8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/14


SATZUNG DER INTERNATIONALEN KAUTSCHUKSTUDIENGRUPPE

EINLEITUNG

Die Internationale Kautschukstudiengruppe (nachstehend die „Gruppe“) wurde 1944 im Vereinigten Königreich mit dem Status einer anerkannten internationalen Organisation gegründet. Die Gruppe hat seit dem 1. Juli 2008 ihren Sitz in Singapur und wird als internationale Organisation anerkannt.

I.   Ziele

1.

Die Gruppe bietet ein Forum für die Erörterung von Fragen der Herstellung und des Verbrauchs von sowie des Handels mit Natur- und Synthetikkautschuk. Das Ziel der Gruppe ist es, umfassende statistische Angaben über die Weltkautschukindustrie zu sammeln und zu verbreiten und dadurch für mehr Transparenz auf den Kautschukmärkten und hinsichtlich der Marktentwicklungen zu sorgen.

2.

Die Gruppe kann mit anderen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die für die Erreichung ihrer Ziele belangreich sind.

II.   Aufgaben

1.

Die Gruppe tritt regelmäßig zu Zeiten und an Orten zusammen, die für die Mitglieder günstig sind, um die statistische Lage zu prüfen und für die Kautschukindustrie relevante Fragen zu erörtern.

2.

Die Gruppe führt nach Bedarf Prüfungen und Studien der Weltlage im Kautschuksektor durch oder lässt solche Prüfungen und Studien durchführen, wobei sie insbesondere auf die Bereitstellung umfassender Informationen über Angebot und Nachfrage sowie deren voraussichtliche Entwicklung Wert legt.

III.   Begriffsbestimmungen

1.

„Gruppe“ bedeutet die Internationale Kautschukstudiengruppe (IRSG).

2.

„Delegationsleiter“ bezeichnet die höchste Instanz der Gruppe; diese ist aus den Vertretern der Mitglieder zusammengesetzt.

3.

„Gastgeberland“ bezeichnet das Mitgliedsland, mit dem die Gruppe ein Abkommen über den Sitz geschlossen hat.

4.

Jede Bezugnahme in dieser Satzung auf ein „Mitglied“ oder ein „Land“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ausschließlicher Zuständigkeit für unter diese Satzung fallende Angelegenheiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen.

5.

„Weltkautschukgipfel“ bezeichnet eine von der IRSG veranstaltete öffentliche Konferenz für die Industrie und Regierungen.

6.

„Hersteller von Naturkautschuk“ bezeichnet jedes Mitglied, dessen Erzeugung von Naturkautschuk über seinem Verbrauch von Naturkautschuk liegt.

7.

„Kautschukverbraucher“ bezeichnet jedes Mitglied, das kein Hersteller von Naturkautschuk ist.

8.

„Naturkautschuk“ ist das aus dem Latex des Baumes Hevea brasiliensis hergestellte Erzeugnis.

9.

„Synthetischer Kautschuk“ besteht aus duroplastischen Elastomeren, die aus einem Polymerisationsprozess hervorgegangen sind, also der Synthese von Monomeren zu einem Polymer.

10.

„Kautschuk“ bezeichnet Naturkautschuk oder synthetischen Kautschuk, nicht jedoch regenerierte Kautschukformen.

11.

„Einfache Mehrheit“ bedeutet die Mehrheit der Stimmen.

IV.   Sitz

Der Sitz der Gruppe befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitglieds; dort unterhält die Gruppe ein Sekretariat, das ihre Arbeiten erledigt.

V.   Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft in der Gruppe steht Ländern offen, die sich mit der Produktion oder dem Verbrauch von bzw. dem Handel mit Natur- und Synthetikkautschuk befassen.

2.

Es gibt zwei Arten von Mitgliedern der Gruppe, und zwar die Hersteller von Naturkautschuk einerseits und die Kautschukverbraucher andererseits.

VI.   Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder bemühen sich nach Kräften, dem Sekretariat genaue Statistiken über die Herstellung und den Verbrauch von Kautschuk und über den Kautschukhandel in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie sonstige einschlägige Angaben über aktuelle Vorausschätzungen und künftige Trends zur Verfügung zu stellen.

2.

