29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union

1.   Schreiben der Russischen Föderation

Genf, den 16. Dezember 2011

Exzellenzen,

nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union (im Folgenden „Vertragsparteien“) kommen die Vertragsparteien überein, dass Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union, für die Ausfuhrzölle gelten, wie folgt angewandt werden:

Die Russische Föderation, vertreten durch die Regierung der Russischen Föderation, eröffnet Zollkontingente auf der Grundlage ihrer Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr, die die Russische Föderation im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangen ist, einschließlich der Kontingentsanteile, der der Europäischen Union für jeweils ein Jahr zugeteilt werden. Sofern russische Ausführer alle für die Ausfuhr geltenden Anforderungen erfüllen, erteilt die Russische Föderation auf der Grundlage zweckdienlicher, von der Europäischen Union ausgestellter Einfuhrpapiere die Ausfuhrgenehmigungen. Die Europäische Union verwaltet die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile im Wege ihrer internen Verfahren. Die Russische Föderation nimmt innerhalb der der Europäischen Union zugewiesenen Kontingentsanteile keine Beschränkungen oder Unterteilungen vor.

Alle 3 Monate tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Daten über die Ausschöpfung der Zollkontingente aus. Bis zum Inkrafttreten des in diesem Schreiben enthaltenen Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien technische Modalitäten einschließlich der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Russischen Föderation und der Europäischen Union sowie die Verwaltungsverfahren aus.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen.

Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Russische Föderation

2.   Schreiben der Europäischen Union

Genf, den 16. Dezember 2011

Sehr geehrte Frau Ministerin,

wir beehren uns, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation (im Folgenden ‚Vertragsparteien‘) kommen die Vertragsparteien überein, dass Zollkontingente für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union, für die Ausfuhrzölle gelten, wie folgt angewandt werden:

Die Russische Föderation, vertreten durch die Regierung der Russischen Föderation, eröffnet Zollkontingente auf der Grundlage ihrer Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr, die die Russische Föderation im Rahmen der Welthandelsorganisation eingegangen ist, einschließlich der Kontingentsanteile, der der Europäischen Union für jeweils ein Jahr zugeteilt werden. Sofern russische Ausführer alle für die Ausfuhr geltenden Anforderungen erfüllen, erteilt die Russische Föderation auf der Grundlage zweckdienlicher, von der Europäischen Union ausgestellter Einfuhrpapiere die Ausfuhrgenehmigungen. Die Europäische Union verwaltet die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile im Wege ihrer internen Verfahren. Die Russische Föderation nimmt innerhalb der der Europäischen Union zugewiesenen Kontingentsanteile keine Beschränkungen oder Unterteilungen vor.

Alle 3 Monate tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Daten über die Ausschöpfung der Zollkontingente aus. Bis zum Inkrafttreten des in diesem Schreiben enthaltenen Abkommens arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien technische Modalitäten einschließlich der Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Europäischen Union und der Russischen Föderation sowie die Verwaltungsverfahren aus.

Sofern die Europäische Union ihre Zustimmung zu dem in diesem Schreiben enthaltenen Bedingungen bestätigt, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und das Antwortschreiben der Europäischen Union zusammen das Abkommen zwischen der Russischen Förderation und der Europäischen Union über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union bilden, und dass dieses Abkommen an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer internen Verfahren bescheinigen. Das Abkommen gilt vorläufig ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Europäische Union