenarbeit im industriellen Bereich nützlich sind;

f)

Förderung der Anwendung der unionsspezifischen und internationalen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zur Erleichterung der Integration Iraks in die Weltwirtschaft, Einrichtung eines regelmäßigen Austauschs zwischen den Standardisierungs- und Normungsstellen beider Seiten;

g)

Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Industrieunternehmen;

h)

Förderung der Verbesserung der Informationshilfsdienste als wichtiger Faktor für das Wachstumspotenzial im Hinblick auf Unternehmenstätigkeit und Wirtschaftsentwicklung;

i)

Aufbau von Beziehungen zwischen Industrieakteuren der Vertragsparteien (Unternehmen, Freiberufler, Branchen- und sonstige Wirtschaftsverbände, Arbeitnehmerorganisationen, usw.);

j)

Förderung gemeinsamer Industrieprojekte und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzwerken.

B.   Kleine und mittlere Unternehmen

(3)   Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

streben die Entwicklung und Stärkung von KMU und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU an;

b)

entwickeln die Unterstützung, die von Kleinstunternehmen und KMU in Bereichen wie Finanzierung, Fortbildung, Technologie und Marketing, Innovation und KMU-Gründung (z. B. Gründerzentren) sowie in anderen Entwicklungsbereichen benötigt wird;

c)

unterstützen die Tätigkeit von KMU durch geeignete Vernetzung und

d)

erleichtern die Unternehmenszusammenarbeit durch Unterstützung einschlägiger Kooperationsaktivitäten von Privatunternehmen beider Seiten mit Hilfe geeigneter Verbindungen zwischen privatwirtschaftlichen Akteuren Iraks und der Union, um den Informationsfluss zu verbessern.

Artikel 88

Zusammenarbeit im Investitionsbereich

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, günstige Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investitionen zu schaffen und einen angemessenen Schutz für Investitionen, Kapitaltransfers und den Informationsaustausch über Investitionsmöglichkeiten zu gewährleisten.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Förderung und den Schutz von Investitionen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu unterstützen.

(3)   Die Vertragsparteien fördern den Informationsaustausch über das Recht und die Verwaltungspraxis im Investitionsbereich.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren Finanzinstituten, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern.

(5)   Zur Förderung von Investitionen und Handel ist die Union bereit, Irak auf Wunsch bei seinen Bemühungen zu unterstützen, seinen Rechts- und Regulierungsrahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen dem der Union anzunähern.

Artikel 89

Industrienormen und Konformitätsbewertung

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung kann Folgendes zum Gegenstand haben:

(1)

Förderung der stärkeren Berücksichtigung internationaler Normen bei technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertung – einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen – im Gebiet der Vertragsparteien und Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Tätigkeit einschlägiger internationaler Einrichtungen und Organisationen;

(2)

Unterstützung von Initiativen zum Kapazitätsaufbau in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht im Irak;

(3)

Förderung und Unterstützung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen im Irak und in der Union mit Zuständigkeiten für Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und Marktaufsicht;

(4)

Entwicklung gemeinsamer Standpunkte zu den am besten geeigneten Regulierungsmethoden, darunter

a)

Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;

b)

Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Regulierungsmaßnahmen und der damit zusammenhängenden Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich der Verwendung von Konformitätserklärungen der Lieferanten;

c)

Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften, es sei denn, die betreffenden internationalen Normen sind ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele;

d)

Vollzug der technischen Vorschriften und Marktaufsicht.

(5)

Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, Technik und Wissenschaft, unter anderem durch Austausch von Informationen, Erfahrungen und Daten, um die Qualität und das Niveau der technischen Vorschriften zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen;

(6)

Entwicklung der Kompatibilität und Konvergenz der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren.

Artikel 90

Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung

Ziel der Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung ist die Förderung von Diversifizierung, umweltschonenden Produktionstechniken, nachhaltiger sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und Ernährungssicherheit. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

a)

Kapazitätsaufbau- und Schulungsmaßnahmen für öffentliche Einrichtungen;

b)

Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Qualifizierungsmaßnahmen für Erzeugerverbände und Unterstützung der Absatzförderung;

c)

Maßnahmen in Bereichen wie Umwelt-, Tier- und Pflanzengesundheit und anderen damit zusammenhängenden Aspekten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien und im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen WTO-Übereinkommen und weiteren multilateralen Umweltabkommen;

d)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ländlicher Gebiete, unter anderem in den Bereichen umweltschonende Produktionsverfahren, Forstwirtschaft, Forschung, Know-how-Transfer, Zugang zu Land, Wasserwirtschaft und Bewässerung, nachhaltige ländliche Entwicklung und Ernährungssicherung;

e)

Maßnahmen zur Erhaltung traditionellen landwirtschaftlichen Wissens, das der jeweiligen Bevölkerung ihre spezifische Identität verleiht, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich der geografischen Angaben, des Erfahrungsaustauschs auf lokaler Ebene und des Aufbaus von Kooperationsnetzen;

f)

Modernisierung des Agrarsektors einschließlich der landwirtschaftlichen Methoden und Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion.

Artikel 91

Energie

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Energiebereich im Hinblick auf die Grundsätze der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit der Energiemärkte mit folgenden Zielen zu intensivieren:

a)

Erhöhung der Energieversorgungssicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltverträglichkeit und Förderung des Wirtschaftswachstums;

b)

Entwicklung institutioneller, rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen im Energiesektor, um ein effizientes Funktionieren des Energiemarktes sicherzustellen und Investitionen im Energiebereich zu fördern;

c)

Entwicklung und Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen in der Union und in Irak in den Bereichen Exploration, Produktion, Verarbeitung, Transport, Verteilung und Dienstleistungen im Energiesektor;

d)

Aufbau eines regelmäßigen, effektiven Energiedialogs zwischen den Vertragsparteien, auch im regionalen Kontext, darunter im Rahmen des europäisch-arabischen Maschrik-Gasmarkts und anderer einschlägiger regionaler Initiativen.

(2)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte zu fördern, und streben Folgendes an:

a)

Unterstützung der Entwicklung einer geeigneten Energiepolitik, eines entsprechenden Regulierungsrahmens und der Infrastruktur im Irak nach den Grundsätzen der Umweltverträglichkeit, einer vernünftigen Bewirtschaftung der Energieressourcen und der Freiheit, Wettbewerbsorientierung und Offenheit des Marktes;

b)

Zusammenarbeit zur Verbesserung der administrativen und rechtlichen Kapazitäten und zur Schaffung stabiler und transparenter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und internationaler Energieinvestitionen im Irak;

c)

Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Exploration und Erschließung der irakischen Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie bei der Entwicklung und Modernisierung der Erdöl- und Erdgasinfrastruktur, einschließlich Transport- und Transitnetzen zur Anbindung an den Maschrik, an andere relevante Regionalzusammenschlüsse und den Markt in der Union;

d)

Verbesserung der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in Irak;

e)

Ausbau der Zusammenarbeit zur Erhöhung der Energieversorgungssicherheit und zur Bekämpfung des Klimawandels durch Förderung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und der Verringerung der Gasabfackelung;

f)

Erleichterung des Austauschs von Know-how und des Transfers von Technologien und bewährter Verfahren sowie der Schulung von Fachleuten;

g)

Förderung der Beteiligung Iraks am Prozess der regionalen Integration der Energiemärkte.

Artikel 92

Verkehr

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Hinblick auf die Schaffung eines nachhaltigen, effizienten Verkehrssystems mit folgenden Zielen zu intensivieren:

a)

Verbesserung der Verkehrsentwicklung und der Verkehrsverbindungen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Umweltverträglichkeit und Förderung des Wirtschaftswachstums;

b)

Entwicklung institutioneller, rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen in allen Bereichen des Verkehrssektors, um ein effizientes Funktionieren des Verkehrsmarktes sicherzustellen und Investitionen im Verkehrsbereich zu fördern;

c)

Entwicklung und Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen in der Union und in Irak in den Bereichen Exploration, Kapazitätsaufbau, Infrastrukturentwicklung, Verkehrssicherheit und Dienstleistungen im Verkehrssektor;

d)

Aufbau eines regelmäßigen, effektiven Verkehrsdialogs zwischen den Vertragsparteien, auch im regionalen Kontext, darunter im Rahmen der Zusammenarbeit Europa-Mittelmeer im Verkehrsbereich und anderer einschlägiger regionaler Initiativen.

(2)   Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte zu fördern, und streben Folgendes an:

a)

Unterstützung bei der Ausarbeitung einer geeigneten Verkehrspolitik für die Entwicklung aller Verkehrsträger und eines entsprechenden Regulierungsrahmens und die Instandsetzung und Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastruktur im Irak unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, Gewährleistung von Intermodalität und Integration aller Verkehrsträger, Prüfung der Möglichkeit einer weiteren Angleichung des Rechts- und Regulierungsrahmens – insbesondere der Sicherheitsvorschriften – an Standards der Union und internationale Standards;

b)

Zusammenarbeit zur Verbesserung/Wiederherstellung der administrativen und rechtlichen Kapazitäten mit dem Ziel der Aufstellung spezifischer Pläne für bestimmte Schwerpunktbereiche und der Schaffung stabiler und transparenter rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und internationaler Investitionen im irakischen Verkehrssektor auf der Grundlage von Politik und Praxis der Union, Aufbau der erforderlichen unabhängigen Regulierungsbehörden;

c)

Förderung der technischen Zusammenarbeit bei der Analyse und Entwicklung aller Bereiche des irakischen Verkehrssektors sowie bei der Entwicklung und Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, einschließlich der Anbindung an die Verkehrsnetze des Maschrik, anderer relevanter Regionalzusammenschlüsse und der Union;

d)

Erhöhung der Zuverlässigkeit des Verkehrs nach und durch Irak;

e)

Erleichterung des Austauschs von Know-how und des Transfers von Technologien und bewährten Verfahren sowie der Schulung von Fachleuten als wesentliche Etappen der Zusammenarbeit, die vorrangig angegangen werden sollten;

f)

Förderung der Beteiligung Iraks am Prozess der Vernetzung der regionalen Verkehrssysteme;

g)

Umsetzung einer nationalen Luftverkehrspolitik, einschließlich des Ausbaus der Flughäfen und der Verbesserung des Flugverkehrsmanagements, und weitere Stärkung der Verwaltungskapazität (einschließlich der Schaffung einer autonomen Luftfahrtbehörde, die ausschließlich mit Regulierungsaufgaben befasst ist), Aushandlung eines „horizontalen“ Luftverkehrsübereinkommens, um Rechtssicherheit für bilaterale Abkommen über Luftverkehrsdienste zu schaffen, und Sondierung der Möglichkeiten für die Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrabkommens zwischen der Union und Irak.

Artikel 93

Umwelt

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die Umweltschutzanstrengungen zu intensivieren und auszubauen, beispielsweise in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt als Entwicklungsgrundlage für heutige und künftige Generationen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich den Umweltschutz mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung fördern sollte. Den Vereinbarungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung wird bei allen Maßnahmen Rechnung getragen, die die Vertragsparteien aufgrund dieses Abkommens treffen.

(3)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte sich unter anderem auf Folgendes konzentrieren:

a)

Austausch von Informationen und Fachwissen im Umweltbereich (beispielsweise in Bezug auf Stadtentwicklung, Naturschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft, Katastrophenschutz usw.);

b)

Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes, einschließlich Anreizen für Investitionen in Umweltprojekte und –programme;

c)

Förderung des Umweltbewusstseins und der verstärkten Beteiligung lokaler Gemeinschaften an den Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung;

d)

Unterstützung des Kapazitätsaufbaus im Umweltbereich, beispielsweise im Hinblick auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel;

e)

Zusammenarbeit bei der Aushandlung und Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünften;

f)

Förderung des Austauschs von technischer Hilfe bei der Programmplanung im Umweltbereich und der Berücksichtigung von Umweltaspekten in anderen Politikbereichen;

g)

Unterstützung der Umweltforschung und -analyse.

Artikel 94

Telekommunikation

Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen:

a)

Förderung eines verstärkten Informationsaustauschs über die geltenden Vorschriften und etwaige künftige Gesetzesreformen im Telekommunikationsbereich, um beiden Seiten ein besseres Verständnis des Regulierungsrahmens für Telekommunikation der jeweils anderen Vertragspartei zu ermöglichen;

b)

Informationsaustausch über die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Normung.

Artikel 95

Wissenschaft und Technologie

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Forschungsprogrammen und vorbehaltlich eines angemessenen, wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

(2)   Die Zusammenarbeit im Bereich Wissenschaft und Technologie umfasst Folgendes:

a)

Austausch im Rahmen wissenschaftlicher und technologischer Kooperationsprogramme;

b)

Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Tagungen;

c)

gemeinsame FTE-Tätigkeiten;

d)

Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE befasst sind.

(3)   Diese Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den Verfahren der Vertragsparteien auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

Artikel 96

Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern

(1)   Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich auf, insbesondere auf den Gebieten Ausbildung, Vereinfachung der Zollförmlichkeiten, Unterlagen und Verfahren sowie Verhinderung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften, um die Einhaltung der zur Annahme vorgesehenen Vorschriften im Bereich des Handels zu garantieren und das Zollsystem Iraks an das der Union anzugleichen.

(2)   Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien – unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeiten – die Grundsätze eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich wie Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb an und verpflichten sich, diese Grundsätze umzusetzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich verbessern und Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung der genannten Grundsätze treffen.

Artikel 97

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Statistik zu fördern. Diese dienen dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten und der Stärkung der nationalen Statistiksysteme, einschließlich der Entwicklung statistischer Methoden sowie der Erstellung und Verbreitung von Statistiken über den Waren- und Dienstleistungshandel und generell über jeden anderen Bereich im Zusammenhang mit den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprioritäten des Landes, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung eignen.

Artikel 98

Makroökonomische Stabilität und öffentliche Finanzen

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung makroökonomischer Stabilität in Irak einig, die durch eine solide, auf dauerhafte Preisstabilität ausgerichtete Geldpolitik und durch eine auf die langfristige Tragbarkeit der Verschuldung abzielende Fiskalpolitik erreicht werden soll.

(2)   Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung einig, die der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den öffentlichen Ausgaben auf nationaler und lokaler Ebene in Irak zukommt.

(3)   Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des irakischen Systems für das Management der öffentlichen Finanzen, unter anderem mit dem Ziel einer umfassenden Haushaltsplanung und einer zentralen Haushaltsführung.

Artikel 99

Entwicklung des Privatsektors

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zum Aufbau einer Marktwirtschaft in Irak durch Verbesserung des Investitionsklimas, Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit, Gewährleistung von Fortschritten beim Privatisierungsprogramm und Verbesserung anderer Bedingungen für die Beschleunigung der Schaffung von Arbeitsplätzen im Privatsektor.

Artikel 100

Tourismus

(1)   Die Vertragsparteien rufen zu Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit auf, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit zusammenhängender Fragen zu gewährleisten.

(2)   Daher kommen die Vertragsparteien überein, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzubauen und insbesondere Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Gestaltung des institutionellen Rahmens im Tourismussektor und den allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit von Touristikunternehmen auszutauschen.

Artikel 101

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere

a)

um den irakischen Finanzsektors zu stärken;

b)

um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;

c)

um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;

d)

um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.

TITEL IV

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 102

Rechtsstaatlichkeit

(1)   Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit sind die Vertragsparteien beständig dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, verpflichtet und messen ihm besondere Bedeutung bei.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um für ein besseres Funktionieren der Institutionen im Bereich des Gesetzesvollzugs und der Justizverwaltung zu sorgen, unter anderem durch Kapazitätsaufbau.

Artikel 103

Justizielle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem hinsichtlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, alternative Möglichkeiten zur Beilegung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten zu fördern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.

(3)   Im Bereich der Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit im Hinblick auf gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferungen an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten der Vereinten Nationen, einschließlich des in Artikel 7 dieses Abkommens genannten Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, und ihre Durchführung einschließen.

Artikel 104

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Normen – wie beispielsweise den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) – zu verbessern.

(2)   Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form des Austauschs von Informationen und Fachwissen umfassen.

Artikel 105

Zusammenarbeit im Bereich Migration und Asyl

(1)   Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich der illegalen Einwanderung, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Herkunftsgebiete der Migranten.