Wenn ein Mitglied während zweier aufeinanderfolgender Jahre keine genauen Statistiken und keine angeforderten Angaben vorgelegt hat und keine zufrieden stellende Erklärung hierfür gegeben wird, ergreifen die Delegationsleiter die ihnen angemessen erscheinenden Maßnahmen.

VII.   Stimmrechte und Abstimmungsverfahren

1.   Die Mitglieder verfügen zusammen über 100 Stimmen.

2.   Die Stimmen werden so auf die einzelnen Mitglieder verteilt, dass sie ihrem Anteil an den jährlichen Beiträgen entsprechen.

3.   Immer wenn sich die Zusammensetzung der Gruppe ändert oder wenn einem Mitglied bestimmungsgemäß seine Stimmrechte zeitweilig entzogen oder wieder gewährt werden, werden die Stimmen vor der nächsten Abstimmung wieder neu berechnet und auf die Mitglieder verteilt.

4.   Jedes Mitglied verfügt bei der Abstimmung über die ihm zustehenden Stimmen, die nicht geteilt werden können.

5.   Durch Schreiben an den Vorsitzenden der Delegationsleiter, den Statistik- und Wirtschaftsausschuss oder andere Ausschüsse kann jeder Hersteller von Naturkautschuk jeden anderen Hersteller von Naturkautschuk sowie jeder Kautschukverbraucher jeden anderen Kautschukverbraucher dazu ermächtigen, seine Interessen wahrzunehmen und in einer Versammlung für ihn abzustimmen.

6.   Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Versammlung die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens zwei Hersteller von Naturkautschuk und zwei Kautschukverbraucher.

7.   Abstimmungsverfahren

7.1.

In allen Versammlungen werden Beschlüsse nach Möglichkeit einvernehmlich gefasst, ohne Gegenstimmen, förmliche Einwendungen oder Vorbehalte. Die Vorsitzenden der Versammlungen bemühen sich stets um Einvernehmlichkeit; werden Vorbehalte geltend gemacht, so ist, soweit möglich, ausreichend Zeit vorzusehen, um einen Kompromiss zu finden und die Zustimmung aller zu erreichen.

7.2.

Kann nach Ansicht des Vorsitzenden einer Versammlung über einen Sachverhalt kein Einvernehmen erzielt werden, so wird abgestimmt.

7.3.

Die Abstimmung wird in der Regel unter Wahrung der größtmöglichen Transparenz bei der Entscheidungsfindung durchgeführt; es liegt im alleinigen Ermessen des Vorsitzenden der Versammlung, ob durch Handheben oder namentlich abgestimmt wird. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Vorsitzende entscheiden, dass eine geheime Stimmabgabe oder eine Briefwahl der entsprechenden Mitglieder erforderlich ist. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ordnet der Vorsitzende eine geheime Abstimmung an.

7.4.

Beschlüsse, über die abgestimmt wird, werden vorbehaltlich der Absätze 7.5 und 7.6 in der Regel mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden angenommen, wobei für einen Beschluss die Zustimmung von mindestens zwei Herstellern von Naturkautschuk und zwei Kautschukverbrauchern erforderlich ist. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Nimmt ein Mitglied Absatz 5 dieses Artikels in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Versammlung abgegeben, so gilt es für die Zwecke der Absätze 7.4, 7.5 und 7.6 dieses Artikels als anwesend und abstimmend.

7.5.

Einer Abstimmung unterzogene Beschlüsse über

a)

die Wahl des Generalsekretärs,

b)

die Genehmigung des Haushalts und

c)

die Aussetzung von Rechten eines Mitglieds gemäß Artikel XIV Absatz 4

erfordern sowohl in der Gruppe der Hersteller von Naturkautschuk als auch in der Gruppe der Kautschukverbraucher die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden; überdies müssen diese Stimmen zusammengenommen mindestens der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden entsprechen.

7.6.

Beschlüsse über

a)

eine Änderung oder die Beendigung des Abkommens über den Sitz,

b)

die Änderung oder die Aufhebung der Satzung,

c)

den Ort des Sitzes und

d)

die Genehmigung des geprüften Rechnungsabschlusses

können nur einstimmig angenommen werden.

VIII.   Weltkautschukgipfel

Die Gruppe tritt jährlich einmal im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zusammen. Wird jedoch der Weltkautschukgipfel im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds abgehalten, können die Versammlungen der Gruppe stattdessen dort abgehalten werden. Wird keine Einladung erhalten und angenommen, findet der Weltkautschukgipfel im Gastgeberland statt. Nichtmitglieder, Berater aus der Industrie und andere Sachverständige und Beobachter können ebenfalls zur Teilnahme am Weltkautschukgipfel eingeladen werden.

