26.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/5 |
WÄHRUNGSVEREINBARUNG
zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino
2012/C 121/02
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE REPUBLIK SAN MARINO —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (1) vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Italien. |
(2) |
Italien und die Republik San Marino waren vor der Einführung des Euro durch bilaterale Währungsvereinbarungen miteinander verbunden, insbesondere durch die Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e la Repubblica di San Marino vom 21. Dezember 1991. |
(3) |
Gemäß der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union sollte die Gemeinschaft die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte mit der Republik San Marino, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden könnte, erleichtern. |
(4) |
Am 29. November 2000 hat die Italienische Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino (2) geschlossen. |
(5) |
Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet die Republik San Marino den Euro als offizielle Währung und erkennt den Euro-Banknoten und - Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu. Sie sollte sicherstellen, dass die Vorschriften der Europäischen Union (EU-Vorschriften) für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind. Die Republik San Marino wird alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Fälschungen ergreifen und mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol zusammenarbeiten. Bis zur Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zwischen Europol und der Republik San Marino arbeitet die Republik San Marino mit Europol über die auf diesem Gebiet zuständigen italienischen Behörden zusammen. |
(6) |
Die Republik San Marino sollte insbesondere den Empfehlungen der „Financial Action Task Force“ (FATF) Rechnung tragen. Die FATF fordert ihre Mitglieder und die Mitglieder von der FATF gleichenden regionalen Einrichtungen insbesondere auf, die erforderlichen Maßnahmen gegen von bekannten Risikogebieten ausgehende Bedrohungen zu ergreifen. Die Republik San Marino, die im Expertenausschusses zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertreten ist, trägt den abgegebenen oder noch abzugebenden Empfehlungen in den gegenseitigen Bewertungsberichten der Republik San Marino angemessen Rechnung, um ihre Reaktion auf Bedrohungen durch die Geldwäsche zu verbessern. |
(7) |
Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Vereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente der Republik San Marino in das/die Verzeichnis(se) der Vermögenswerte aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Zentralbanksystems in Frage kommen. |
(8) |
Die Republik San Marino hat einen Bankensektor, der enger mit dem Bankensektor des Eurogebiets zusammenzuarbeiten gedenkt. Deshalb sollten relevante Bank- und Finanzvorschriften der EU, die Vorschriften zur Vorbeugung von Geldwäsche und von Betrug und Fälschung bargeldloser Zahlungsmittel sowie die Anforderungen an die statistische Berichterstattung in der Republik San Marino schrittweise anwendbar gemacht werden, um die Rahmenbedingungen anzugleichen. |
(9) |
Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Republik San Marino, der Italienischen Republik, der Europäischen Kommission und der EZB eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt und die Maßnahmen bewertet, die von der Republik San Marino zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden. |
(10) |
Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik San Marino ist berechtigt, den Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (3) und der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als offizielle Währung zu verwenden. Die Republik San Marino erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.
Artikel 2
Die Republik San Marino gibt keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art aus, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Europäischen Union vereinbart worden sind. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.
Artikel 3
Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch die Republik San Marino wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus
— |
einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für das erste Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf 2 600 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation Italiens in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen — als auch etwaigen signifikanten Entwicklungen auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; |
— |
einem variablen Anteil, der der in den letzten zwölf Monaten, sofern die Daten zum Berechnungszeitpunkt vorliegen, in Italien pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl der Republik San Marino, entspricht. |
Artikel 4
1. Die von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
2. Die Republik San Marino notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite ihrer Euro-Münzen im Voraus der Europäischen Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.
Artikel 5
1. Die von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen werden vom Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato der Italienischen Republik geprägt.
2. Abweichend von Absatz 1 kann die Republik San Marino ihre Münzen mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses auch in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Münzanstalt der EU, die Euro-Münzen prägt, herstellen lassen.
3. Zumindest 70 % der Euro-Umlaufmünzen werden im Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zum Nennwert in Umlauf gebracht. Dieser Anteil steigt nach drei Jahren auf 80 %. Danach prüft der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Angemessenheit dieses Anteils.
4. Die Republik San Marino kann Euro-Sammlermünzen ausgeben. Sie werden auf die jährliche Obergrenze gemäß Artikel 3 angerechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch die Republik San Marino wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
Artikel 6
1. Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe der Italienischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird der Umfang der von der Republik San Marino ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe der Italienischen Republik hinzugerechnet.
2. Die Republik San Marino teilt der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die sie im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Die Republik San Marino teilt der Europäischen Kommission zudem mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen.
3. Die Republik San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen für das Jahr nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
Artikel 7
1. Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht der Republik San Marino, weiterhin auf Scudi lautende Goldmünzen auszugeben.
2. Die von der Republik San Marino ausgegebenen auf Scudi lautenden Sammler- und Goldmünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Artikel 8
1. Die Republik San Marino verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:
a) |
Euro-Banknoten und -Münzen; |
b) |
Banken- und Finanzrecht, insbesondere Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute; |
c) |
Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln, Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status der Republik San Marino) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der Europäischen Zentralbank vereinbart; |
d) |
für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Maßnahmen. |
2. Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden von der Republik San Marino innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt, die ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gelten.