(2)   Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten spezifischen Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der einzelnen Staaten. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:

a)

Hauptursachen der Migration;

b)

Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten, unter Anerkennung der Tatsache, dass Irak noch kein Vertragsstaat des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 ist, die Möglichkeit eines künftigen Beitritts jedoch in Betracht zieht;

c)

Zulassungsregelungen und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration legal aufhältiger Ausländer, Bildung und Ausbildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

d)

Festlegung einer wirksamen Präventionspolitik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Frage, wie Schleuser- und Menschenhändlernetze bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;

e)

Rückführung von illegal aufhältigen Personen unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und ihre Rückübernahme im Einklang mit Absatz 3;

f)

im Visumbereich, auf Fragen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht, im Rahmen des geltenden Schengen-Besitzstandes;

g)

im Bereich Grenzschutz und Grenzkontrollen, auf Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen vor Ort sowie gegebenenfalls Ausrüstung, mit dem Bewusstsein des möglichen doppelten Verwendungszwecks dieser Ausrüstung.

(3)   Die Vertragsparteien kommen zudem überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck

a)

nimmt Irak auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Union ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen;

b)

und nimmt jeder Mitgliedstaat der Union auf Ersuchen Iraks ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die die für das Hoheitsgebiet Iraks geltenden Einreise-, Anwesenheits- oder Aufenthaltsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen.

(4)   Die Mitgliedstaaten der Union und Irak versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Dokumenten, die ihre Identität bestätigen, damit sie für diese Zwecke reisen können. Besitzt die rückzuübernehmende Person keine Dokumente oder sonstigen Nachweise der Staatsangehörigkeit, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des betreffenden Mitgliedstaats oder Iraks auf Antrag Iraks bzw. des betreffenden Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.

(5)   In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei nach Artikel 122 so bald wie möglich ein Abkommen über die Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die besonderen Verfahren und Pflichten für die Rückübernahme zu schließen, das sich, sofern beide Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten, auch auf die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser erstreckt.

(6)   Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Völkerrecht und humanitären Völkerrecht uneingeschränkt zu beachten.

Artikel 106

Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption sowie von Nachahmungen und illegalen Geschäften zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Die Vertragsparteien werden die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der dazugehörigen Zusatzprotokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption fördern.

Artikel 107

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.

(3)   Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (nachstehend „FATF“ für Financial Action Task Force on Money Laundering genannt), der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien gleichwertig sind.

Artikel 108

Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften werden die Vertragsparteien das Ziel verfolgen, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verringern und die Abzweigung von chemischen Grundstoffen, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien, dass bei der Verfolgung dieses Ziels durch Regulierung des legalen Markts und durch wirksames Handeln und wirksame Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Soziales, Strafverfolgung und Justiz nach einem umfassenden, ausgewogenen Konzept vorgegangen wird.

(2)   Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

Artikel 109

Kulturelle Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern und die kulturellen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auszubauen.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie Initiativen, indem sie zum verstärkten Aufbau von Kapazitäten beitragen, vor allem im Hinblick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes.

(3)   Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern nach Maßgabe der einschlägigen Irak-Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Sie fördern die Ratifizierung und effektive Umsetzung einschlägiger internationaler Abkommen, einschließlich des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.

(4)   Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen Einzelpersonen, Kultureinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft aus der Union und Irak.

(5)   Die Vertragsparteien koordinieren ihr Vorgehen in internationalen Foren, auch im Rahmen der UNESCO und/oder anderer internationaler Gremien, um die kulturelle Vielfalt zu fördern, insbesondere zur Ratifizierung und Anwendung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 110

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit zur Stabilität und regionalen Integration Iraks beitragen sollte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, Maßnahmen zu fördern, die dem Ausbau der Beziehungen zu Irak, seinen Nachbarländern und anderen regionalen Partnern dienen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Zusammenarbeit Maßnahmen umfassen kann, die im Rahmen von Kooperationsabkommen mit anderen Ländern derselben Region getroffen werden, sofern diese Maßnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind und im Interesse der Vertragsparteien liegen.

(3)   Ohne einen Bereich von vornherein auszuschließen, kommen die Vertragsparteien überein, folgenden Maßnahmen besondere Beachtung zu schenken:

a)

Förderung des intraregionalen Handels;

b)

Unterstützung regionaler Einrichtungen und gemeinsamer Projekte und Initiativen, die im Rahmen einschlägiger regionaler Organisationen auf den Weg gebracht werden.

TITEL V

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 111

Kooperationsrat

(1)   Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tagt einmal jährlich auf Ministerebene. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann auch im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geeignete Empfehlungen aussprechen.

(2)   Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(3)   Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(5)   Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch eine Empfehlung beilegen.

(6)   Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Streitbeilegung nach Titel II dieses Abkommens unberührt.

Artikel 112

Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse

(1)   Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Vertragsparteien besteht und den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)   Der Kooperationsrat kann außerdem Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest.

Artikel 113

Parlamentarischer Kooperationsausschuss

(1)   Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des irakischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen.

(2)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des irakischen Parlaments andererseits zusammen.

(3)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

(4)   Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

Artikel 114

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungsgemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 115

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Iraks.

Artikel 116

Inkrafttreten und Verlängerung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Depositar die letzte Notifikation seitens der Vertragsparteien des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren erhalten hat.

(2)   Dieses Abkommen wird für zehn Jahre geschlossen. Es wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern es nicht spätestens sechs Monate vor seinem Auslaufen von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des Abkommens vor Erhalt der Notifikation begonnen wurden.

Artikel 117

Vorläufige Anwendung

(1)   Ungeachtet des Artikels 116 kommen die Union und Irak überein, Artikel 2 und die Titel II, III und V dieses Abkommens ab dem ersten Tag des dritten Monats anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Irak einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Depositar dieses Abkommens ist.

(2)   Wird in einer Bestimmung dieses Abkommens, die nach Absatz 1 von den Vertragsparteien vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird, auf das Inkrafttreten dieses Abkommens Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 angewandt wird.

Artikel 118

Nichtdiskriminierung

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a)

dürfen die von Irak gegenüber der Union angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der Union gegenüber Irak angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Iraks bewirken.

Artikel 119

Evolutivklausel

(1)   Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprüfen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

(2)   Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten. Jede Erweiterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird vom Kooperationsrat beschlossen.

Artikel 120

Andere Übereinkünfte

(1)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Irak bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Irak neue Kooperationsabkommen zu schließen.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.

Artikel 121

Nichterfüllung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

(2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Kooperationsrat innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle

a)

einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;

b)

eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in den Artikeln 2 und 5 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.

Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus Titel II dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so muss sie abweichend von Absatz 2 das in Titel II Abschnitt VI dieses Abkommens festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen und einhalten.

Artikel 122

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens sind die „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Irak andererseits.

Artikel 123

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle von Unstimmigkeiten wird auf die Sprache verwiesen, in der dieses Abkommen ausgehandelt worden ist, nämlich Englisch.

Artikel 124

Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen

Die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Anmerkungen dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Съставено в Брюксел на единадесети май две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas, el once de mayo de dos mil doce.

V Bruselu dne jedenáctého května dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles den ellevte maj to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel am elften Mai zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta maikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis.

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Μαΐου δύο χιλιάδες δώδεκα.

Done at Brussels on the eleventh day of May in the year two thousand and twelve.

Fait à Bruxelles, le onze mai deux mille douze.

Fatto a Bruxelles, addì undici maggio duemiladodici.

Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada vienpadsmitajā maijā.

Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gegužės vienuoliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év május havának tizenegyedik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u tnax.

Gedaan te Brussel, de elfde mei tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli dnia jedenastego maja roku dwa tysiące dwunastego.

Feito em Bruxelas, em onze de maio de dois mil e doze.

Întocmit la Bruxelles la unsprezece mai două mii doisprezece.

V Bruseli dňa jedenásteho mája dvetisícdvanásť.

V Bruslju, dne enajstega maja leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.

Som skedde i Bryssel den elfte maj tjugohundratolv.

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel- Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Гια την Eλληvιкή Δημoкρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Per la Repubblica italiana

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Гια την Kυπριαкή Δημoкρατία,

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság részéről

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Għar Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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ANHANG 1

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Anlage I

Unter das Abkommen fallende Beschaffungen

Unteranhang 1

Zentrale Regierungsstellen, die nach Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens Beschaffungen vornehmen

Waren

Schwellenwert

130 000 SZR

Dienstleistungen (gemäß Unteranhang 3)

Schwellenwert

130 000 SZR

Bauleistungen (gemäß Unteranhang 4)

Schwellenwert

5 000 000 SZR

Verpflichtungen Iraks

1.   Alle zentralen Regierungsstellen, auch alle ihnen nachgeordneten Stellen und alle anderen Stellen, deren Beschaffungspolitik von der Zentralregierung kontrolliert wird, von ihr abhängt oder von ihr beeinflusst wird, sowie alle anderen Stellen, die von der Zentralregierung finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch die Zentralregierung unterliegen.

2.   Unverbindliche Liste dieser Stellen (genaue Bezeichnungen sind Änderungen unterworfen):

 

Ministerium für Landwirtschaft

 

Ministerium für Kommunikation

 

Nationale Kommission für Kommunikation und Medien

 

Kommission für öffentliche Integrität

 

Ministerium für Kultur

 

Ministerium für Verteidigung

 

Ministerium für Migration

 

Ministerium für Bildung

 

Ministerium für Elektrizität

 

Ministerium für Umwelt

 

Ministerium für Finanzen

 

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

 

Ministerium für Gesundheit

 

Ministerium für Hochschulwesen und wissenschaftliche Forschung

 

Ministerium für Bau- und Wohnungswesen (und alle ihm unterstehenden Staatsunternehmen)

 

Ministerium für Menschenrechte

 

Ministerium für Industrie und Mineralien (und alle ihm unterstehenden Staatsunternehmen)

 

Ministerium für Inneres

 

Ministerium für Justiz

 

Ministerium für Arbeit und Soziales

 

Ministerium für Gemeinden und öffentliche Arbeiten

 

Ministerium für Öl

 

Ministerium für Planung und Entwicklungszusammenarbeit

 

Ministerium für Wissenschaft und Technologie

 

Ministerium für Handel

 

Ministerium für Verkehr

 

Ministerium für Wasserressourcen

 

Ministerium für Jugend und Sport

 

Staatsministerium für Tourismus und Antiquitäten

 

Staatsministerium für Provinzen

 

Staatsministerium für Frauen

 

Irakische Zentralbank

 

Staatliche Universitäten

Verpflichtungen der Union

Beschaffungsstellen der Union:

1.   Rat der Europäischen Union

2.   Europäische KommissionÖffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten:

1.   Alle zentralen Ministerien und Einrichtungen des öffentlichen Rechts

In der Union gilt als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ jede Einrichtung, die

zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

Rechtspersönlichkeit besitzt und

überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder geleitet und beaufsichtigt wird oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

2.   Zentrale Regierungsstellen, die nach Maßgabe des Titels II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens Beschaffungen vornehmen (unverbindliche Liste):

UNVERBINDLICHE LISTE DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBER, BEI DENEN ES SICH UM ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN IM SINNE DER EG-BESCHAFFUNGSRICHTLINIE HANDELT

Belgien

1.

Services publics fédéraux (Ministères):

1.

Federale Overheidsdiensten (ministeries):

SPF Chancellerie du Premier ministre;

FOD Kanselarij van de Eerste Minister;

SPF Personnel et organisation;

FOD Personeel en Organisatie;

SPF Budget et Contrôle de la Gestion;

FOD Budget en Beheerscontrole;

SPF Technologie de l’information et de la communication (Fedict);

FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict);

SPF Affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement;

FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking;

SPF Intérieur;

FOD Binnenlandse Zaken;

SPF Finances;

FOD Financiën;

SPF Mobilité et transports;

FOD Mobiliteit en Vervoer;

SPF Emploi, travail et concertation sociale;

FOD Werkgelegenheid, Arbeid en Sociaal overleg;

SPF Sécurité Sociale et institutions publiques de sécurité sociale;

FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van Sociale Zekerheid;

SPF Santé publique, sécurité de la chaîne alimentaire et environnement;

FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu;

SPF Justice;

FOD Justitie;

SPF Economie, PME, classes moyennes et energie;

FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie;

Ministère de la Défense;

Ministerie van Defensie;

Service public de programmation Intégration sociale, lutte contre la pauvreté et économie sociale;

Programmatorische Federale Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en Sociale Economie;

Service public fédéral de programmation Développement durable;

Programmatorische Federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling;

Service public fédéral de programmation Politique scientifique.

Programmatorische Federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid.


2.

Régie des Bâtiments:

2.

Regie der Gebouwen:

Office national de Sécurité sociale;

Rijksdienst voor Sociale Zekerheid;

Institut national d’Assurance sociales pour travailleurs indépendants;

Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen;

Institut national d’Assurance Maladie-Invalidité;

Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering;

Office national des Pensions;

Rijksdienst voor Pensioenen;

Caisse auxiliaire d’Assurance Maladie-Invalidité;

Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering;

Fond des Maladies professionnelles;

Fonds voor Beroepsziekten;

Office national de l’Emploi.

Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening.

Bulgarien

Администрация на Народното събрание

Aдминистрация на Президента

Администрация на Министерския съвет

Конституционен съд

Българска народна банка

Министерство на външните работи

Министерство на вътрешните работи

Министерство на държавната администрация и административната реформа

Министерство на извънредните ситуации

Министерство на земеделието и храните

Министерство на здравеопазването

Министерство на икономиката и енергетиката

Министерство на културата

Министерство на образованието и науката

Министерство на околната среда и водите

Министерство на отбраната

Министерство на правосъдието

Министерство на регионалното развитие и благоустройството

Министерство на транспорта

Министерство на труда и социалната политика

Министерство на финансите

Staatliche Agenturen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die durch Gesetz oder durch Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse haben:

Агенция за ядрено регулиране

Висша атестационна комисия

Държавна комисия за енергийно и водно регулиране

Държавна комисия по сигурността на информацията

Комисия за защита на конкуренцията

Комисия за защита на личните данни

Комисия за защита от дискриминация

Комисия за регулиране на съобщенията

Комисия за финансов надзор

Патентно ведомство на Република България

Сметна палата на Република България

Агенция за приватизация

Агенция за следприватизационен контрол

Български институт по метрология

Държавна агенция „Архиви“

Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“

Държавна агенция „Национална сигурност“

Държавна агенция за бежанците

Държавна агенция за българите в чужбина

Държавна агенция за закрила на детето

Държавна агенция за информационни технологии и съобщения

Държавна агенция за метрологичен и технически надзор

Държавна агенция за младежта и спорта

Държавна агенция по горите

Държавна агенция по туризма

Държавна комисия по стоковите борси и тържища

Институт по публична администрация и европейска интеграция

Национален статистически институт

Национална агенция за оценяване и акредитация

Националната агенция за професионално образование и обучение

Национална комисия за борба с трафика на хора

Агенция „Митници“

Агенция за държавна и финансова инспекция

Агенция за държавни вземания

Агенция за социално подпомагане

Агенция за хората с увреждания

Агенция по вписванията

Агенция по геодезия, картография и кадастър

Агенция по енергийна ефективност

Агенция по заетостта

Агенция по обществени поръчки

Българска агенция за инвестиции

Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“

Дирекция „Материално-техническо осигуряване и социално обслужване“ на Министерство на вътрешните работи