IX.   Delegationsleiter

1.

Jedes Mitglied der Gruppe benennt einen Vertreter, der sich bei jeder Versammlung der Delegationsleiter von Beratern begleiten lassen kann.

2.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Delegationsleitern gewählt; ihre Amtszeit beträgt zwei Haushaltsjahre der Gruppe; sie können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

3.

Die Delegationsleiter treten am Sitz der Gruppe oder an einem anderen Ort zusammen, den sie bestimmen können.

4.

Die Delegationsleiter treffen sich mindestens einmal in der ersten Hälfte jedes Kalenderjahres; die Delegationsleiter können zusätzliche Treffen ansetzen.

5.

Kann ein Vertreter an einem Treffen der Gruppe nicht teilnehmen, so kann sich das Mitglied durch eine Ersatzperson vertreten lassen. Eine Ersatzperson verfügt über alle Rechte eines Vertreters einschließlich der Stimmrechte.

6.

Die Delegationsleiter können andere Ausschüsse oder beratende Gremien einsetzen, wenn sie dies zu einem gegebenen Zeitpunkt für erforderlich erachten; sie setzen auch deren Zusammensetzung und Funktionen fest.

7.

Die Delegationsleiter ernennen unabhängige Rechnungsprüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Gruppe.

8.

Die Delegationsleiter genehmigen die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Studien über die Weltlage im Kautschuksektor und sonstige Themen, die sie als relevant erachten.

9.

Die Delegationsleiter nehmen die Geschäftsordnung der Gruppe an.

X.   Sekretariat und Generalsekretär

1.

Das Sekretariat wird eingerichtet, damit die Gruppe ihre Arbeit ordnungsgemäß durchführen kann.

2.

Der Generalsekretär leitet das Sekretariat; er ist den Delegationsleitern gegenüber für dessen Arbeit verantwortlich.

3.

Der Generalsekretär wird von den Delegationsleitern für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt; seine Amtszeit kann einmal um bis zu vier Jahre verlängert werden. Die Auswahlkriterien werden von den Delegationsleitern festgelegt.

4.

Die Delegationsleiter entscheiden über den Verantwortungsbereich des Generalsekretärs.

5.

Das Sekretariat hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Es versorgt die Gruppe mit möglichst guten statistischen Angaben und Informationen über weitreichendere, für den Kautschuksektor relevante Wirtschaftsfragen.

b)

Es erarbeitet das Arbeitsprogramm und setzt dieses um.

c)

Es dient in der Zeit zwischen den Versammlungen als Bindeglied zwischen den Mitgliedern in Kautschukfragen.

d)

Es bereitet die Versammlungen der Gruppe vor und

e)

Es hält die Verbindung mit den anderen internationalen Organisationen und der Industrie aufrecht, deren Arbeit für die Tätigkeiten der Gruppe relevant und von Interesse ist.

XI.   Der Statistik- und Wirtschaftsausschuss

1.

Der Statistik- und Wirtschaftsausschuss setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die in diesem Ausschuss mitarbeiten möchten.

2.

Der Ausschuss stützt sich auf die Sachkenntnis des Branchenbeirats.

3.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte oder aus dem Branchenbeirat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese üben ihre Funktionen zwei Haushaltsjahre lang aus und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

4.

Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; er kann zusätzliche Treffen ansetzen.

5.

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Analyse und Überprüfung der vom Sekretariat vorgelegten statistischen Daten über die Angebots- und Nachfragesituation bei Kautschuk;

b)

Verabschiedung, Überwachung und Überprüfung des Arbeitsprogramms des Sekretariats, wobei alle Bemerkungen und Empfehlungen des Branchenbeirats berücksichtigt werden; und

c)

Abgabe von Empfehlungen an die Delegationsleiter hinsichtlich der Aufnahme und Fortführung von Studien, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, und deren Veröffentlichung; Vorlage eines diesbezüglichen Berichts bei den Delegationsleitern zur Genehmigung.

XII.   Der Branchenbeirat

1.