3. Die in Artikel 3 genannte Obergrenze:
a) |
wird automatisch und vorübergehend um ⅓ gesenkt, sofern und wenn eine im Anhang genannte Frist nicht eingehalten wird, solange die betreffenden EU-Rechtsakte und -vorschriften nicht angenommen wurden; |
b) |
wird vorübergehend um die Hälfte gesenkt, sofern der Rat auf Vorschlag der Kommission dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt und Vertreter der Republik San Marino gehört wurden und sofern und wenn die Republik San Marino mehr als zwei Jahre einem/einer oder mehreren im Anhang aufgeführten EU-Rechsakt/en bzw. -vorschrift/en nicht nachkommt, die innerhalb der vereinbarten Frist angenommen wurden. |
Sobald die Republik San Marino die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung des Ursprungs der vorübergehenden Senkung angenommen hat, wird die Obergrenze mit demselben Verfahren auf ihr übliches Niveau zurückgeführt.
4. Die Republik San Marino kann bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen, um die Umsetzung einschlägiger EU-Vorschriften zu vereinfachen.
5. Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch die Republik San Marino fest.
6. Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern.
7. Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 9
Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Republik San Marino zugelassen sind, kann zu angemessenen Konditionen, die von der Banca d'Italia im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegt werden, Zugang zu den Interbanken-Abrechnungs- und Zahlungsverkehrssystemen sowie zu den Wertpapierabwicklungssystemen im Eurogebiet gewährt werden.
Artikel 10
1. Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
2. Gelangen die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, auf Empfehlung der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss oder die Republik San Marino zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
Artikel 11
1. Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Ihm gehören Vertreter der Republik San Marino und der Europäischen Union an. Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Kommission und der Italienischen Republik sowie die Vertreter der Europäischen Zentralbank an.
2. Der Gemischte Ausschuss trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter der Republik San Marino. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
3. Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3, 5 und 8 genannten Beschlüsse. Er prüft die von der Republik San Marino getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarung herrührender Streitigkeiten.
4. Die Europäische Union übernimmt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 als erste den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.
Artikel 12
Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
Artikel 13
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Datum, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungs- Abschluss- oder Annahmeverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind, in Kraft.
Artikel 14
Die Währungsvereinbarung vom 29. November 2000 wird durch die vorliegende Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt. Bezugnahmen auf die Vereinbarung vom 29. November 2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Vereinbarung.
Geschehen zu Brüssel am 27. März 2012 in zwei Originalen in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Olli REHN
Für Wirtschaft und Währung und den Euro zuständiger Vizepräsident der Europäischen Kommission
Für die Republik San Marino
Antonella MULARONI
Ministerin für auswärtige Angelegenheiten
(1) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
(2) ABl. C 209 vom 27.7.2001, S. 1.
(3) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.
ANHANG
UMZUSETZENDE RECHTSVORSCHRIFTEN |
UMSETZUNGSFRIST (AB DATUM DES INKRAFTTRETENS DER VEREINBARUNG) |
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Verhinderung der Geldwäsche |
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Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) Geändert durch:
Ergänzt durch:
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1 Jahr |
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Beschluss des Rates 2000/642/JI vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4) |
1 Jahr |
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Verhinderung von Betrug und Fälschung |
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Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) |
1 Jahr |
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Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44) |
1 Jahr |
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Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5) |
1 Jahr |
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Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1) Geändert durch: Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3) |
1 Jahr |
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Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1) |
1 Jahr |
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Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1) |
1 Jahr |
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Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6) Geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2) |
1 Jahr |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätssicherungssystem für die Euro-Münzen |
1 Jahr |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und 5. November 2002 zu Sammlermünzen |
1 Jahr |
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Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8625 (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52) |
1 Jahr |
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Mitteilung 2001/K 318/03 der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (K(2001) 600 endg.) (ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3) |
1 Jahr |
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Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) |
1 Jahr |
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5) (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20) |
1 Jahr |
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Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4) (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16) |
1 Jahr |
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Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4-7) |
1 Jahr |
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Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1) |
1 Jahr |
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Bank- und Finanzvorschriften |
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Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26-58) |
6 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1-25) |
6 Jahre |
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Richtlinie 1997/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25-30) |
6 Jahre |
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Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201) Geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) Geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7) |
4 Jahre |
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Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) Berichtigung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007) (ABl. L 187 vom 18.7.2009, S. 5) Geändert durch: Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) |
4 Jahre |
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Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den Konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) Berichtigung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den Konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 60 vom 3.3.1987, S. 17) Geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) Geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15) |
6 Jahre |
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Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40) |
6 Jahre |
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Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) Geändert durch:
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6 Jahre |
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Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) Berichtigung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) Geändert durch:
Ergänzt durch:
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6 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11) |
6 Jahre |
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Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) Geändert durch: Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) |
6 Jahre |
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Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52) |
6 Jahre |
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Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) |
6 Jahre |
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Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45) Geändert durch:
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6 Jahre |
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Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162) |
4 Jahre |
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Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen (Artikel 6.1 des Mandats) |
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Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14) Geändert durch: Verordnung (EU) Nr. 883/2011 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32) (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13) |
4 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24) Geändert durch:
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4 Jahre |
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (EZB/2007/9) (ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1) Berichtigung der Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (EZB/2007/9) (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 393) Geändert durch:
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4 Jahre |
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen, (EZB/2002/7) (ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24) Geändert durch:
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4 Jahre |