Дирекция „Оперативно издирване“ на Министерство на вътрешните работи

Дирекция „Финансово-ресурсно осигуряване“ на Министерство на вътрешните работи

Дирекция за национален строителен контрол

Държавна комисия по хазарта

Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“

Изпълнителна агенция „Борба с градушките“

Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“

Изпълнителна агенция „Военни клубове и информация“

Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“

Изпълнителна агенция „Държавна собственост на Министерството на отбраната“

Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“

Изпълнителна агенция „Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“

Изпълнителна агенция „Морска администрация“

Изпълнителна агенция „Национален филмов център“

Изпълнителна агенция „Пристанищна администрация“

Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“

Изпълнителна агенция „Социални дейности на Министерството на отбраната“

Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози

Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия

Изпълнителна агенция по лекарствата

Изпълнителна агенция по лозата и виното

Изпълнителна агенция по околна среда

Изпълнителна агенция по почвените ресурси

Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури

Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството

Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол

Изпълнителна агенция по трансплантация

Изпълнителна агенция по хидромелиорации

Комисията за защита на потребителите

Контролно-техническата инспекция

Национален център за информация и документация

Национален център по радиобиология и радиационна защита

Национална агенция за приходите

Национална ветеринарномедицинска служба

Национална служба „Полиция“

Национална служба „Пожарна безопасност и защита на населението“

Национална служба за растителна защита

Национална служба за съвети в земеделието

Национална служба по зърното и фуражите

Служба „Военна информация“

Служба „Военна полиция“

Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“

Авиоотряд 28

Tschechische Republik

Ministerstvo dopravy

Ministerstvo financí

Ministerstvo kultury

Ministerstvo obrany

Ministerstvo pro místní rozvoj

Ministerstvo práce a sociálních věcí

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Ministerstvo spravedlnosti

Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy

Ministerstvo vnitra

Ministerstvo zahraničních věcí

Ministerstvo zdravotnictví

Ministerstvo zemědělství

Ministerstvo životního prostředí

Poslanecká sněmovna PČR

Senát PČR

Kancelář prezidenta

Český statistický úřad

Český úřad zeměměřičský a katastrální

Úřad průmyslového vlastnictví

Úřad pro ochranu osobních údajů

Bezpečnostní informační služba

Národní bezpečnostní úřad

Česká akademie věd

Vězeňská služba

Český báňský úřad

Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

Správa státních hmotných rezerv

Státní úřad pro jadernou bezpečnost

Česká národní banka

Energetický regulační úřad

Úřad vlády České republiky

Ústavní soud

Nejvyšší soud

Nejvyšší správní soud

Nejvyšší státní zastupitelství

Nejvyšší kontrolní úřad

Kancelář Veřejného ochránce práv

Grantová agentura České republiky

Státní úřad inspekce práce

Český telekomunikační úřad

Dänemark

Folketinget

Rigsrevisionen

Statsministeriet

Udenrigsministeriet

Beskæftigelsesministeriet

5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen)

Domstolsstyrelsen

Finansministeriet

5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen)

Forsvarsministeriet

5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen)

Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse

Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut)

Justitsministeriet

Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (oberste Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft sowie 1 Direktion und eine Reihe von Agenturen)

Kirkeministeriet

10 stiftsøvrigheder (10 Diözesanbehörden)

Kulturministeriet — Kulturministerium

4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (4 Agenturen sowie eine Reihe staatlicher Einrichtungen)

Miljøministeriet

5 styrelser (5 Agenturen)

Ministeriet for Flygtninge, Indvandrere og Integration

1 styrelse (1 Agentur)

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

4 direktorater og institutioner (4 Direktionen und Einrichtungen)

Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling

Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die Staatlichen Forschungs- und Unterrichtsgebäude)

Skatteministeriet

1 styrelse og institutioner (1 Agentur und mehrere Einrichtungen)

Velfærdsministeriet

3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und mehrere Einrichtungen)

Transportministeriet

7 styrelser og institutioner, hereunder Øresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Einrichtrungen, darunter Øresundsbrokonsortiet)

Undervisningsministeriet

3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen)

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Adskillige styrelser og institutioner (mehrere Agenturen und Einrichtungen)

Klima- og Energiministeriet

3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und Einrichtungen)

Deutschland

Auswärtiges Amt

Bundeskanzleramt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bundesministerium der Finanzen

Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter)

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Bundesministerium der Justiz

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Bundesministerium der Verteidigung (keine militärischen Güter)

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Estland

Vabariigi Presidendi Kantselei;

Eesti Vabariigi Riigikogu;

Eesti Vabariigi Riigikohus;

Riigikontroll;

Õiguskantsler;

Riigikantselei;

Rahvusarhiiv;

Haridus- ja Teadusministeerium;

Justiitsministeerium;

Kaitseministeerium;

Keskkonnaministeerium;

Kultuuriministeerium;

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium;

Põllumajandusministeerium;

Rahandusministeerium;

Siseministeerium;

Sotsiaalministeerium;

Välisministeerium;

Keeleinspektsioon;

Riigiprokuratuur;

Teabeamet;

Maa-amet;

Keskkonnainspektsioon;

Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus;

Muinsuskaitseamet;

Patendiamet;

Tarbijakaitseamet;

Riigihangete Amet;

Taimetoodangu Inspektsioon;

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet;

Veterinaar- ja Toiduamet;

Konkurentsiamet;

Maksu- ja Tolliamet;

Statistikaamet;

Kaitsepolitseiamet;

Kodakondsus- ja Migratsiooniamet;

Piirivalveamet;

Politseiamet;

Eesti Kohtuekspertiisi Instituut;

Keskkriminaalpolitsei;

Päästeamet;

Andmekaitse Inspektsioon;

Ravimiamet;

Sotsiaalkindlustusamet;

Tööturuamet;

Tervishoiuamet;

Tervisekaitseinspektsioon;

Tööinspektsioon;

Lennuamet;

Maanteeamet;

Veeteede Amet;

Julgestuspolitsei;

Kaitseressursside Amet;

Kaitseväe Logistikakeskus;

Tehnilise Järelevalve Amet.

Irland

President’s Establishment

Houses of the Oireachtas — [Parliament]

Department of the Taoiseach — [Prime Minister]

Central Statistics Office

Department of Finance

Office of the Comptroller and Auditor General

Office of the Revenue Commissioners

Office of Public Works

State Laboratory

Office of the Attorney General

Office of the Director of Public Prosecutions

Valuation Office

Office of the Commission for Public Service Appointments

Public Appointments Service

Office of the Ombudsman

Chief State Solicitor’s Office

Department of Justice, Equality and Law Reform

Courts Service

Prisons Service

Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests

Department of the Environment, Heritage and Local Government

Department of Education and Science

Department of Communications, Energy and Natural Resources

Department of Agriculture, Fisheries and Food

Department of Transport

Department of Health and Children

Department of Enterprise, Trade and Employment

Department of Arts, Sports and Tourism

Department of Defence

Department of Foreign Affairs

Department of Social and Family Affairs

Department of Community, Rural and Gaeltacht — [Regionen, in denen Gälisch gesprochen wird] Affairs

Arts Council

National Gallery.

Griechenland

Υπουργείο Εσωτερικών·

Υπουργείο Εξωτερικών·

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών·

Υπουργείο Ανάπτυξης·

Υπουργείο Δικαιοσύνης·

Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων·

Υπουργείο Πολιτισμού·

Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης·

Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων·

Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας·

Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών·

Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων·

Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής·

Υπουργείο Μακεδονίας-Θράκης·

Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας·

Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης·

Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς·

Γενική Γραμματεία Ισότητας·

Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων·

Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού·

Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας·

Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας·

Γενική Γραμματεία Αθλητισμού·

Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων·

Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος·

Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας·

Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας·

Εθνικό Τυπογραφείο·

Γενικό Χημείο του Κράτους·

Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας·

Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών·

Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης·

Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης·

Πανεπιστήμιο Αιγαίου·

Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων·

Πανεπιστήμιο Πατρών·

Πανεπιστήμιο Μακεδονίας·

Πολυτεχνείο Κρήτης·

Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων·

Αιγινήτειο Νοσοκομείο·

Αρεταίειο Νοσοκομείο·

Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης·

Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού·

Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων·

Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων·

Γενικό Επιτελείο Στρατού·

Γενικό Επιτελείο Ναυτικού·

Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας·

Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας·

Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων·

Υπουργείο Εθνικής Άμυνας·

Γενική Γραμματεία Εμπορίου.

Spanien

Presidencia del Gobierno

Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

Ministerio de Justicia

Ministerio de Defensa

Ministerio de Economía y Hacienda

Ministerio del Interior

Ministerio de Fomento

Ministerio de Educación, Política Social y Deportes

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Ministerio de Trabajo e Inmigración

Ministerio de la Presidencia

Ministerio de Administraciones Públicas

Ministerio de Cultura

Ministerio de Sanidad y Consumo

Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino

Ministerio de Vivienda

Ministerio de Ciencia e Innovación

Ministerio de Igualdad

Frankreich

1.   Ministerien

Services du Premier ministre

Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports

Ministère chargé de l’intérieur, de l’outre-mer et des collectivités territoriales

Ministère chargé de la justice

Ministère chargé de la défense

Ministère chargé des affaires étrangères et européennes

Ministère chargé de l’éducation nationale

Ministère chargé de l’économie, des finances et de l’emploi

Secrétariat d'État aux transports

Secrétariat d'État aux entreprises et au commerce extérieur

Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité

Ministère chargé de la culture et de la communication

Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique

Ministère chargé de l’agriculture et de la pêche

Ministère chargé de l’enseignement supérieur et de la recherche

Ministère chargé de l’écologie, du développement et de l’aménagement durables

Secrétariat d'État à la fonction publique

Ministère chargé du logement et de la ville

Secrétariat d'État à la coopération et à la francophonie

Secrétariat d'État à l’outre-mer

Secrétariat d'État à la jeunesse, des sports et de la vie associative

Secrétariat d'État aux anciens combattants

Ministère chargé de l’immigration, de l’intégration, de l’identité nationale et du co-développement

Secrétariat d'État en charge de la prospective et de l’évaluation des politiques publiques

Secrétariat d'État aux affaires européennes

Secrétariat d'État aux affaires étrangères et aux droits de l’homme

Secrétariat d'État à la consommation et au tourisme

Secrétariat d’Etat à la politique de la ville

Secrétariat d'État à la solidarité

Secrétariat d'État en charge de l’industrie et de la consommation

Secrétariat d'État en charge de l’emploi

Secrétariat d'État en charge du commerce, de l’artisanat, des PME, du tourisme et des services

Secrétariat d'État en charge de l’écologie

Secrétariat d'État en charge du développement de la région-capitale

Secrétariat d'État en charge de l’aménagement du territoire

2.   Einrichtungen, unabhängige Behörden und Rechtsprechungsinstanzen

Présidence de la République

Assemblée nationale

Sénat

Conseil constitutionnel

Conseil économique et social

Conseil supérieur de la magistrature

Agence française contre le dopage

Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles

Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires

Autorité de régulation des communications électroniques et des postes

Autorité de sûreté nucléaire

Autorité indépendante des marchés financiers

Comité national d’évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel

Commission d’accès aux documents administratifs

Commission consultative du secret de la défense nationale

Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques

Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité

Commission nationale de déontologie de la sécurité

Commission nationale du débat public

Commission nationale de l’informatique et des libertés

Commission des participations et des transferts

Commission de régulation de l’énergie

Commission de la sécurité des consommateurs

Commission des sondages

Commission de la transparence financière de la vie politique

Conseil de la concurrence

Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques

Conseil supérieur de l’audiovisuel

Défenseur des enfants

Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l’égalité

Haute autorité de santé

Médiateur de la République

Cour de justice de la République

Tribunal des Conflits

Conseil d'État

Cours administratives d’appel

Tribunaux administratifs

Cour des Comptes

Chambres régionales des Comptes

Cours et tribunaux de l’ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours d’Appel, Tribunaux d’instance et Tribunaux de grande instance)

3.   Staatliche öffentliche Einrichtungen

Académie de France à Rome

Académie de marine

Académie des sciences d’outre-mer

Académie des technologies

Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS)

Agence de biomédicine

Agence pour l’enseignement du français à l’étranger

Agence française de sécurité sanitaire des aliments

Agence française de sécurité sanitaire de l’environnement et du travail

Agence nationale pour la cohésion sociale et l’égalité des chances

Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs

Agences de l’eau

Agence nationale de l’Accueil des Etrangers et des migrations

Agence nationale pour l’amélioration des conditions de travail (ANACT)

Agence nationale pour l’amélioration de l’habitat (ANAH)

Agence nationale pour la Cohésion Sociale et l’Egalité des Chances

Agence nationale pour l’indemnisation des français d’outre-mer (ANIFOM)

Assemblée permanente des chambres d’agriculture (APCA)

Bibliothèque publique d’information

Bibliothèque nationale de France

Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

Caisse des dépôts et consignations

Caisse nationale des autoroutes (CNA)

Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)

Caisse de garantie du logement locatif social

Casa de Velasquez

Centre d’enseignement zootechnique

Centre d’études de l’emploi

Centre d’études supérieures de la sécurité sociale

Centres de formation professionnelle et de promotion agricole

Centre hospitalier des Quinze-Vingts

Centre international d’études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)

Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale

Centre des monuments nationaux

Centre national d’art et de culture Georges Pompidou

Centre national des arts plastiques

Centre national de la cinématographie

Centre national d'études et d’expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF)

Centre national du livre

Centre national de documentation pédagogique

Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)

Centre national professionnel de la propriété forestière

Centre national de la recherche scientifique (C.N.R.S)

Centres d’éducation populaire et de sport (CREPS)

Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS)

Collège de France

Conservatoire de l’espace littoral et des rivages lacustres

Conservatoire National des Arts et Métiers

Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris

Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon

Conservatoire national supérieur d’art dramatique

École centrale de Lille

École centrale de Lyon

École centrale des arts et manufactures

École française d’archéologie d’Athènes

École française d’Extrême-Orient

École française de Rome

École des hautes études en sciences sociales

École du Louvre

École nationale d’administration

École nationale de l’aviation civile (ENAC)

École nationale des Chartes

École nationale d’équitation

École nationale du génie de l’eau et de l’environnement de Strasbourg

Écoles nationales d’ingénieurs

École nationale d’ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes

Écoles nationales d’ingénieurs des travaux agricoles

École nationale de la magistrature

Écoles nationales de la marine marchande

École nationale de la santé publique (ENSP)

École nationale de ski et d’alpinisme

École nationale supérieure des arts décoratifs

École nationale supérieure des arts et techniques du théâtre

École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix

Écoles nationales supérieures d’arts et métiers

École nationale supérieure des beaux-arts

École nationale supérieure de céramique industrielle

École nationale supérieure de l’électronique et de ses applications (ENSEA)

École nationale supérieure du paysage de Versailles

École nationale supérieure des Sciences de l’information et des bibliothécaires

École nationale supérieure de la sécurité sociale

Écoles nationales vétérinaires

École nationale de voile

Écoles normales supérieures

École polytechnique

École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze)

École de sylviculture Crogny (Aube)

École de viticulture et d’œnologie de la Tour-Blanche (Gironde)

École de viticulture — Avize (Marne)

Établissement national d’enseignement agronomique de Dijon

Établissement national des invalides de la marine (ENIM)

Établissement national de bienfaisance Koenigswarter

Établissement public du musée et du domaine national de Versailles

Fondation Carnegie

Fondation Singer-Polignac

Haras nationaux

Hôpital national de Saint-Maurice

Institut des hautes études pour la science et la technologie

Institut français d’archéologie orientale du Caire

Institut géographique national

Institut National de l’origine et de la qualité

Institut national des hautes études de sécurité

Institut de veille sanitaire

Institut National d’enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes

Institut national d'études Démographiques (I.N.E.D)

Institut National d’Horticulture

Institut National de la jeunesse et de l’éducation populaire

Institut national des jeunes aveugles — Paris

Institut national des jeunes sourds — Bordeaux

Institut national des jeunes sourds — Chambéry

Institut national des jeunes sourds — Metz

Institut national des jeunes sourds — Paris

Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P)

Institut national de la propriété industrielle

Institut national de la recherche agronomique (I.N.R.A)

Institut national de la recherche pédagogique (I.N.R.P)

Institut national de la santé et de la recherche médicale (I.N.S.E.R.M)

Institut national d’histoire de l’art (I.N.H.A.)