Die Delegationsleiter richten einen Branchenbeirat ein, der als Verbindungsglied zu den Akteuren der Kautschukbranche, d. h. zu Industrie und Handel, zu akademischen Stellen sowie zu Forschung und Technologie, dient. Die Delegationsleiter führen ein transparentes Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Branchenbeirats ein.

2.

Der Branchenbeirat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese üben ihre Funktionen zwei Haushaltsjahre lang aus und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

3.

Der Branchenbeirat hat folgende Aufgaben:

a)

Er trägt mit Bemerkungen und Empfehlungen zur Festlegung des Arbeitsprogramms des Sekretariats bei;

b)

er unterstützt den Statistik- und Wirtschaftsausschuss bei der Überwachung und Überprüfung des Arbeitsprogramms des Sekretariats;

c)

er unterstützt den Statistik- und Wirtschaftsausschuss bei der Prüfung von Projektvorschlägen, die von anderen Organisationen finanziert werden; und

d)

er legt den Delegationsleitern die für erforderlich gehaltenen Berichte und Empfehlungen vor.

4.

Der Branchenbeirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; er kann zusätzliche Treffen ansetzen. Die Mitglieder haben auf den Versammlungen des Branchenbeirats gegebenenfalls einen Beobachterstatus.

5.

Der Branchenbeirat, vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, ist gegebenenfalls in allen Versammlungen der Delegationsleiter als Beobachter zugegen.

XIII.   Rechtsstellung

1.

Die Gruppe besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten; dies ist in dem zwischen dem Gastgeberland und der Gruppe geschlossenen Sitzabkommen geregelt.

2.

Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Befreiungen der Gruppe, ihres Generalsekretärs, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter ihrer Mitglieder sind für die Zeit, in der sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastgeberlands aufhalten, in dem zwischen dem Gastgeberland und der Gruppe geschlossenen Sitzabkommen geregelt.

XIV.   Haushalts- und Finanzbestimmungen

1.

Die Mitglieder leisten nach einer vereinbarten Berechnungsgrundlage Beiträge zur Finanzierung der Tätigkeiten der Gruppe. Sämtliche von den Mitgliedern geschuldeten Beträge sind in der Währung des Gastgeberlandes zu entrichten.

2.

60 % des genehmigten Jahreshaushalts sind durch Grundbeiträge zu decken, die von allen Mitgliedern in gleicher Höhe eingezahlt werden. Für die restlichen 40 % des genehmigten Haushalts kommen die Mitglieder im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer Produktion oder ihres Verbrauchs (der jeweils höhere Wert ist maßgebend) an Kautschuk in den drei dem jeweiligen Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahren auf. Liegen die erforderlichen Statistiken nicht vor, so setzt der Generalsekretär anhand der verfügbaren Angaben den zu zahlenden Beitrag fest und sucht die Zustimmung der betroffenen Mitglieder zu dieser Einschätzung.

3.

Neue Mitglieder, die der Gruppe im Laufe des Haushaltsjahres beitreten, entrichten ihre Beiträge anteilig (pro Monat) für den Rest des Jahres. Beiträge neuer Mitglieder sind ohne Rückwirkung auf die geltende Höhe der Beiträge der bestehenden Mitglieder im laufenden Haushaltsjahr, werden jedoch bei der Festsetzung der Beiträge für das Folgejahr berücksichtigt.

4.

Sofern die Gruppe nichts anderes beschließt, werden Mitgliedern, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, ihre Rechte zeitweilig entzogen, bis sämtliche für vergangene Jahre ausstehenden Beträge und die Beiträge für das laufende Jahr beglichen sind.

XV.   Änderungen

1.

Die Delegationsleiter können einvernehmlich gemäß Artikel VII Absatz 7.6 Änderungen an dieser Satzung annehmen. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern diese Änderungen mit.

2.

Die Delegationsleiter legen den Zeitpunkt und die Verfahren für die Anwendung dieser Änderungen fest.

XVI.   Beitritt zur Gruppe, Austritt bzw. Ausschluss aus der Gruppe

1.

Der Beitritt zur Gruppe erfolgt durch die Benachrichtigung des Generalsekretärs.

2.

Beim Beitritt hinterlegt die Europäische Union oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel III Absatz 4 beim Sekretariat eine von der zuständigen Stelle einer solchen Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeiten in den von dieser Satzung erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind; sie unterrichtet das Sekretariat über jede wesentliche nachträgliche Änderung dieser Zuständigkeiten. Erklärt die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation, für alle von dieser Satzung erfassten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zu besitzen, so können die Mitgliedstaaten solcher Organisationen nicht Mitglied in der Gruppe werden; sind sie bereits Mitglied, so müssen sie aus der Gruppe austreten.