Institut national de recherches archéologiques préventives

Institut national des sciences de l’univers

Institut national des sports et de l’education physique

Institut national supérieur de formation et de recherche pour l’éducation des jeunes handicapés et les enseignements inadaptés

Instituts nationaux polytechniques

Instituts nationaux des sciences appliquées

Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)

Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS)

Institut de recherche pour le développement

Instituts régionaux d’administration

Institut des sciences et des Industries du vivant et de l’environnement (Agro Paris Tech)

Institut supérieur de mécanique de Paris

Instituts Universitaires de Formation des Maîtres

Musée de l’armée

Musée Gustave-Moreau

Musée national de la marine

Musée national J.-J.-Henner

Musée du Louvre

Musée du Quai Branly

Muséum national d’histoire naturelle

Musée Auguste-Rodin

Observatoire de Paris

Office français de protection des réfugiés et apatrides

Office national des anciens combattants et des victimes de guerre (ONAC)

Office national de la chasse et de la faune sauvage

Office National de l’eau et des milieux aquatiques

Office national d’information sur les enseignements et les professions (ONISEP)

Office universitaire et culturel français pour l’Algérie

Ordre national de la Légion d’honneur

Palais de la découverte

Parcs nationaux

Universités

4.   Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen

Union des groupements d’achats publics (UGAP)

Agence nationale pour l’emploi (A.N.P.E)

Caisse nationale des allocations familiales (CNAF)

Caisse nationale d’assurance maladie des travailleurs salariés (CNAMS)

Caisse nationale d’assurance-vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS)

Italien

1.   Beschaffungsstellen

Presidenza del Consiglio dei Ministri

Ministero degli Affari Esteri

Ministero dell’Interno

Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace)

Ministero della Difesa

Ministero dell’Economia e delle Finanze

Ministero dello Sviluppo Economico

Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali

Ministero dell’Ambiente - Tutela del Territorio e del Mare

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Ministero del Lavoro, della Salute e delle Politiche Sociali

Ministero dell’Istruzione, Università e Ricerca

Ministero per i Beni e le Attività culturali, comprensivo delle sue articolazioni periferiche

2.   Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen

CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici)

Zypern

Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο

Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης

Υπουργικό Συμβούλιο

Βουλή των Αντιπροσώπων

Δικαστική Υπηρεσία

Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας

Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας

Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας

Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας

Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως

Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού

Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου

Γραφείο Προγραμματισμού

Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας

Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα

Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων

Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών

Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών

Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων

Υπουργείο Άμυνας

Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

Τμήμα Γεωργίας

Κτηνιατρικές Υπηρεσίες

Τμήμα Δασών

Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων

Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης

Μετεωρολογική Υπηρεσία

Τμήμα Αναδασμού

Υπηρεσία Μεταλλείων

Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών

Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών

Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως

Αστυνομία

Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου

Τμήμα Φυλακών

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη

Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων

Τμήμα Εργασίας

Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων

Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας

Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου

Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου

Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο

Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας

Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων

Υπουργείο Εσωτερικών

Επαρχιακές Διοικήσεις

Τμήμα Πολεοδομίας και Οικήσεως

Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μεταναστεύσεως

Τμήμα Κτηματολογίου και Χωρομετρίας

Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών

Πολιτική Άμυνα

Υπηρεσία Μέριμνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων

Υπηρεσία Ασύλου

Υπουργείο Εξωτερικών

Υπουργείο Οικονομικών

Τελωνεία

Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων

Στατιστική Υπηρεσία

Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών

Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού

Κυβερνητικό Τυπογραφείο

Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής

Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού

Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων

Τμήμα Δημοσίων Έργων

Τμήμα Αρχαιοτήτων

Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας

Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας

Τμήμα Οδικών Μεταφορών

Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών

Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών

Υπουργείο Υγείας

Φαρμακευτικές Υπηρεσίες

Γενικό Χημείο

Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας

Οδοντιατρικές Υπηρεσίες

Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας

Lettland

a)   Ministerien, Sekretariate von Ministern für besondere Aufgaben und die ihnen nachgeordneten Einrichtungen

Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Ārlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Bērnu un ģimenes lietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Kultūras ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Reģionālās attīstības un pašvaldības lietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Vides ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes

Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes

Satversmes aizsardzības birojs

b)   Sonstige staatliche Einrichtungen

Augstākā tiesa

Centrālā vēlēšanu komisija

Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Latvijas Banka

Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes

Saeimas kanceleja un tās padotībā esošās iestādes

Satversmes tiesa

Valsts kanceleja un tās padotībā esošās iestādes

Valsts kontrole

Valsts prezidenta kanceleja

Tiesībsarga birojs

Nacionālā radio un televīzijas padome

Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium nachgeordnet sind)

Litauen

Prezidentūros kanceliarija

Seimo kanceliarija

Einrichtungen, die dem Seimas [Parlament] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

Lietuvos mokslo taryba;

Seimo kontrolierių įstaiga;

Valstybės kontrolė;

Specialiųjų tyrimų tarnyba;

Valstybės saugumo departamentas;

Konkurencijos taryba;

Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras;

Vertybinių popierių komisija;

Ryšių reguliavimo tarnyba;

Nacionalinė sveikatos taryba;

Etninės kultūros globos taryba;

Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba;

Valstybinė kultūros paveldo komisija;

Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga;

Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija;

Valstybinė lietuvių kalbos komisija;

Vyriausioji rinkimų komisija;

Vyriausioji tarnybinės etikos komisija;

Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba

Vyriausybės kanceliarija

Einrichtungen, die der Vyriausybės [Regierung] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen:

Ginklų fondas;

Informacinės visuomenės plėtros komitetas;

Kūno kultūros ir sporto departamentas;

Lietuvos archyvų departamentas;

Mokestinių ginčų komisija;

Statistikos departamentas;

Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas;

Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba;

Viešųjų pirkimų tarnyba;

Narkotikų kontrolės departamentas;

Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija;

Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija;

Valstybinė lošimų priežiūros komisija;

Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba;

Vyriausioji administracinių ginčų komisija;

Draudimo priežiūros komisija;

Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas;

Lietuvių grįžimo į Tėvynę informacijos centras

Konstitucinis Teismas

Lietuvos bankas

Aplinkos ministerija

Einrichtungen, die dem Aplinkos ministerija [Umweltministerium] nachgeordnet sind:

Generalinė miškų urėdija;

Lietuvos geologijos tarnyba;

Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba;

Lietuvos standartizacijos departamentas;

Nacionalinis akreditacijos biuras;

Valstybinė metrologijos tarnyba;

Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba;

Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija

Finansų ministerija

Einrichtungen, die dem Finansų ministerija [Finanzministerium] nachgeordnet sind:

Muitinės departamentas;

Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba;

Valstybinė mokesčių inspekcija;

Finansų ministerijos mokymo centras

Krašto apsaugos ministerija

Einrichtungen, die dem Krašto apsaugos ministerijos [Ministerium für Landesverteidigung] nachgeordnet sind:

Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas;

Centralizuota finansų ir turto tarnyba;

Karo prievolės administravimo tarnyba;

Krašto apsaugos archyvas;

Krizių valdymo centras;

Mobilizacijos departamentas;

Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba;

Infrastruktūros plėtros departamentas;

Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras

Lietuvos kariuomenė

Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos

Kultūros ministerija

Einrichtungen, die dem Kultūros ministerijos [Kulturministerium] nachgeordnet sind:

Kultūros paveldo departamentas;

Valstybinė kalbos inspekcija

Socialinės apsaugos ir darbo ministerija

Einrichtungen, die dem Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos [Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit] nachgeordnet sind:

Garantinio fondo administracija;

Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba;

Lietuvos darbo birža;

Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba;

Trišalės tarybos sekretoriatas;

Socialinių paslaugų priežiūros departamentas;

Darbo inspekcija;

Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba;

Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba;

Ginčų komisija;

Techninės pagalbos neįgaliesiems centras;

Neįgaliųjų reikalų departamentas

Susisiekimo ministerija

Einrichtungen, die dem Susisiekimo ministerijos [Ministerium für Verkehr und Kommunikation] nachgeordnet sind:

Lietuvos automobilių kelių direkcija;

Valstybinė geležinkelio inspekcija;

Valstybinė kelių transporto inspekcija;

Pasienio kontrolės punktų direkcija

Sveikatos apsaugos ministerija

Einrichtungen, die dem Sveikatos apsaugos ministerijos [Gesundheitsministerium] nachgeordnet sind:

Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba;

Valstybinė ligonių kasa;

Valstybinė medicininio audito inspekcija;

Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba;

Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba;

Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba;

Farmacijos departamentas;

Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras;

Lietuvos bioetikos komitetas;

Radiacinės saugos centras

Švietimo ir mokslo ministerija

Einrichtungen, die dem Švietimo ir mokslo ministerijos [Ministerium für Erziehung und Wissenschaft] nachgeordnet sind:

Nacionalinis egzaminų centras;

Studijų kokybės vertinimo centras

Teisingumo ministerija

Einrichtungen, die dem Teisingumo ministerijos [Justizministerium] nachgeordnet sind:

Kalėjimų departamentas;

Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba;

Europos teisės departamentas

Ūkio ministerija

Prie Ūkio ministerijos įsteigtos įstaigos [Wirtschaftsministerium]:

Įmonių bankroto valdymo departamentas;

Valstybinė energetikos inspekcija;

Valstybinė ne maisto produktų inspekcija;

Valstybinis turizmo departamentas

Užsienio reikalų ministerija

Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų

Vidaus reikalų ministerija

Einrichtungen, die dem Vidaus reikalų ministerijos [Innenministerium] nachgeordnet sind:

Asmens dokumentų išrašymo centras;

Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba;

Gyventojų registro tarnyba;

Policijos departamentas;

Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas;

Turto valdymo ir ūkio departamentas;

Vadovybės apsaugos departamentas;

Valstybės sienos apsaugos tarnyba;

Valstybės tarnybos departamentas;

Informatikos ir ryšių departamentas;

Migracijos departamentas;

Sveikatos priežiūros tarnyba;

Bendrasis pagalbos centras

Žemės ūkio ministerija

Einrichtungen, die dem Žemės ūkio ministerijos [Landwirtschaftsministerium] nachgeordnet sind:

Nacionalinė mokėjimo agentūra;

Nacionalinė žemės tarnyba;

Valstybinė augalų apsaugos tarnyba;

Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba;

Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba;

Žuvininkystės departamentas

Teismai [Gerichte]

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas;

Lietuvos apeliacinis teismas;

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas;

apygardų teismai;

apygardų administraciniai teismai;

apylinkių teismai;

Nacionalinė teismų administracija

Generalinė prokuratūra

Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Zentralverwaltung (institucijos [Institutionen], įstaigos [Einrichtungen], tarnybos [Agenturen]):

Aplinkos apsaugos agentūra;

Valstybinė aplinkos apsaugos inspekcija;

Aplinkos projektų valdymo agentūra;

Miško genetinių išteklių, sėklų ir sodmenų tarnyba;

Miško sanitarinės apsaugos tarnyba;

Valstybinė miškotvarkos tarnyba;

Nacionalinis visuomenės sveikatos tyrimų centras;

Lietuvos AIDS centras;

Nacionalinis organų transplantacijos biuras;

Valstybinis patologijos centras;

Valstybinis psichikos sveikatos centras;

Lietuvos sveikatos informacijos centras;

Slaugos darbuotojų tobulinimosi ir specializacijos centras;

Valstybinis aplinkos sveikatos centras;

Respublikinis mitybos centras;

Užkrečiamųjų ligų profilaktikos ir kontrolės centras;

Trakų visuomenės sveikatos priežiūros ir specialistų tobulinimosi centras;

Visuomenės sveikatos ugdymo centras;

Muitinės kriminalinė tarnyba;

Muitinės informacinių sistemų centras;

Muitinės laboratorija;

Muitinės mokymo centras;

Valstybinis patentų biuras;

Lietuvos teismo ekspertizės centras;

Centrinė hipotekos įstaiga;

Lietuvos metrologijos inspekcija;

Civilinės aviacijos administracija;

Lietuvos saugios laivybos administracija;

Transporto investicijų direkcija;

Valstybinė vidaus vandenų laivybos inspekcija;

Pabėgėlių priėmimo centras

Luxemburg

Ministère d'État

Ministère des affaires étrangères et de l’immigration

Ministère de l’agriculture, de la viticulture et du développement rural

Ministère des classes moyennes, du tourisme et du logement

Ministère de la culture, de l’enseignement supérieur et de la recherche

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Ministère de l'éducation nationale et de la formation professionnelle

Ministère de l'égalité des chances

Ministère de l’environnement

Ministère de la famille et de l’intégration

Ministère des finances

Ministère de la fonction publique et de la réforme administrative

Ministère de l’Intérieur et de l’aménagement du territoire

Ministère de la justice

Ministère de la santé

Ministère de la sécurité sociale

Ministère des transports

Ministère du travail et de l’emploi

Ministère des travaux publics

Ungarn

Egészségügyi Minisztérium

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium

Honvédelmi Minisztérium

Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium

Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium

Külügyminisztérium

Miniszterelnöki Hivatal

Oktatási és Kulturális Minisztérium

Önkormányzati és Területfejlesztési Minisztérium

Pénzügyminisztérium

Szociális és Munkaügyi Minisztérium

Központi Szolgáltatási Főigazgatóság

Malta

Uffiċċju tal-Prim Ministru (Amt des Ministerpräsidenten)

Ministeru għall-Familja u Solidarjetà Soċjali (Ministerium für die Familie und Soziale Solidarität)

Ministeru tal-Edukazzjoni Zgħazagħ u Impjiegi (Ministerium für Erziehung, Jugend und Beschäftigung)

Ministeru tal-Finanzi (Ministerium der Finanzen)

Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministerium für Bodenschätze und Infrastruktur)

Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministerium für Tourismus und Kultur)

Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministerium für Justiz und Inneres)

Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Umwelt)

Ministeru għal Għawdex (Ministerium für Gozo)

Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunità (Ministerium für Gesundheit, Senioren und Gemeinschaftsvorsorge)

Ministeru tal-Affarijiet Barranin (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten)

Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministerium für Investitionen, Industrie und Informationstechnologie)

Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministerium für Wettbewerbsfähigkeit und Kommunikation)

Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministerium für Stadtentwicklung und Straßen)

Niederlande

Ministerie van Algemene Zaken

Bestuursdepartement

Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid

Rijksvoorlichtingsdienst

Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

Bestuursdepartement

Centrale Archiefselectiedienst (CAS)

Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD)

Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR)

Agentschap Korps Landelijke Politiediensten

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC)

Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ)

Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS)

Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES)

Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI)

Centrale diensten ressorterend onder de secretaris-generaal en de plaatsvervangend secretaris- generaal (S/PlvS) (Support services falling under the Secretary-general and Deputy Secretary-general)

Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk)

Ministerie van Defensie

Bestuursdepartement

Commando Diensten Centra (CDC)

Defensie Telematica Organisatie (DTO)

Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst

De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst

Defensie Materieel Organisatie (DMO)

Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie

Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie

Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie

Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO)

Ministerie van Economische Zaken

Bestuursdepartement

Centraal Planbureau (CPB)

SenterNovem

Staatstoezicht op de Mijnen (SodM)

Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa)

Economische Voorlichtingsdienst (EVD)

Agentschap Telecom

Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo)

Regiebureau Inkoop Rijksoverheid

Octrooicentrum Nederland

Consumentenautoriteit

Ministerie van Financiën

Bestuursdepartement

Belastingdienst Automatiseringscentrum

Belastingdienst

de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden)

Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle Dienst (ECD))

Belastingdienst Opleidingen

Dienst der Domeinen

Ministerie van Justitie

Bestuursdepartement

Dienst Justitiële Inrichtingen

Raad voor de Kinderbescherming

Centraal Justitie Incasso Bureau

Openbaar Ministerie

Immigratie en Naturalisatiedienst

Nederlands Forensisch Instituut

Dienst Terugkeer & Vertrek

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Bestuursdepartement

Dienst Regelingen (DR)

Agentschap Plantenziektekundige Dienst (PD)

Algemene Inspectiedienst (AID)

Dienst Landelijk Gebied (DLG)

Voedsel en Waren Autoriteit (VWA)

Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen

Bestuursdepartement

Inspectie van het Onderwijs

Erfgoedinspectie

Centrale Financiën Instellingen

Nationaal Archief

Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid

Onderwijsraad

Raad voor Cultuur

Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid

Bestuursdepartement

Inspectie Werk en Inkomen

Agentschap SZW

Ministerie van Verkeer en Waterstaat

Bestuursdepartement

Directoraat-generaal Transport en Luchtvaart

Directoraat-generaal Personenvervoer

Directoraat-generaal Water

Centrale diensten

Centrale diensten van de Organisatie Verkeer en Watersaat

Koninklijk Nederlands Meteorologisch Instituut KNMI

Rijkswaterstaat, Bestuur

de afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

de afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen spezialisierten Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

Adviesdienst Geo-Informatie en ICT

Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV)

Bouwdienst

Corporate Dienst

Data ICT Dienst

Dienst Verkeer en Scheepvaart

Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW)

Rijksinstituut voor Kunst en Zee (RIKZ)

Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA)

Waterdienst

Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie

Port state Control

Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek (TCO)

Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht

Toezichthouder Beheer Eenheid Water

Toezichthouder Beheer Eenheid Land

Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer

Bestuursdepartement

Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie

Directoraat-generaal Ruimte

Directoraat-general Milieubeheer

Rijksgebouwendienst

VROM Inspectie

Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport

Bestuursdepartement

Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken

Inspectie Gezondheidszorg

Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

Sociaal en Cultureel Planbureau

Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen

Tweede Kamer der Staten-Generaal

Eerste Kamer der Staten-Generaal

Raad van State

Algemene Rekenkamer

Nationale Ombudsman

Kanselarij der Nederlandse Orden

Kabinet der Koningin

Raad voor de rechtspraak en de Rechtbanken

Österreich

Bundeskanzleramt

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Gesundheit

Bundesministerium für Inneres

Bundesministerium für Justiz

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mbH

Bundesbeschaffung GmbH

Bundesrechenzentrum GmbH

Polen

Kancelaria Prezydenta RP

Kancelaria Sejmu RP

Kancelaria Senatu RP

Kancelaria Prezesa Rady Ministrów

Sąd Najwyższy

Naczelny Sąd Administracyjny

Wojewódzkie sądy administracyjne

Sądy powszechne – rejonowe, okręgowe i apelacyjne

Trybunał Konstytucyjny

Najwyższa Izba Kontroli

Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich

Biuro Rzecznika Praw Dziecka

Biuro Ochrony Rządu

Biuro Bezpieczeństwa Narodowego

Centralne Biuro Antykorupcyjne

Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej

Ministerstwo Finansów

Ministerstwo Gospodarki

Ministerstwo Rozwoju Regionalnego

Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego

Ministerstwo Edukacji Narodowej

Ministerstwo Obrony Narodowej

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi

Ministerstwo Skarbu Państwa

Ministerstwo Sprawiedliwości

Ministerstwo Infrastruktury

Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego

Ministerstwo Środowiska

Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i Administracji

Ministerstwo Spraw Zagranicznych

Ministerstwo Zdrowia

Ministerstwo Sportu i Turystyki

Urząd Komitetu Integracji Europejskiej

Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej

Urząd Regulacji Energetyki

Urząd do spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych

Urząd Transportu Kolejowego

Urząd Dozoru Technicznego

Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych

Urząd do spraw Repatriacji i Cudzoziemców

Urząd Zamówień Publicznych

Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów

Urząd Lotnictwa Cywilnego

Urząd Komunikacji Elektronicznej

Wyższy Urząd Górniczy

Główny Urząd Miar

Główny Urząd Geodezji i Kartografii

Główny Urząd Nadzoru Budowlanego

Główny Urząd Statystyczny

Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji

Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych

Państwowa Komisja Wyborcza

Państwowa Inspekcja Pracy

Rządowe Centrum Legislacji

Narodowy Fundusz Zdrowia

Polska Akademia Nauk

Polskie Centrum Akredytacji

Polskie Centrum Badań i Certyfikacji

Polska Organizacja Turystyczna

Polski Komitet Normalizacyjny

Zakład Ubezpieczeń Społecznych

Komisja Nadzoru Finansowego

Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych

Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego

Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad

Państwowa Inspekcja Ochrony Roślin i Nasiennictwa

Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej

Komenda Główna Policji

Komenda Główna Straży Granicznej

Inspekcja Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

Główny Inspektorat Ochrony Środowiska

Główny Inspektorat Transportu Drogowego

Główny Inspektorat Farmaceutyczny

Główny Inspektorat Sanitarny

Główny Inspektorat Weterynarii

Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego

Agencja Wywiadu

Agencja Mienia Wojskowego

Wojskowa Agencja Mieszkaniowa

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

Agencja Rynku Rolnego

Agencja Nieruchomości Rolnych

Państwowa Agencja Atomistyki

Polska Agencja Żeglugi Powietrznej

Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych

Agencja Rezerw Materiałowych

Narodowy Bank Polski

Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej

Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych

Instytut Pamięci Narodowej – Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu

Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa

Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej

Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe”

Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości

Urzędy wojewódzkie

Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda

Portugal

Presidência do Conselho de Ministros

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Ministério da Defesa Nacional

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Ministério da Administração Interna

Ministério da Justiça

Ministério da Economia e da Inovação

Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas

Ministério da Educação

Ministério da Ciência, da Tecnologia e do Ensino Superior

Ministério da Cultura

Ministério da Saúde

Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações

Ministério do Ambiente, do Ordenamento do Território e do Desenvolvimento Regional

Presidência da República

Tribunal Constitucional

Tribunal de Contas

Provedoria de Justiça

Rumänien

Administrația Prezidențială

Senatul României

Camera Deputaților

Înalta Curte de Casație și Justiție

Curtea Constituțională

Consiliul Legislativ

Curtea de Conturi

Consiliul Superior al Magistraturii

Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție

Secretariatul General al Guvernului

Cancelaria prim-ministrului

Ministerul Afacerilor Externe

Ministerul Economiei și Finanțelor

Ministerul Justiției

Ministerul Apărării

Ministerul Internelor și Reformei Administrative

Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Șanse

Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale

Ministerul Transporturilor

Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței

Ministerul Educației Cercetării și Tineretului

Ministerul Sănătății Publice

Ministerul Culturii și Cultelor

Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației

Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile

Serviciul Român de Informații

Serviciul de Informații Externe

Serviciul de Protecție și Pază

Serviciul de Telecomunicații Speciale

Consiliul Național al Audiovizualului

Consiliul Concurenței (CC)

Direcția Națională Anticorupție

Inspectoratul General de Poliție

Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice

Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor

Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilități Publice (ANRSC)

Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor

Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor

Autoritatea Navală Română

Autoritatea Feroviară Română

Autoritatea Rutieră Română

Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului

Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap

Autoritatea Națională pentru Turism

Autoritatea Națională pentru Restituirea Proprietăților

Autoritatea Națională pentru Tineret

Autoritatea Națională pentru Cercetare Științifică

Autoritatea Națională pentru Reglementare în Comunicații și Tehnologia Informației

Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale

Autoritatea Electorală Permanentă

Agenția pentru Strategii Guvernamentale

Agenția Națională a Medicamentului

Agenția Națională pentru Sport

Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă

Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei

Agenția Română pentru Conservarea Energiei

Agenția Națională pentru Resurse Minerale

Agenția Română pentru Investiții Străine

Agenția Națională pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii și Cooperație

Agenția Națională a Funcționarilor Publici

Agenția Națională de Administrare Fiscală

Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială

Agenția Națională Anti-doping

Agenția Nucleară

Agenția Națională pentru Protecția Familiei

Agenția Națională pentru Egalitatea de Șanse între Bărbați și Femei

Agenția Națională pentru Protecția Mediului

Agenția Națională Antidrog

Slowenien

Predsednik Republike Slovenije

Državni zbor Republike Slovenije

Državni svet Republike Slovenije

Varuh človekovih pravic

Ustavno sodišče Republike Slovenije

Računsko sodišče Republike Slovenije

Državna revizijska komisja za revizijo postopkov oddaje javnih naročil

Slovenska akademija znanosti in umetnosti

Vladne službe

Ministrstvo za finance

Ministrstvo za notranje zadeve

Ministrstvo za zunanje zadeve

Ministrstvo za obrambo

Ministrstvo za pravosodje

Ministrstvo za gospodarstvo

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano

Ministrstvo za promet

Ministrstvo za okolje in prostor

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve

Ministrstvo za zdravje

Ministrstvo za javno upravo

Ministrstvo za šolstvo in šport

Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo

Ministrstvo za kulturo

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

višja sodišča

okrožna sodišča

okrajna sodišča

Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije

Okrožna državna tožilstva

Državno pravobranilstvo

Upravno sodišče Republike Slovenije

Višje delovno in socialno sodišče

delovna sodišča

Davčna uprava Republike Slovenije

Carinska uprava Republike Slovenije

Urad Republike Slovenije za preprečevanje pranja denarja

Urad Republike Slovenije za nadzor prirejanja iger na srečo

Uprava Republike Slovenije za javna plačila

Urad Republike Slovenije za nadzor proračuna

Policija

Inšpektorat Republike Slovenije za notranje zadeve

Generalštab Slovenske vojske

Uprava Republike Slovenije za zaščito in reševanje

Inšpektorat Republike Slovenije za obrambo

Inšpektorat Republike Slovenije za varstvo pred naravnimi in drugimi nesrečami

Uprava Republike Slovenije za izvrševanje kazenskih sankcij

Urad Republike Slovenije za varstvo konkurence

Urad Republike Slovenije za varstvo potrošnikov

Tržni inšpektorat Republike Slovenije

Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino

Inšpektorat Republike Slovenije za elektronske komunikacije, elektronsko podpisovanje in pošto

Inšpektorat za energetiko in rudarstvo

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Inšpektorat Republike Slovenije za kmetijstvo, gozdarstvo in hrano

Fitosanitarna uprava Republike Slovenije

Veterinarska uprava Republike Slovenije

Uprava Republike Slovenije za pomorstvo

Direkcija Republike Slovenije za ceste

Prometni inšpektorat Republike Slovenije

Direkcija za vodenje investicij v javno železniško infrastrukturo

Agencija Republike Slovenije za okolje

Geodetska uprava Republike Slovenije

Uprava Republike Slovenije za jedrsko varstvo

Inšpektorat Republike Slovenije za okolje in prostor

Inšpektorat Republike Slovenije za delo

Zdravstveni inšpektorat

Urad Republike Slovenije za kemikalije

Uprava Republike Slovenije za varstvo pred sevanji

Urad Republike Slovenije za meroslovje

Urad za visoko šolstvo

Urad Republike Slovenije za mladino

Inšpektorat Republike Slovenije za šolstvo in šport

Arhiv Republike Slovenije

Inšpektorat Republike Slovenije za kulturo in medije

Kabinet predsednika Vlade Republike Slovenije

Generalni sekretariat Vlade Republike Slovenije

Služba vlade za zakonodajo

Služba vlade za evropske zadeve

Služba vlade za lokalno samoupravo in regionalno politiko

Urad vlade za komuniciranje

Urad za enake možnosti

Urad za verske skupnosti

Urad za narodnosti

Urad za makroekonomske analize in razvoj

Statistični urad Republike Slovenije

Slovenska obveščevalno-varnostna agencija

Protokol Republike Slovenije

Urad za varovanje tajnih podatkov

Urad za Slovence v zamejstvu in po svetu

Služba Vlade Republike Slovenije za razvoj

Informacijski pooblaščenec

Državna volilna komisija

Slowakei

Ministerien und andere zentrale staatliche Behörden, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung):

Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky

Národná rada Slovenskej republiky

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Ministerstvo financií Slovenskej republiky

Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií Slovenskej republiky

Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky

Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky

Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky

Ministerstvo obrany Slovenskej republiky

Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky

Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky

Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky

Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky

Ministerstvo školstva Slovenskej republiky

Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky

Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky

Úrad vlády Slovenskej republiky

Protimonopolný úrad Slovenskej republiky

Štatistický úrad Slovenskej republiky

Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky

Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky

Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky

Úrad pre verejné obstarávanie

Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky

Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky

Národný bezpečnostný úrad

Ústavný súd Slovenskej republiky

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Generálna prokuratúra Slovenskej republiky

Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky

Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky

Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky

Úrad pre finančný trh

Úrad na ochranu osobných údajov

Kancelária verejného ochrancu práv

Finnland

Oikeuskanslerinvirasto – Justitiekanslersämbetet

Liikenne- ja viestintäministeriö – Kommunikationsministeriet

Ajoneuvohallintokeskus AKE – Fordonsförvaltningscentralen AKE

Ilmailuhallinto – Luftfartsförvaltningen

Ilmatieteen laitos – Meteorologiska institutet

Merenkulkulaitos – Sjöfartsverket

Merentutkimuslaitos – Havsforskningsinstitutet

Ratahallintokeskus RHK – Banförvaltningscentralen RHK

Rautatievirasto – Järnvägsverket

Tiehallinto – Vägförvaltningen

Viestintävirasto – Kommunikationsverket

Maa- ja metsätalousministeriö – Jord- och skogsbruksministeriet

Elintarviketurvallisuusvirasto – Livsmedelssäkerhetsverket

Maanmittauslaitos – Lantmäteriverket

Maaseutuvirasto – Landsbygdsverket

Oikeusministeriö – Justitieministeriet

Tietosuojavaltuutetun toimisto – Dataombudsmannens byrå

Tuomioistuimet – domstolar

Korkein oikeus – Högsta domstolen

Korkein hallinto-oikeus – Högsta förvaltningsdomstolen

Hovioikeudet – hovrätter

Käräjäoikeudet – tingsrätter

Hallinto-oikeudet – förvaltningsdomstolar

Markkinaoikeus – Marknadsdomstolen

Työtuomioistuin – Arbetsdomstolen

Vakuutusoikeus – Försäkringsdomstolen

Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden

Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet

HEUNI - Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti – HEUNI - Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna

Konkurssiasiamiehen toimisto – Konkursombudsmannens byrå

Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden

Oikeushallinnon palvelukeskus – Justitieförvaltningens servicecentral

Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus – Justitieförvaltningens datateknikcentral

Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) – Rättspolitiska forskningsinstitutet

Oikeusrekisterikeskus – Rättsregistercentralen

Onnettomuustutkintakeskus – Centralen för undersökning av olyckor

Rikosseuraamusvirasto – Brottspåföljdsverket

Rikosseuraamusalan koulutuskeskus – Brottspåföljdsområdets utbildningscentral

Rikoksentorjuntaneuvosto –Rådet för brottsförebyggande

Saamelaiskäräjät – Sametinget

Valtakunnansyyttäjänvirasto – Riksåklagarämbetet

Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet

Opetusministeriö – Undervisningsministeriet

Opetushallitus – Utbildningsstyrelsen

Valtion elokuvatarkastamo – Statens filmgranskningsbyrå

Puolustusministeriö – Försvarsministeriet

Puolustusvoimat – Försvarsmakten

Sisäasiainministeriö – Inrikesministeriet

Väestörekisterikeskus – Befolkningsregistercentralen

Keskusrikospoliisi – Centralkriminalpolisen

Liikkuva poliisi – Rörliga polisen

Rajavartiolaitos – Gränsbevakningsväsendet

Lääninhallitukset – Länstyrelserna

Suojelupoliisi – Skyddspolisen

Poliisiammattikorkeakoulu – Polisyrkeshögskolan

Poliisin tekniikkakeskus – Polisens teknikcentral

Poliisin tietohallintokeskus – Polisens datacentral

Helsingin kihlakunnan poliisilaitos – Polisinrättningen i Helsingfors

Pelastusopisto – Räddningsverket

Hätäkeskuslaitos – Nödcentralsverket

Maahanmuuttovirasto – Migrationsverket

Sisäasiainhallinnon palvelukeskus – Inrikesförvaltningens servicecentral

Sosiaali- ja terveysministeriö – Social- och hälsovårdsministeriet

Työttömyysturvan muutoksenhakulautakunta – Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden

Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta – Besvärsnämnden för socialtrygghet

Lääkelaitos – Läkemedelsverket

Terveydenhuollon oikeusturvakeskus – Rättsskyddscentralen för hälsovården

Säteilyturvakeskus – Strålsäkerhetscentralen

Kansanterveyslaitos – Folkhälsoinstitutet

Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO – Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling

Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus – Social- och hälsovårdens – produkttillsynscentral

Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes – Forsknings- och – utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes

Vakuutusvalvontavirasto – Försäkringsinspektionen

Työ- ja elinkeinoministeriö – Arbets- och näringsministeriet

Kuluttajavirasto – Konsumentverket

Kilpailuvirasto – Konkurrensverket

Patentti- ja rekisterihallitus – Patent- och registerstyrelsen

Valtakunnansovittelijain toimisto – Riksförlikningsmännens byrå

Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset – Statliga förläggningar för asylsökande

Energiamarkkinavirasto - Energimarknadsverket

Geologian tutkimuskeskus – Geologiska forskningscentralen

Huoltovarmuuskeskus – Försörjningsberedskapscentralen

Kuluttajatutkimuskeskus – Konsumentforskningscentralen

Matkailun edistämiskeskus (MEK) – Centralen för turistfrämjande

Mittatekniikan keskus (MIKES) – Mätteknikcentralen

Tekes - teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus – Tekes -utvecklingscentralen för teknologi och innovationer

Turvatekniikan keskus (TUKES) – Säkerhetsteknikcentralen

Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) – Statens tekniska forskningscentral