3.

Der Austritt eines Mitglieds ist dem Generalsekretär schriftlich bis zum 1. November bekanntzugeben, damit der Austritt am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Mitglieder, die ihren Austritt nach dem 1. November bekanntgeben, sind für das folgende Haushaltsjahr beitragspflichtig.

4.

Befinden die Delegationsleiter, dass ein Mitglied gegen seine Verpflichtungen nach dieser Satzung verstößt, können sie dieses Mitglied einvernehmlich aus der Gruppe ausschließen. Ein Mitglied, das gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, darf nicht in seinen eigenen Belangen abstimmen.

5.

Finanzielle Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber der Gruppe, die gemäß dieser Satzung vor seinem Austritt oder Ausschluss angefallen sind, enden nicht mit dem Austritt oder Ausschluss.

6.

Ein aus der Gruppe ausgetretenes oder von ihr ausgeschlossenes Mitglied hat weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Gruppe, noch ist es bei Außerkraftsetzung dieser Satzung zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Gruppe verpflichtet.

XVII.   Außerkrafttreten

1.

Diese Satzung bleibt in Kraft, bis die Delegationsleiter einvernehmlich beschließen, sie außer Kraft zu setzen.

2.

Ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Satzung bleiben die Delegationsleiter höchstens 18 Monate im Amt, um die Auflösung der Gruppe, einschließlich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die nach Artikel VII Absatz 7.6 einvernehmlich zu fassen sind, haben sie während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben inne, die für diese Zwecke notwendig sind.


GESCHÄFTSORDNUNG DER INTERNATIONALEN KAUTSCHUKSTUDIENGRUPPE

EINLEITUNG

Die Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe wurde gemäß Artikel IX Absatz 9 der Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe verfasst. Diese Geschäftsordnung wurde von der Gruppe auf der Versammlung der Delegationsleiter am … in … angenommen.

1.   Finanzbestimmungen

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

1.1.   Mitgliedsbeiträge

1.1.1.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich nach Erhalt der offiziellen Rechnung des Sekretariats am 1. Juli fällig.

1.1.2.

Hat ein Mitglied seinen Beitrag nicht bis zum 1. Dezember vollständig gezahlt, so ersucht der Generalsekretär um sofortige Bezahlung.

1.1.3.

Wird der Betrag nicht bis zum 1. Februar vollständig beglichen, so meldet der Generalsekretär die Außenstände den Delegationsleitern. Die Delegationsleiter prüfen dann die Aussetzung sämtlicher Stimmrechte des entsprechenden Mitglieds, außer wenn es um Fragen geht, die sich unmittelbar aus einem Beschluss zur Auflösung der Gruppe ergeben.

1.1.4.

Wird der Betrag nicht bis zum 1. April vollständig beglichen, so setzen die Delegationsleiter — falls sie unter besonderen Umständen nicht anders entscheiden — sämtliche Dienste des Sekretariats für das entsprechende Mitglied aus.

1.1.5.

Hat eine Mitglied seinen Beitrag bis Ende des Haushaltsjahres nicht vollständig bezahlt, so erhöht sich der fällige Betrag zwecks Werterhalts um die jährliche Inflationsrate des Gastgeberlands, die auch zur Berechnung des Haushalts für jedes Jahr, für das Beiträge ausstehen, herangezogen wird — sofern die Delegationsleiter nicht anders entscheiden.

1.1.6.

Der angepasste Betrag wird vom Generalsekretär zum Ende jedes Quartals des Haushaltsjahres berechnet und dem entsprechenden Mitglied bekanntgegeben.

1.1.7.

Werden nach dieser Bestimmung Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen, so bleiben die Rechte des betroffenen Mitglieds unberührt.

1.2.   Bankkonto

1.2.1.

Ein auf die Internationale Kautschukstudiengruppe lautendes Bankkonto wird im Gastgeberland geführt.

1.2.2.