Syrjintälautakunta – Nationella diskrimineringsnämnden

Työneuvosto – Arbetsrådet

Vähemmistövaltuutetun toimisto – Minoritetsombudsmannens byrå

Ulkoasiainministeriö – Utrikesministeriet

Valtioneuvoston kanslia – Statsrådets kansli

Valtiovarainministeriö – Finansministeriet

Valtiokonttori – Statskontoret

Verohallinto – Skatteförvaltningen

Tullilaitos – Tullverket

Tilastokeskus – Statistikcentralen

Valtion taloudellinen tutkimuskeskus – Statens ekonomiska forskiningscentral

Ympäristöministeriö – Miljöministeriet

Suomen ympäristökeskus – Finlands miljöcentral

Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus – Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet

Valtiontalouden tarkastusvirasto – Statens revisionsverk

Schweden

A

Affärsverket svenska kraftnät

Akademien för de fria konsterna

Alkohol- och läkemedelssortiments-nämnden

Allmänna pensionsfonden

Allmänna reklamationsnämnden

Ambassader

Ansvarsnämnd, statens

Arbetsdomstolen

Arbetsförmedlingen

Arbetsgivarverk, statens

Arbetslivsinstitutet

Arbetsmiljöverket

Arkitekturmuseet

Arrendenämnder

Arvsfondsdelegationen

B

Banverket

Barnombudsmannen

Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens

Bergsstaten

Biografbyrå, statens

Biografiskt lexikon, svenskt

Birgittaskolan

Blekinge tekniska högskola

Bokföringsnämnden

Bolagsverket

Bostadsnämnd, statens

Bostadskreditnämnd, statens

Boverket

Brottsförebyggande rådet

Brottsoffermyndigheten

C

Centrala studiestödsnämnden

D

Danshögskolan

Datainspektionen

Departementen

Domstolsverket

Dramatiska institutet

E

Ekeskolan

Ekobrottsmyndigheten

Ekonomistyrningsverket

Ekonomiska rådet

Elsäkerhetsverket

Energimarknadsinspektionen

Energimyndighet, statens

EU/FoU-rådet

Exportkreditnämnden

Exportråd, Sveriges

F

Fastighetsmäklarnämnden

Fastighetsverk, statens

Fideikommissnämnden

Finansinspektionen

Finanspolitiska rådet

Finsk-svenska gränsälvskommissionen

Fiskeriverket

Flygmedicincentrum

Folkhälsoinstitut, statens

Fonden för fukt- och mögelskador

Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas

Folke Bernadotteakademin

Forskarskattenämnden

Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap

Fortifikationsverket

Forum för levande historia

Försvarets materielverk

Försvarets radioanstalt

Försvarets underrättelsenämnd

Försvarshistoriska museer, statens

Försvarshögskolan

Försvarsmakten

Försäkringskassan

G

Gentekniknämnden

Geologiska undersökning

Geotekniska institut, statens

Giftinformationscentralen

Glesbygdsverket

Grafiska institutet och institutet för högre kommunikation- och reklamutbildning

Granskningsnämnden för radio och TV

Granskningsnämnden för försvarsuppfinningar

Gymnastik- och Idrottshögskolan

Göteborgs universitet

H

Handelsflottans kultur- och fritidsråd

Handelsflottans pensionsanstalt

Handelssekreterare

Handelskamrar, auktoriserade

Handikappombudsmannen

Handikappråd, statens

Harpsundsnämnden

Haverikommission, statens

Historiska museer, statens

Hjälpmedelsinstitutet

Hovrätterna

Hyresnämnder

Häktena

Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd

Högskolan Dalarna

Högskolan i Borås

Högskolan i Gävle

Högskolan i Halmstad

Högskolan i Kalmar

Högskolan i Karlskrona/Ronneby

Högskolan i Kristianstad

Högskolan i Skövde

Högskolan i Trollhättan/Uddevalla

Högskolan på Gotland

Högskolans avskiljandenämnd

Högskoleverket

Högsta domstolen

I

ILO-kommittén

Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen

Inspektionen för strategiska produkter

Institut för kommunikationsanalys, statens

Institut för psykosocial medicin, statens

Institut för särskilt utbildningsstöd, statens

Institutet för arbetsmarknadspolitisk utvärdering

Institutet för rymdfysik

Institutet för tillväxtpolitiska studier

Institutionsstyrelse, statens

Insättningsgarantinämnden

Integrationsverket

Internationella programkontoret för utbildningsområdet

J

Jordbruksverk, statens

Justitiekanslern

Jämställdhetsombudsmannen

Jämställdhetsnämnden

Järnvägar, statens

Järnvägsstyrelsen

K

Kammarkollegiet

Kammarrätterna

Karlstads universitet

Karolinska Institutet

Kemikalieinspektionen

Kommerskollegium

Konjunkturinstitutet

Konkurrensverket

Konstfack

Konsthögskolan

Konstnärsnämnden

Konstråd, statens

Konsulat

Konsumentverket

Krigsvetenskapsakademin

Krigsförsäkringsnämnden

Kriminaltekniska laboratorium, statens

Kriminalvården

Krisberedskapsmyndigheten

Kristinaskolan

Kronofogdemyndigheten

Kulturråd, statens

Kungl. Biblioteket

Kungl. Konsthögskolan

Kungl. Musikhögskolan i Stockholm

Kungl. Tekniska högskolan

Kungl. Vitterhets-, historie- och antikvitetsakademien

Kungl. Vetenskapsakademien

Kustbevakningen

Kvalitets- och kompetensråd, statens

Kärnavfallsfondens styrelse

L

Lagrådet

Lantbruksuniversitet, Sveriges

Lantmäteriverket

Linköpings universitet

Livrustkammaren, Skoklosters slott och Hallwylska museet

Livsmedelsverk, statens

Livsmedelsekonomiska institutet

Ljud- och bildarkiv, statens

Lokala säkerhetsnämnderna vid kärnkraftverk

Lotteriinspektionen

Luftfartsverket

Luftfartsstyrelsen

Luleå tekniska universitet

Lunds universitet

Läkemedelsverket

Läkemedelsförmånsnämnden

Länsrätterna

Länsstyrelserna

Lärarhögskolan i Stockholm

M

Malmö högskola

Manillaskolan

Maritima muséer, statens

Marknadsdomstolen

Medlingsinstitutet

Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges

Migrationsverket

Militärhögskolor

Mittuniversitetet

Moderna museet

Museer för världskultur, statens

Musikaliska Akademien

Musiksamlingar, statens

Myndigheten för handikappolitisk samordning

Myndigheten för internationella adoptionsfrågor

Myndigheten för skolutveckling

Myndigheten för kvalificerad yrkesutbildning

Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning

Myndigheten för Sveriges nätuniversitet

Myndigheten för utländska investeringar i Sverige

Mälardalens högskola

N

Nationalmuseum

Nationellt centrum för flexibelt lärande

Naturhistoriska riksmuseet

Naturvårdsverket

Nordiska Afrikainstitutet

Notarienämnden

Nämnd för arbetstagares uppfinningar, statens

Nämnden för statligt stöd till trossamfund

Nämnden för styrelserepresentationsfrågor

Nämnden mot diskriminering

Nämnden för elektronisk förvaltning

Nämnden för Rh-anpassad utbildning

Nämnden för hemslöjdsfrågor

O

Oljekrisnämnden

Ombudsmannen mot diskriminering på grund av sexuell läggning

Ombudsmannen mot etnisk diskriminering

Operahögskolan i Stockholm

P

Patent- och registreringsverket

Patentbesvärsrätten

Pensionsverk, statens

Personregisternämnd statens, SPAR-nämnden

Pliktverk, Totalförsvarets

Polarforskningssekretariatet

Post- och telestyrelsen

Premiepensionsmyndigheten

Presstödsnämnden

R

Radio- och TV-verket

Rederinämnden

Regeringskansliet

Regeringsrätten

Resegarantinämnden

Registernämnden

Revisorsnämnden

Riksantikvarieämbetet

Riksarkivet

Riksbanken

Riksdagsförvaltningen

Riksdagens ombudsmän

Riksdagens revisorer

Riksgäldskontoret

Rikshemvärnsrådet

Rikspolisstyrelsen

Riksrevisionen

Rikstrafiken

Riksutställningar, Stiftelsen

Riksvärderingsnämnden

Rymdstyrelsen

Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige

Räddningsverk, statens

Rättshjälpsmyndigheten

Rättshjälpsnämnden

Rättsmedicinalverket

S

Samarbetsnämnden för statsbidrag till trossamfund

Sameskolstyrelsen och sameskolor

Sametinget

SIS, Standardiseringen i Sverige

Sjöfartsverket

Skatterättsnämnden

Skatteverket

Skaderegleringsnämnd, statens

Skiljenämnden i vissa trygghetsfrågor

Skogsstyrelsen

Skogsvårdsstyrelserna

Skogs- och lantbruksakademien

Skolverk, statens

Skolväsendets överklagandenämnd

Smittskyddsinstitutet

Socialstyrelsen

Specialpedagogiska institutet

Specialskolemyndigheten

Språk- och folkminnesinstitutet

Sprängämnesinspektionen

Statistiska centralbyrån

Statskontoret

Stockholms universitet

Stockholms internationella miljöinstitut

Strålsäkerhetsmyndigheten

Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll

Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA

Styrelsen för Samefonden

Styrelsen för psykologiskt försvar

Stängselnämnden

Svenska institutet

Svenska institutet för europapolitiska studier

Svenska ESF-rådet

Svenska Unescorådet

Svenska FAO kommittén

Svenska Språknämnden

Svenska Skeppshypotekskassan

Svenska institutet i Alexandria

Sveriges författarfond

Säkerhetspolisen

Säkerhets- och integritetsskyddsnämnden

Södertörns högskola

T

Taltidningsnämnden

Talboks- och punktskriftsbiblioteket

Teaterhögskolan i Stockholm

Tingsrätterna

Tjänstepensions och grupplivnämnd, statens

Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet

Totalförsvarets forskningsinstitut

Totalförsvarets pliktverk

Tullverket

Turistdelegationen

U

Umeå universitet

Ungdomsstyrelsen

Uppsala universitet

Utlandslönenämnd, statens

Utlänningsnämnden

Utrikesförvaltningens antagningsnämnd

Utrikesnämnden

Utsädeskontroll, statens

V

Valideringsdelegationen

Valmyndigheten

Vatten- och avloppsnämnd, statens

Vattenöverdomstolen

Verket för förvaltningsutveckling

Verket för högskoleservice

Verket för innovationssystem (VINNOVA)

Verket för näringslivsutveckling (NUTEK)

Vetenskapsrådet

Veterinärmedicinska anstalt, statens

Veterinära ansvarsnämnden

Väg- och transportforskningsinstitut, statens

Vägverket

Vänerskolan

Växjö universitet

Växtsortnämnd, statens

Å

Åklagarmyndigheten

Åsbackaskolan

Ö

Örebro universitet

Örlogsmannasällskapet

Östervångsskolan

Överbefälhavaren

Överklagandenämnden för högskolan

Överklagandenämnden för nämndemannauppdrag

Överklagandenämnden för studiestöd

Överklagandenämnden för totalförsvaret

Vereinigtes Königreich

Cabinet Office

Office of the Parliamentary Counsel

Central Office of Information

Charity Commission

Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only)

Crown Prosecution Service

Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform

Competition Commission

Gas and Electricity Consumers’ Council

Office of Manpower Economics

Department for Children, Schools and Families

Department of Communities and Local Government

Rent Assessment Panels

Department for Culture, Media and Sport

British Library

British Museum

Commission for Architecture and the Built Environment

The Gambling Commission

Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage)

Imperial War Museum

Museums, Libraries and Archives Council

National Gallery

National Maritime Museum

National Portrait Gallery

Natural History Museum

Science Museum

Tate Gallery

Victoria and Albert Museum

Wallace Collection

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Agricultural Dwelling House Advisory Committees

Agricultural Land Tribunals

Agricultural Wages Board and Committees

Cattle Breeding Centre

Countryside Agency

Plant Variety Rights Office

Royal Botanic Gardens, Kew

Royal Commission on Environmental Pollution

Department of Health

Dental Practice Board

National Health Service Strategic Health Authorities

NHS Trusts

Prescription Pricing Authority

Department for Innovation, Universities and Skills

Higher Education Funding Council for England

National Weights and Measures Laboratory

Patent Office

Department for International Development

Department of the Procurator General and Treasury Solicitor

Legal Secretariat to the Law Officers

Department for Transport

Maritime and Coastguard Agency

Department for Work and Pensions

Disability Living Allowance Advisory Board

Independent Tribunal Service

Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)

Occupational Pensions Regulatory Authority

Regional Medical Service

Social Security Advisory Committee

Export Credits Guarantee Department

Foreign and Commonwealth Office

Wilton Park Conference Centre

Government Actuary’s Department

Government Communications Headquarters

Home Office

HM Inspectorate of Constabulary

House of Commons

House of Lords

Ministry of Defence

Defence Equipment & Support

Meteorological Office

Ministry of Justice

Boundary Commission for England

Combined Tax Tribunal

Council on Tribunals

Court of Appeal - Criminal

Employment Appeals Tribunal

Employment Tribunals

HMCS Regions, Crown, County and Combined Courts (England and Wales)

Immigration Appellate Authorities

Immigration Adjudicators

Immigration Appeals Tribunal

Lands Tribunal

Law Commission

Legal Aid Fund (England and Wales)

Office of the Social Security Commissioners

Parole Board and Local Review Committees

Pensions Appeal Tribunals

Public Trust Office

Supreme Court Group (England and Wales)

Transport Tribunal

The National Archives

National Audit Office

National Savings and Investments

National School of Government

Northern Ireland Assembly Commission

Northern Ireland Court Service

Coroners Courts

County Courts

Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland

Crown Court

Enforcement of Judgements Office

Legal Aid Fund

Magistrates’ Courts

Pensions Appeals Tribunals

Northern Ireland, Department for Employment and Learning

Northern Ireland, Department for Regional Development

Northern Ireland, Department for Social Development

Northern Ireland, Department of Agriculture and Rural Development

Northern Ireland, Department of Culture, Arts and Leisure

Northern Ireland, Department of Education

Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade and Investment

Northern Ireland, Department of the Environment

Northern Ireland, Department of Finance and Personnel

Northern Ireland, Department of Health, Social Services and Public Safety

Northern Ireland, Office of the First Minister and Deputy First Minister

Northern Ireland Office

Crown Solicitor’s Office

Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland

Forensic Science Laboratory of Northern Ireland

Office of the Chief Electoral Officer for Northern Ireland

Police Service of Northern Ireland

Probation Board for Northern Ireland

State Pathologist Service

Office of Fair Trading

Office for National Statistics

National Health Service Central Register

Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners

Paymaster General’s Office

Postal Business of the Post Office

Privy Council Office

Public Record Office

HM Revenue and Customs

The Revenue and Customs Prosecutions Office

Royal Hospital, Chelsea

Royal Mint

Rural Payments Agency

Scotland, Auditor-General

Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service

Scotland, General Register Office

Scotland, Queen’s and Lord Treasurer’s Remembrancer

Scotland, Registers of Scotland

The Scotland Office

The Scottish Ministers

Architecture and Design Scotland

Crofters Commission

Deer Commission for Scotland

Lands Tribunal for Scotland

National Galleries of Scotland

National Library of Scotland

National Museums of Scotland

Royal Botanic Garden, Edinburgh

Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland

Scottish Further and Higher Education Funding Council

Scottish Law Commission

Community Health Partnerships

Special Health Boards

Health Boards

The Office of the Accountant of Court

High Court of Justiciary

Court of Session

HM Inspectorate of Constabulary

Parole Board for Scotland

Pensions Appeal Tribunals

Scottish Land Court

Sheriff Courts

Scottish Police Services Authority

Office of the Social Security Commissioners

The Private Rented Housing Panel and Private Rented Housing Committees

Keeper of the Records of Scotland

The Scottish Parliamentary Body Corporate

HM Treasury

Office of Government Commerce

United Kingdom Debt Management Office

The Wales Office (Office of the Secretary of State for Wales)

The Welsh Ministers

Higher Education Funding Council for Wales

Local Government Boundary Commission for Wales

The Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Wales

Valuation Tribunals (Wales)

Welsh National Health Service Trusts and Local Health Boards

Welsh Rent Assessment Panels

3.   Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den Verteidigungsministerien und Agenturen für verteidigungs- oder sicherheitsbezogene Massnahmen in Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich erworben werden und unter Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens fallen