Die Transaktionen über dieses Bankkonto werden mittels Schecks abgewickelt, die von folgenden Personen unterzeichnet werden, oder mittels elektronischer Verfahren durch diese Personen:

a)

den Generalsekretär;

b)

in dessen Abwesenheit den Head of Economics and Statistics (Leiter für Wirtschaft und Statistik);

c)

in deren Abwesenheit den ernannten Vertreter des Gastgeberlands bei den Delegationsleitern.

1.2.3.

Bei Beträgen über 15 000 SGD sind zwei Unterschriften bei Schecks bzw. zwei Bestätigungen beim elektronischen Bankverkehr erforderlich, eine des Sekretariat und eine des ernannten Vertreters des Gastgeberlands bei den Delegationsleitern.

1.2.4.

Die Bücher des Sekretariats werden vom Head of Management and Administration (Leiter der Geschäftsführung und Verwaltung) geführt.

1.2.5.

Das Sekretariat überwacht alle relevanten Bankkonten im Gastgeberland.

1.2.6.

Eingehende Gelder sind unverzüglich auf die Bank einzuzahlen. Der Generalsekretär führt ein Vorschusskonto für kleinere Auslagen und Einnahmen bis zur Höhe von 1 000 SGD.

1.3.   Bestimmungen für Ausschreibungen

Das Sekretariat vergibt Aufträge für Dienstleistungen durch eine der folgenden Methoden auf der Grundlage des geschätzten Auftragswerts (GAW). Das Sekretariat umgeht nicht das Ausschreibungsverfahren, indem es den GAW „aufteilt“.

1.3.1.

Beschaffungen von geringem Wert, deren GAW 3 000 SGD ohne GST (Mehrwertsteuer) nicht überschreitet: Die Beschaffungen können direkt beim Anbieter vorgenommen werden, wenn a) der Preis der Ware bzw. der Dienstleistung durch vorherige Beschaffung bekannt ist oder b) der Preis vom Anbieter bekanntgegeben wurde oder durch die Medien oder andere zuverlässige Quellen wie z. B. Handzettel oder das Internet bekannt ist. Darüber hinaus sollte der Preis angemessen sein.

1.3.2.

Beschaffungen auf der Grundlage von Angeboten, wenn der GAW 70 000 SGD ohne GST (Mehrwertsteuer) nicht überschreitet: Das Sekretariat muss Angebote von mindestens drei geeigneten Anbietern einholen und sich, soweit möglich, für das Angebot mit dem niedrigsten Preis entscheiden. Wenn für eine Beschaffung nicht das Angebot mit dem niedrigsten Preis ausgewählt wird, ist eine Begründung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Bei jeder Beschaffungsentscheidung ist die Zustimmung des Generalsekretärs erforderlich.

1.3.3.

Beschaffungen auf der Grundlage einer Ausschreibung bei einem GAW über 70 000 SGD ohne GST (Mehrwertsteuer): Das Sekretariat muss im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens Angebote von mindestens drei geeigneten Anbietern einholen. Anschließend muss das Sekretariat einen Evaluierungsbericht zu den Angeboten erstellen und diesen zusammen mit den notwendigen Empfehlungen und Anmerkungen an die Delegationsleiter übermitteln. Bei jeder Beschaffungsentscheidung ist die Zustimmung der Delegationsleiter erforderlich.

1.4.   Ernennungen von Rechnungsprüfern

1.4.1.

Die Einsetzung der Rechnungsprüfer gemäß Artikel IX Absatz 7 der Satzung erfolgt auf Empfehlung des Generalsekretärs; dieser überwacht die Leistungen der Rechnungsprüfer. Alle vier Jahre ruft der Generalsekretär zur Einreichung von Angeboten mindestens dreier staatlich zugelassener Rechnungsprüfungsfirmen auf.

1.4.2.

Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der Konten wird den Mitgliedern sobald wie möglich nach Abschluss jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er von den Delegationsleitern auf ihrer nächsten Versammlung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach auf der Website der Internationalen Kautschukstudiengruppe veröffentlicht.

1.5.   Haushalt

1.5.1.

Der Generalsekretär ist dafür verantwortlich, dass bis zum 31. März jedes Jahres ein Haushaltsentwurf für das jeweils nächste Haushaltsjahr erstellt und den Delegationsleitern zur Genehmigung vorgelegt wird.

1.5.2.

Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedern den genehmigten Haushalt.

1.5.3.

Für die Reise- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern, die bei Versammlungen der Gruppe anfallen, kommen die jeweiligen Mitglieder selbst auf.