Kapitel 25

:

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26

:

Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27

:

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

ausgenommen:

ex ex 27.10

:

Spezialtreibstoffe

Kapitel 28

:

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

ausgenommen:

ex ex 28.09

:

Sprengstoffe

ex ex 28.13

:

Sprengstoffe

ex ex 28.14

:

Tränengas

ex ex 28.28

:

Sprengstoffe

ex ex 28.32

:

Sprengstoffe

ex ex 28.39

:

Sprengstoffe

ex ex 28.50

:

giftige Stoffe

ex ex 28.51

:

giftige Stoffe

ex ex 28.54

:

Sprengstoffe

Kapitel 29

:

Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

ex ex 29.03

:

Sprengstoffe

ex ex 29.04

:

Sprengstoffe

ex ex 29.07

:

Sprengstoffe

ex ex 29.08

:

Sprengstoffe

ex ex 29.11

:

Sprengstoffe

ex ex 29.12

:

Sprengstoffe

ex ex 29.13

:

giftige Stoffe

ex ex 29.14

:

giftige Stoffe

ex ex 29.15

:

giftige Stoffe

ex ex 29.21

:

giftige Stoffe

ex ex 29.22

:

giftige Stoffe

ex ex 29.23

:

giftige Stoffe

ex ex 29.26

:

Sprengstoffe

ex ex 29.27

:

giftige Stoffe

ex ex 29.29

:

Sprengstoffe

Kapitel 30

:

Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31

:

Düngemittel

Kapitel 32

:

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten

Kapitel 33

:

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Kapitel 34

:

Seifen; organische oberflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel; zubereitete Schmiermittel; künstliche Wachse, zubereitete Wachse; Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen; Kerzen und ähnliche Erzeugnisse; Modelliermassen und „Dentalwachs“

Kapitel 35

:

Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 37

:

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Kapitel 38

:

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

ausgenommen:

ex ex 38.19

:

giftige Stoffe

Kapitel 39

:

Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester und Waren daraus

ausgenommen:

ex ex 39.03

:

Sprengstoffe

Kapitel 40

:

Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren

ausgenommen:

ex ex 40.11

:

kugelsichere Reifen

Kapitel 41

:

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Kapitel 42

:

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (andere als Messinahaar)

Kapitel 43

:

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44

:

Holz und Holzwaren; Holzkohle

Kapitel 45

:

Kork und Korkwaren

Kapitel 46

:

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47

:

Ausgangsstoffe für die Papierherstellung

Kapitel 48

:

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Kapitel 49

:

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Kapitel 65

:

Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66

:

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67

:

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68

:

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69

:

Keramische Waren

Kapitel 70

:

Glas und Glaswaren

Kapitel 71

:

Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Fantasieschmuck

Kapitel 73

:

Waren aus Eisen oder Stahl

Kapitel 74

:

Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75

:

Nickel und Waren daraus

Kapitel 76

:

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 77

:

Magnesium und Beryllium und Waren daraus

Kapitel 78

:

Blei und Waren daraus

Kapitel 79

:

Zink und Waren daraus

Kapitel 80

:

Zinn und Waren daraus

Kapitel 81

:

Andere unedle Metalle und Waren daraus

Kapitel 82

:

Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon

ausgenommen:

ex ex 82.05

:

Werkzeuge

ex ex 82.07

:

Werkzeuge, Teile

Kapitel 83

:

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84

:

Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen:

ex ex 84.06

:

Motoren

ex ex 84.08

:

andere Motoren

ex ex 84.45

:

Maschinen

ex ex 84.53

:

automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex ex 84.55

:

Teile von Maschinen der Position 84.53

ex ex 84.59

:

Kernreaktoren

Kapitel 85

:

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon

ausgenommen:

ex ex 85.13

:

Telekommunikationsausrüstung

ex ex 85.15

:

Sendegeräte

Kapitel 86

:

Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege (ohne elektrischen Antrieb)

ausgenommen:

ex ex 86.02

:

gepanzerte Lokomotiven, elektrisch

ex ex 86.03

:

andere gepanzerte Lokomotiven

ex ex 86.05

:

gepanzerte Wagen

ex ex 86.06

:

Reparaturwagen

ex ex 86.07

:

Wagen

Kapitel 87

:

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon

ausgenommen:

ex ex 87.08

:

Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge

ex ex 87.01

:

Zugmaschinen

ex ex 87.02

:

Militärfahrzeuge

ex ex 87.03

:

Abschleppwagen

ex ex 87.09

:

Krafträder

ex ex 87.14

:

Anhänger

Kapitel 89

:

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

ausgenommen:

ex ex 89.01 A

:

Kriegsschiffe

Kapitel 90

:

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile für diese Instrumente, Apparate und Geräte

ausgenommen:

ex ex 90.05

:

Ferngläser

ex ex 90.13

:

verschiedene Instrumente, Laser

ex ex 90.14

:

Entfernungsmesser

ex ex 90.28

:

elektrische und elektronische Messinstrumente

ex ex 90.11

:

Mikroskope

ex ex 90.17

:

medizinische Instrumente

ex ex 90.18

:

Apparate und Geräte für Mechanotherapie

ex ex 90.19

:

Orthopädische Apparate

ex ex 90.20

:

Röntgengeräte

Kapitel 91

:

Uhrmacherwaren

Kapitel 92

:

Musikinstrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte

Kapitel 94

:

Möbel und Teile hiervon; Bettausstattungen und ähnliche Waren

ausgenommen:

ex ex 94.01 A

:

Sitze für Luftfahrzeuge

Kapitel 95

:

Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 96

:

Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren

Kapitel 98

:

Verschiedene Waren

Unteranhang 2

Alle anderen Stellen, die nach Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens Beschaffungen vornehmen

Waren und Dienstleistungen

Schwellenwert

400 000 SZR

Bauleistungen

Schwellenwert

5 000 000 SZR

Verpflichtungen der Union

Alle in Unteranhang 1 genannten Stellen sowie alle staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen, die nach den ausführlichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge vergeben und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze;

b)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität oder die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze;

c)

die Bereitstellung von Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luftverkehr;

d)

die Bereitstellung von Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;

e)

das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel;

f)

Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen.

Verpflichtungen Iraks

Alle in Unteranhang 1 genannten Stellen sowie alle staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen, die Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge vergeben und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser oder die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze;

b)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität oder die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze;

c)

die Bereitstellung von Flughäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luftverkehr;

d)

die Bereitstellung von Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr;

e)

das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel;

f)

Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen.

Unteranhang 3

Andere Dienstleistungen als Bauleistungen, die unter Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens fallen

Verpflichtungen Iraks

Gegenstand

CPC-Nr.

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

Landverkehr, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (außer 71235), 7512, 87304

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (außer 7321)

Postbeförderung im Landverkehr, ohne Eisenbahnverkehr, sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

Fernmeldewesen

752 (*1) (außer 7524, 7525, 7526)

Finanzdienstleistungen

a)

Versicherungsdienstleistungen

b)

Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (*2)

ex 81, 812, 814

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen

862

Markt- und Meinungsforschung

864

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten

865, 866 (*3)

Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen

867

Werbung

871

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201 – 82206

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94


Verpflichtungen der Union

Gegenstand

CPC-Nr.

Instandhaltung und Reparatur

6112, 6122, 633, 886

Landverkehr, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

712 (außer 71235), 7512, 87304

Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (außer 7321)

Postbeförderung im Landverkehr, ohne Eisenbahnverkehr, sowie Luftpostbeförderung

71235, 7321

Fernmeldewesen

752 (*4) (außer 7524, 7525, 7526)

Finanzdienstleistungen

a)

Versicherungsdienstleistungen

b)

Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (*5)

ex 81, 812, 814

Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten

84

Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und Buchhaltungsdienstleistungen

862

Markt- und Meinungsforschung

864

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten

865, 866 (*6)

Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen

867

Werbung

871

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201 – 82206

Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage

88442

Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

Unteranhang 4

Bauleistungen, die unter Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens fallen

Verpflichtungen Iraks

Alle in Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Dienstleistungen

Verpflichtungen der Union

Alle in Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC) aufgeführten Dienstleistungen

Unteranhang 5

Allgemeine Anmerkungen und Ausnahmen zu den Bestimmungen von Titel II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens

1.

Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 53 über den Einsatz elektronischer Mittel bei der Beschaffung sowie die Bestimmungen von Artikel 50 und ANHANG 1 Anlage VI über die Verkürzung der Fristen gelten ab dem Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften über das elektronische Beschaffungswesen in Irak.

2.

Ausgenommen sind Aufträge, die von den in den Unteranhängen 1 und 2 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Dienstleistungen im Erdöl- und Erdgassektor und der Genehmigung der Nutzung natürlicher Ressourcen vergeben werden.

3.

Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Unteranhangs 2 ermöglichen sollen, fallen nicht unter die Verfahren dieses Abkommens, wenn die Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

4.

Die Bestimmungen des Titels II Abschnitt V Kapitel II dieses Abkommens gelten nicht für die finnischen Åland-Inseln.

Anlage II

Organe zur Veröffentlichung der Beschaffungsinformationen

Irak:

Beschaffungsinformationen werden im irakischen Amtsblatt bekanntgegeben.

Union:

Amtsblatt der Europäischen Union

Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe: http://simap.europa.eu/index_de.html

Belgien:

Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerielle Erlasse, Ministerielle Rundschreiben — Le Moniteur Belge

Gerichtsentscheidungen — Pasicrisie

Bulgarien:

Gesetze und sonstige Vorschriften — Държавен вестник (Amtsblatt)

Gerichtsentscheidungen — www.sac.government.bg

Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren — www.aop.bg und www.cpc.bg

Tschechische Republik:

Gesetze und sonstige Vorschriften — Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik

Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde — Sammlung der Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde

Dänemark:

Gesetze und sonstige Vorschriften — Lovtidende

Gerichtsentscheidungen — Ugeskrift for Retsvaesen

Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften — Ministerialtidende

Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen — Konkurrencerådets Dokumentation

Deutschland:

Gesetze und sonstige Vorschriften — Bundesanzeiger; Herausgeber: der Bundesminister der Justiz; Verlag: Bundesanzeiger

Gerichtsentscheidungen — Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

Estland:

Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen — Riigi Teataja

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Riigi Teataja (Teil 3)

Griechenland:

Εφημερίς της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας (Staatsanzeiger)

Spanien:

Rechtsvorschriften — Boletín Oficial del Estado

Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung

Frankreich:

Rechtsvorschriften — Journal Officiel de la République française

Gerichtsentscheidungen — Recueil des arrêts du Conseil d'Etat

Revue des marchés publics

Irland:

Gesetze und sonstige Vorschriften — Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)

Italien:

Rechtsvorschriften — Gazzetta Ufficiale

Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung

Zypern:

Rechtsvorschriften — Amtsblatt der Republik (Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας)

Gerichtsentscheidungen — Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs — Veröffentlichungsamt (Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 — Τυπογραφείο της Δημοκρατίας)

Luxemburg:

Rechtsvorschriften — Memorial

Gerichtsentscheidungen — Pasicrisie

Ungarn:

Rechtsvorschriften — Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

Gerichtsentscheidungen — Közbeszerzési Értesítő — a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen — Amtsblatt des Rates für öffentliches Beschaffungswesen)

Lettland:

Rechtsvorschriften — Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

Litauen:

Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften — Amtsblatt („Valstybės Žinios“) der Republik Litauen

Gerichtsentscheidungen — Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“; Bulletin des Obersten Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“

Malta:

Rechtsvorschriften — Government Gazette

Niederlande:

Rechtsvorschriften — Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung

Österreich:

Österreichisches Bundesgesetzblatt Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes — administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

Polen:

Rechtsvorschriften — Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen)

Gerichtsentscheidungen — „Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

Portugal:

Rechtsvorschriften — Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

Gerichtsentscheidungen — Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo

Colectânea de Jurisprudência Das Relações

Rumänien:

Gesetze und sonstige Vorschriften — Monitorul Oficial al României (Rumänisches Amtsblatt)

Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren — www.anrmap.ro

Slowenien:

Rechtsvorschriften — Uradni list Republike Slovenije (Amtsblatt der Republik Slowenien)

Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung

Slowakei:

Rechtsvorschriften — Zbierka zákonov (Sammlung der Gesetze)

Gerichtsentscheidungen — keine amtliche Veröffentlichung

Finnland:

Suomen säädöskokoelma — Finlands författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands)

Schweden:

Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)

Vereinigtes Königreich:

Rechtsvorschriften — HM Stationery Office

Gerichtsentscheidungen — Law Reports

„Public Bodies“ (öffentliche Stellen) — HM Stationery Office

Anlage III

Organe zur veröffentlichung der bekanntmachungen

Irak:

Ausschreibungen werden in drei landesweiten Zeitungen, darunter Al-Sabah, sowie auf der Website der Beschaffungsstelle bekanntgegeben. Die Bekanntmachungen auf der Website enthalten auch eine englische Zusammenfassung.

Sobald Irak über ein Portal für das Beschaffungswesen verfügt, werden die Bekanntmachungen auch dort veröffentlicht.

Union:

Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe — http://simap.europa.eu/index_de.html

Amtsblatt der Europäischen Union

Anlage IV

Ausschreibungsbekanntmachung

Die Ausschreibungsbekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Beschaffung relevanten Unterlagen anzufordern, sowie gegebenenfalls dafür anfallende Kosten und Zahlungsbedingungen;

2.

eine Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Schätzung ihrer Menge, wenn diese nicht feststeh;

3.

bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan für die späteren Ausschreibungsbekanntmachungen;

4.

eine Beschreibung sämtlicher Optionen;

5.

den zeitlichen Rahmen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Dauer des Auftrags;

6.

die Vergabemethode und die Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist;

7.

gegebenenfalls die Anschrift und die Frist für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung;

8.

die Anschrift und die Frist für die Einreichung von Angeboten;

9.

die Sprache bzw. die Sprachen, in denen die Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können/müssen, sofern es sich um Sprachen handelt, die nicht Amtssprache der Vertragspartei sind, zu der die betreffende Beschaffungsstelle gehört;

10.

eine Liste und kurze Beschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von den Anbietern vorzulegenden spezifischen Dokumente oder Bescheinigungen, sofern diese Anforderungen nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, die allen interessierten Anbietern gleichzeitig mit der Ausschreibungsbekanntmachung zur Verfügung gestellt werden;

11.

die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 47 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird.

Anlage V

Aufforderung Interessierter Anbieter zur Beantragung der Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung

Die Bekanntmachung, in der Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Aufnahme in eine Liste für mehrfache Verwendung aufgefordert werden, muss folgende Angaben enthalten:

1.

eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder der Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die die Liste verwendet werden kann;

2.

die Teilnahmebedingungen, die die Anbieter erfüllen müssen, und die Verfahren mit denen die Beschaffungsstelle nachprüft, ob ein Anbieter die Voraussetzungen erfüllt;

3.

den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Liste relevanten Unterlagen anzufordern;

4.

die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Verwendung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe der Verfahrens, nach dem die Beendigung der Verwendung der Liste bekanntgegeben wird.

Anlage VI

Fristen

1.

Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung fest. Wenn in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden.

2.

Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Einreichung der Angebote fest, die mindestens 40 Tage ab folgenden Zeitpunkten beträgt:

a)

bei offenen Ausschreibungen – Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung;

b)

bei beschränkten Ausschreibungen – Mitteilung der Beschaffungsstelle an die Anbieter, dass sie eine Aufforderung zur Einreichung von Angeboten erhalten werden, unabhängig davon, ob eine Liste für mehrfache Verwendung zur Anwendung kommt oder nicht.

3.

Eine Beschaffungsstelle kann die in Absatz 2 genannte Einreichungsfrist in folgenden Fällen auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen:

a)

Die Beschaffungsstelle hat mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Bekanntmachung der geplanten Beschaffungen nach Artikel 45 Absatz 3 veröffentlicht, die folgende Angaben enthält:

i)

eine Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung;

ii)

die ungefähren Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme;

iii)

die Aufforderung an die interessierten Anbieter, gegenüber der Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden;

iv)

die Anschriften, bei denen Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)

alle verfügbaren Informationen, die für die Ausschreibungsbekanntmachung nach Anlage IV erforderlich sind;

b)

die Beschaffungsstelle kündigt im Falle wiederkehrender Aufträge in einer ersten Ausschreibungsbekanntmachung an, dass in den folgenden Bekanntmachungen die Ausschreibungsfristen nach Maßgabe dieses Absatzes angegeben werden; oder

c)

in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall ist die Frist nicht zweckmäßig.