1.6.   Jahresabschluss

1.6.1.

Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedern nach Ablauf des Haushaltsjahres so schnell wie möglich einen Jahresabschluss. Nach Genehmigung durch die Delegationsleiter wird der Jahresabschluss vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und den Rechnungsprüfern beglaubigt.

1.6.2.

Der ordnungsgemäß unterzeichnete und beglaubigte Jahresabschluss verbleibt im Sekretariat.

2.   Versammlungen der Delegationsleiter

2.1.

Die Delegationsleiter können jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn entweder eine einfache Mehrheit von ihnen oder der Generalsekretär mit Zustimmung des Vorsitzenden dies beantragt.

2.2.

Die Ankündigung der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und die schriftliche Begründung für die Versammlung werden den Mitgliedern vom Generalsekretär in Abstimmung mit dem Vorsitzenden mindestens 30 Tage im Voraus übermittelt; in Dringlichkeitsfällen kann diese Frist auf 15 Tage verkürzt werden. In letzteren Fällen ist in der Benachrichtigung der Grund der Dringlichkeit anzugeben.

2.3.

Die vorläufige Tagesordnung für jede Versammlung wird vom Generalsekretär in Abstimmung mit dem Vorsitzenden erstellt. Wünscht ein Mitglied die Erörterung einer besonderen Frage auf einer Versammlung, so setzt es nach Möglichkeit 60 Tage vor Versammlungsbeginn den Generalsekretär hiervon in Kenntnis und fügt der betreffenden Mitteilung eine schriftliche Erläuterung bei.

2.4.

Jedes Mitglied nennt dem Generalsekretär im Rahmen seiner Möglichkeiten spätestens fünf Tage vor Versammlungsbeginn die Namen der Delegierten, Stellvertreter und Berater zu nennen, die es auf der Versammlung vertreten.

3.   Bestellung des Generalsekretärs

3.1.

Die Bestellung des Generalsekretärs durch die Delegationsleiter nach Artikel X Absatz 3 der Satzung erfolgt auf Grundlage einer Empfehlung eines zu diesem Zweck eingesetzten Auswahlkomitees.

3.2.

Das Auswahlkomitee wird von den Delegationsleitern eingerichtet, in der Regel mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generalsekretärs.

3.3.

Das Auswahlkomitee besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Delegationsleiter, die auch den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz im Komitee führen, und jedem weiteren Mitglied, das ihm angehören möchte.

3.4.

Der amtierende Generalsekretär nimmt an den Versammlungen des Auswahlkomitees als Berater ohne Stimmrecht teil.

3.5.

Sämtliche Kosten, die durch die Teilnahme an Versammlungen des Auswahlkomitees und die Beteiligung am Auswahlverfahren entstehen, werden von den Mitgliedern selbst getragen.

3.6.

Das Auswahlkomitee legt die Auswahlkriterien für die Stelle des Generalsekretärs fest und entscheidet, in welcher Form angekündigt wird, dass die Stelle zu besetzen ist. Die Ankündigung wird in geeigneten internationalen Medien veröffentlicht und über die Kanäle der Internationalen Kautschukstudiengruppe verbreitet. Sie wird an alle Mitglieder weitergeleitet, die für die Verbreitung in ihrem Land bzw. ihren Ländern sorgen.

3.7.

Bewerbungen nimmt der Generalsekretär entgegen; er ist für den verwaltungstechnischen Teil des Einstellungsverfahrens zuständig.

3.8.

Das Auswahlkomitee tritt nach Bedarf zusammen, um bis zu sechs Bewerber für Vorstellungsgespräche auszuwählen. Bewerben können sich Staatsangehörige der Mitgliedsländer.

3.9.

Die Gespräche mit den ausgewählten Bewerbern dienen dazu, einstimmig oder einvernehmlich einen Kandidaten auszuwählen, der über die erforderliche Erfahrung, Persönlichkeit und Unparteilichkeit verfügt und in der Lage ist, effizient mit hochrangigen Vertretern der Mitgliedsregierungen und anderer Regierungen sowie mit internationalen und privaten Organisationen zusammenzuarbeiten, und diesen Kandidaten den Delegationsleitern zur Bestellung zum Generalsekretär vorzuschlagen. Außerdem wird ein Ersatzkandidat vorgeschlagen, für den Fall, dass der gewählte Bewerber aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Posten nicht antreten kann. Kann sich das Komitee nicht auf einen Kandidaten einigen, so können den Delegationsleitern zwei einvernehmlich bestimmte Kandidaten genannt werden.

3.10.

Die Bedingungen der Bestellung und des Vertrags werden von den Delegationsleitern festgelegt.

3.11.

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund erfordert sowohl in der Gruppe der Naturkautschukhersteller als auch in der Gruppe der Kautschukverbraucher die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden; überdies müssen diese Stimmen zusammengenommen mindestens der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden entsprechen.

4.   Arbeit des Sekretariats

4.1.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben übt das Sekretariat keine Tätigkeiten aus, aus denen sich ein Interessenskonflikt ergäbe.

4.2.

Das Sekretariat ersucht weder um Weisungen von einzelnen Mitgliedern oder Stellen außerhalb der Gruppe, noch werden ihm Weisungen von ihnen erteilt. Der Generalsekretär und das Personal haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich den Delegationsleitern unterstellt sind, nachteilig auswirken könnten.

4.3.

Jedes Mitglied achtet den Verantwortungsbereich des Generalsekretärs und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

4.4.

Das Sekretariat tut sein Möglichstes, um dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeitsrechte der Handlungen von Personen oder Unternehmen, die Kautschuk produzieren, verarbeiten, in Verkehr bringen oder verbrauchen, nicht durch veröffentlichte Informationen verletzt werden.

4.5.

Das Sekretariat veröffentlicht regelmäßig ein Rubber Statistical Bulletin (Statistisches Bulletin über Kautschuk) und einen Rubber Industry Report (Bericht über die Kautschukindustrie) sowie Berichte über Projekte und Studien.

5.   Branchenbeirat

5.1.

Dem Branchenbeirat gehören höchstens dreißig Personen an, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von den Delegationsleitern für jeweils höchstens drei Jahre ernannt werden. Die Mitgliedschaft kann um weitere drei Jahre verlängert werden.

5.2.

Wenn die Delegationsleiter beschließen, die Zusammensetzung des Branchenbeirats zu ändern, fordert das Sekretariat die Mitglieder, den Branchenbeirat selbst und die assoziierten Mitglieder auf, Kandidaten für den Branchenbeirat vorzuschlagen.

5.3.

Das Sekretariat empfiehlt den Delegationsleitern einen oder mehrere Kandidaten für die mögliche Ernennung in den Branchenbeirat.

5.4.

Die neu ernannten Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit nach Beschluss der Delegationsleiter auf.

5.5.

Der Generalsekretär moderiert die Versammlungen des Branchenbeirats.

5.6.

Der Branchenbeirat legt seine eigene Geschäftsordnung fest, die mit der Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe und dieser Geschäftsordnung in Einklang stehen muss.

5.7.

Satzungsgemäß lässt der Beobachterstatus in allen Versammlungen der Gruppe die Teilnahme an Beratungen über vertrauliche Angelegenheiten sowie Haushalts- und Finanzfragen nicht zu.

5.8.

Für die Reise- und Aufenthaltskosten, die bei Versammlungen anfallen, kommen die Mitglieder des Branchenbeirats selbst auf.

6.   Assoziierte Mitglieder

6.1.

Jedes Unternehmen und jede Einrichtung, die ein Interesse an der Kautschukindustrie haben, kann gegen Bezahlung eines angemessenen Jahresbeitrags assoziiertes Mitglied dieses Gremiums werden.

6.2.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einrichtungen oder Einzelpersonen aus dem Hoheitsgebiet eines der Mitglieder 3 000 SGD, für andere 6 000 SGD.

6.3.

Assoziierte Mitglieder haben kostenlosen Zugang zu allen auf der Website für assoziierte Mitglieder verfügbaren Informationen. Bei darüber hinausgehenden Anfragen fallen Kosten an.

7.   Weltkautschukgipfel

Wenn die Gruppe eine Einladung von einem Nichtmitglied oder Mitglied erhält, den Weltkautschukgipfel zu veranstalten, prüft sie die Einladung und nimmt sie nur unter der Voraussetzung an, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen.

8.   Änderungen und Überarbeitungen

Die Delegationsleiter können diese Geschäftsordnung jederzeit, jedoch ausschließlich einvernehmlich, ändern oder überarbeiten.