4.

Eine Beschaffungsstelle kann die in Absatz 2 genannte Einreichungsfrist jeweils um fünf Tage verkürzen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht;

b)

alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt;

c)

die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Einreichung von Angeboten.

5.

Die Anwendung von Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 kann nicht zur Verkürzung der in Absatz 2 genannten Einreichungsfrist auf weniger als 10 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.

6.

Unbeschadet der anderen in dieser Anlage genannten Fristen kann eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die in Absatz 2 genannte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie sowohl die Ausschreibungsbekanntmachung als auch die vollständigen Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Wenn die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen akzeptiert, kann sie die nach Absatz 2 vorgesehene Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

7.

Wenn eine unter Anhang 2 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt hat, kann die Einreichungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens 10 Tage.

Anlage VII

Bekanntmachung der Zuschlagserteilung

Die Bekanntmachung nach Artikel 55 Absatz 2 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;

b)

den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle;

c)

den Namen und die Anschrift des erfolgreichen Anbieters;

d)

den Wert des erfolgreichen Angebots oder das höchste und das niedrigste der bei der Auftragsvergabe berücksichtigten Angebote;

e)

den Tag der Zuschlagserteilung;

f)

die Art des angewandten Ausschreibungsverfahrens und im Falle der freihändigen Vergabe eine Beschreibung der Umstände, die die freihändige Vergabe rechtfertigen.

Anlage VIII

Ausschreibungsunterlagen

Wie in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehen, müssen die Ausschreibungsunterlagen eine vollständige Beschreibung der im Folgenden aufgeführten Punkte enthalten, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden:

a)

den Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Schätzung ihrer Menge, wenn diese nicht feststeht, sowie alle zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen;

b)

die Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern in diesem Zusammenhang einzureichen sind;

c)

alle Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, und ihre relative Gewichtung, wenn der Preis nicht das einzige Kriterium ist;

d)

bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Ausrüstungen für die elektronische Entgegennahme der Informationen;

e)

im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln für die Durchführung der Auktion, einschließlich der für die Bewertung maßgeblichen Elemente des Angebots;

f)

im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen;

g)

sonstige Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und

h)

die Fristen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.


(*1)  Ohne Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satellitendienstleistungen.

(*2)  Ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Zentralbankdiensten.

(*3)  Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

(*4)  Ohne Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satellitendienstleistungen.

(*5)  Ohne Aufträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Zentralbankdiensten. In Finnland müssen Zahlungen staatlicher Stellen (Ausgaben) über ein bestimmtes Kreditinstitut (Postipankki) oder über das finnische Postgirosystem vorgenommen werden. In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden.

(*6)  Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.


ANHANG 2

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 60

1.

Im Hinblick auf die Ziele des Artikels 60 bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie ihren Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) beimessen.

2.

Artikel 60 Absatz 2 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, denen Irak beitreten wird; Irak wird eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen gewährleisten:

2.1

Handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen, 1994)

2.2

Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (1886, zuletzt geändert 1979)

2.3

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989)

2.4

Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (1999)

2.5

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, zuletzt geändert 2001)

2.6

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)

3.

Artikel 60 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, deren Bedingungen Irak einhalten wird:

3.1

Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961)

3.2

Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum — WCT (Genf 1996)

3.3

Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger — WPPT (Genf 1996)

3.4

Vertrag von Singapur zum Markenrecht (2006)

3.5

Vertrag über das Markenrecht (1994)

3.6

Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000)

3.7

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“) (Genfer Vertrag von 1991)


ANHANG 3

AUSKUNFTSSTELLEN

VERTRAGSPARTEI UNION

EUROPÄISCHE UNION

Europäische Kommission – GD HANDEL

Referat Handel mit Dienstleistungen und Investitionen

Rue de la Loi 170

B-1000 Brüssel

Belgien

E-Mail

:

TRADE-GATS-CONTACT-POINTS@ec.europa.eu

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung für Multilaterale Handelspolitik - C2/11

Stubenring 1

A-1011 Wien

Österreich

Telefon

:

++ 43 1 711 00 (Durchwahl 6915/5946)

Telefax

:

++ 43 1 718 05 08

E-Mail

:

post@C22.bmwa.gv.at

BELGIEN

Service public fédéral Economie, PME,

Classes moyennes et Energie Direction générale du Potentiel économique

(Federal Public Service Economy, SMEs,

Rue du Progrès, 50

B-1210 Brüssel

Belgien

Telefon

:

(322) 277 51 11

Telefax

:

(322) 277 53 11

E-Mail

:

info-gats@economie.fgov.be

BULGARIEN

Direktorat für Aussenwirtschaftspolitik

Ministerium für Wirtschaft und Energie

12, Alexander Batenberg Str.

1000 Sofia

Bulgarien

Telefon

:

(359 2) 940 77 61

(359 2) 940 77 93

Telefax

:

(359 2) 981 49 15

E-Mail

:

wto.bulgaria@mee.government.bg

ZYPERN

Ständiger Sekretär

Planungsbüro

Apellis and Nirvana corner

1409 Nicosia

Zypern

Telefon

:

(357 22) 406 801

(357 22) 406 852

Telefax

:

(357 22) 666 810

E-Mail

:

planning@cytanet.com.cy

maria.philippou@planning.gov.cy

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ministerium für Industrie und Handel

Abteilung für Multilateralen Handel und Gemeinsame Handelspolitik der EU

Politických vězňů 20

Praha 1

Tschechische Republik

Telefon

:

(420 2) 2485 2012

Telefax

:

(420 2) 2485 2656

E-Mail

:

brennerova@mpo.cz

DÄNEMARK

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Internationale Handelspolitik und Geschäftsverkehr

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Dänemark

Telefon

:

(45) 3392 0000

Telefax

:

(45) 3254 0533

E-mail

:

hp@um.dk

ESTLAND

Ministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten und Kommunikation

11 Harju street

15072 Tallinn

Estland

Telefon

:

(372) 639 7654

(372) 625 6360

Telefax

:

(372) 631 3660

E-mail

:

services@mkm.ee

FINNLAND

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Abteilung für Aussenwirtschaftsbeziehungen

Referat für die Gemeinsame Wirtschaftspolitik der EG

Postfach 176

00161 Helsinki

Finnland

Telephone

:

(358-9) 1605 5528

Telefax

:

(358-9) 1605 5599

FRANKREICH

Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Emploi

Direction générale du Trésor et de la Politique économique (DGTPE)

Service des Affaires multilatérales et du développement

Sous Direction Politique commerciale et Investissement

Bureau Services, Investissements et Propriété intellectuelle

139 rue de Bercy (télédoc 233)

75572 Paris Cédex 12

Frankreich

Téléphone

:

+33 (1) 44 87 20 30

Telefax

:

+33 (1) 53 18 96 55

Secrétariat général des affaires européennes

2, Boulevard Diderot

75572 Paris Cédex 12

Telefon

:

+33 (1) 44 87 10 13

Telefax

:

+33 (1) 44 87 12 61

DEUTSCHLAND

Germany Trade and Invest (GTAI)

Agrippastraße 87-93

50676 Köln

Deutschland

Telefon

:

+49 (221) 2057 345

Telefax

:

+49 (221) 2057 262

E-mail

:

zoll@gtai.de; trade@gtai.de

GRIECHENLAND

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

Direktorat für Aussenhandelspolitik

1 Kornarou Str.

10563 Athina

Griechenland

Telefon

:

(30 210) 3286121, 3286126

Telefax

:

(30 210) 3286179

UNGARN

Ministerium für Nationale Entwicklung und Wirtschaft

Abteilung für Handelspolitik

Honvéd utca 13-15.

H-1055 Budapest

Ungarn

Telefon

:

361 336 7715

Telefax

:

361 336 7559

E-mail

:

kereskedelempolitika@gkm.gov.hu

IRLAND

Department of Enterprise, Trade & Employment

International Trade Section (WTO)

Earlsfort Centre

Hatch St.

Dublin 2

Irland

Telefon

:

(353 1) 6312533

Telefax

:

(353 1) 6312561

ITALIEN

Ministero degli Affari Esteri

Piazzale della Farnesina, 1

00194 Roma

Italien

Generaldirektorat für multilaterale Wirtschafts- und Finanzkooperation

WTO Koordinationsamt

Telefon

:

(39) 06 3691 4353

Telefax

:

(39) 06 3242 482

E-mail

:

dgce.omc@esteri.it

Generaldirektorat für Europäische Integration

Büro II – EU auswärtige Beziehungen

Telefon

:

(39) 06 3691 2740

Telefax

:

(39) 06 3691 6703

E-mail

:

dgie2@esteri.it

Ministerio Attività Produttive

Area per l'internazionalizzazione

Viale Boston, 25

00144 Roma

Italien

Generaldirektorat für Wirtschaftspolitik

Abteilung V

Telefon

:

(39) 06 5993 2589

Telefax

:

(39) 06 5993 2149

E-mail

:

polcom5@mincomes.it

LETTLAND

Ministerium für Wirtschaft der Republik Lettland

Abteilung für Aussenwirtschaftsbeziehungen

Referat für Aussenhandelspolitik

Brivibas Str. 55

RIGA, LV 1519

Lettland

Telefon

:

(371) 67 013 008

Telefax

:

(371) 67 280 882

E-mail

:

pto@em.gov.lv

LITAUEN

Abteilung für Internationale Wirtschaftsorganisationen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

J. Tumo Vaizganto 2

2600 Vilnius

Litauen

Telefon

:

(370 52) 362 594

(370 52) 362 598

Telefax

:

(370 52) 362 586

E-mail

:

teo.ed@urm.1t

LUXEMBURG

Ministère des Affaires Etrangères

Direction des Relations Economiques Internationales

6, rue de l'Ancien Athénée

L-1144 Luxembourg

Luxemburg

Telefon

:

(352) 478 2355

Telefax

:

(352) 22 20 48

MALTA

Direktor

Direktorat für Internationale Wirtschaftsbeziehungen

Abteilung Wirtschaftspolitik

Ministerium der Finanzen

St. Calcedonius Square

Floriana CMR02

Malta

Telefon

:

(356) 21 249 359

Telefax

:

(356) 21 249 355

E-Mail

:

epd@gov.mt

joseph.bugeja@gov.mt

NIEDERLANDE

Ministerium für Wirtschaftsangelegenheiten

Generaldirektorat für Aussenwirtschaftsbeziehungen

Handelspolitik und Globalisierung (ALP – E/446)

Postfach 20101

2500 EC Den Haag

Niederlande

Telefon

:

(3170) 379 6451

(3170) 379 6467

Telefax

:

(3170) 379 7221

E-mail

:

M.F.T.RiemslagBaas@MinEZ.nl

POLEN

Ministerium für Wirtschaft

Abteilung für Handelspolitik

Ul. Żurawia 4a

00-507 Warszawa

Polen

Telefon

:

(48 22) 693 4826

(48 22) 693 4856

(48 22) 693 4808

Telefax

:

(48 22) 693 4018

E-mail

:

joanna.bek@mg.gov.pl

PORTUGAL

Ministerium für Wirtschaft

ICEP

Av. 5 de Outubro, 101

1050-051 Lisboa

Portugal

Telefon

:

(351 21) 790 95 00

Telefax

:

(351 21) 790 95 81

E-mail

:

informação@icep.pt

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Generaldirektorat für Gemeinschaftsangelegenheiten (DGAC)

R da Cova da Moura 1

1350 –11 Lisboa

Portugal

Telefon

:

(351 21) 393 55 00

Telefax

:

(351 21) 395 45 40

RUMÄNIEN

Ministerium für Wirtschaft, Handel und Rahmenbedingungen für Unternehmen

Abteilung für Aussenhandel

Str. Ion Campineanu nr. 16

Sector 1

Bucharest

Rumänien

Telefon

:

(40) 2140 10 504

(40) 2131 50 906

Telefax

:

(40) 2140 10 594

(40)2131 50 581

E-mail

:

dgre@dce.gov.ro

SLOWAKISCHE REPUBLIK

Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik

Direktorat für Handel und Verbraucherschutz

Abteilung für Handelspolitik

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slowakische Republik

Telefon

:

(421-2) 4854 7110

Telefax

:

(421-2) 4854 3116

SLOWENIEN

Ministerium für Wirtschaft der Republik Slowenien

Direktorat für Außenhandelsbeziehungen

Kotnikova 5

1000 Ljubljana

Slowenien

Telefon

:

(386 1) 400 35 42

Telefax

:

(386 1) 400 36 11

E-mail

:

jozica.frelih@gov.si

Internet

:

www.mg-rs.si

SPANIEN

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría de Estado de Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Internacional de Servicios

Paseo de la Castellana 162

28046 Madrid

Spanien

Telefon

:

(34 91) 349 3781

Telefax

:

(34 91) 349 5226

E-mail

:

sgcominser.sscc@mcx.es

SCHWEDEN

Nationaler Handelsrat

Abteilung für WTO and Handelsentwicklung

Postfach 6803

113 86 Stockholm

Schweden

Telefon

:

+46 (0) 8 690 48 00

Telefax

:

+46 (0) 8 30 67 59

E-mail

:

registrator@kommers.se

Internet

:

http://www.kommers.se

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Abteilung:UD-IH

103 39 Stockholm

Schweden

Telefon

:

+46 (0) 8 405 10 00

Telefax

:

+46 (0) 8 723 11 76

E-mail

:

registrator@foreign.ministry.se

Internet

:

http://www.sweden.gov.se/

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department for Business Enterprise & Regulatory Reform

Trade Policy Unit

Bay 4127

1 Victoria Street

London

SW1H 0ET

England

Vereinigtes Königreich

Telefon

:

(4420) 7215 5922

Fax

:

(4420) 7215 2235

E-mail

:

A133servicesEWT@berr.gsi.gov.uk

Internet

:

www.berr.gov.uk/europeantrade/key-trade-issues-gats/page22732/html


ANHANG 4

ANMERKUNGEN UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Zu Artikel 23

Absatz 2

Nicht unter diesen Abschnitt fällt der Investitionsschutz, ausgenommen die Behandlung nach Artikel 25, einschließlich Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat.

Zu Artikel 24

1.

Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.

2.

Die Begriffe „Errichtung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.

Zu Artikel 25

Absatz 1

Die Behandlung, die sich aus den Verpflichtungen der Union bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler ergibt, fällt nicht unter diese Bestimmung. Die Behandlung, die sich aus von der Union oder ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen ergibt, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, fällt ebenfalls nicht unter diese Bestimmung.

Absatz 2

Irak kann das Erfordernis dieses Absatzes dadurch erfüllen, dass er Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen und Investoren der Union eine Behandlung gewährt, die mit der, die er seinen eigenen gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Irak gegenüber gleichen Dienstleistungen, Dienstleistungserbringern, Niederlassungen oder Investoren der Union verändert.

Absatz 3

Sicherheitshalber sollte die Notifizierung an den Generaldirektor der Generaldirektion Handel oder deren Nachfolgerin gerichtet werden.

Zu Artikel 29

Absatz 4

Allein die Tatsache, dass ein Visum verlangt wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung dieser Vorteile betrachtet.

Zu Artikel 60

Absatz 1

Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Rechte des geistigen Eigentums das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken, Rechte sui generis für nicht originäre Datenbanken sowie mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Rechte an Patenten, Marken, Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem betreffenden internen Recht um ausschließliche Rechte handelt, Mustern und Modellen, Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, geografischen Angaben einschließlich Ursprungs- und Herkunftsbezeichnungen, sowie Pflanzensorten, den Schutz nicht offenbarter Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).

Zu ANHANG 1 Anlage I Unteranhang 1

1.

„Öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten“ umfasst auch alle Stellen, die einem öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nachgeordnet sind und keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

2.

Hinsichtlich der Beschaffung durch die Beschaffungsstellen der Europäischen Union und durch zentrale Regierungsstellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst, das in ANHANG 1 in der Liste unter „Verpflichtungen der Europäischen Union“ aufgeführt ist.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZU ARTIKEL 96 (ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH ZOLL UND STEUERN)

Die Europäische Union erklärt, dass die Mitgliedstaaten nur insoweit nach Artikel 96 (Zusammenarbeit im Bereich Zoll und Steuern) verpflichtet sind, als sie diese Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf Unionsebene gebilligt haben.