5.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 60/21


BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 17. Februar 2011

über den Status Äquatorialguineas nach dem geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommen

(2011/145/EU)

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1), am 25. Juni 2005 in Luxemburg erstmals geänderte (2) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wie zum zweiten Mal in Ougadougou am 22. Juni 2010 geändert (3) (im Folgenden „geändertes AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 3 und 4,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist gemäß seinem Artikel 93 Absatz 3 am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Das geänderte AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist seit dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewendet worden.

(2)

Äquatorialguinea hat das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen am 25. Juni 2005 unterzeichnet und hat eine Ratifikationsurkunde mit Vorbehalt hinterlegt, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. Folglich ist die Ratifizierung nach Artikel 93 Absatz 4 des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nicht wirksam geworden.

(3)

Nach Artikel 94 des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet.

(4)

Im Mai 2010 hat Äquatorialguinea einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachterstatus vorgelegt, der es Äquatorialguinea erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen eingerichteten gemeinsamen Institutionen mitzuarbeiten.

(5)

Der Beobachterstatus soll bis zum 30. April 2011 gelten. Äquatorialguinea sollte die Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, hinterlegen.

(6)

Der Ministerrat hat am 21. Juni 2010 in Ouagadougou nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vereinbart, den Botschafterausschuss zu ermächtigen, einen Beschluss in seinem Namen zu fassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Annahme des Antrags auf Beitritt und Beobachterstatus

Der Antrag Äquatorialguineas auf Beitritt zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten, am 25. Juni 2005 in Luxemburg erstmals geänderten und zum zweiten Mal in Ougadougou am 22. Juni 2010 geänderten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „geändertes AKP-EU Partnerschaftsabkommen“) wird angenommen.

Äquatorialguinea wird bis zum 30. April 2011 der Beobachterstatus nach dem geänderten AKP-EU Partnerschaftsabkommen gewährt.

Äquatorialguinea muss seine Beitrittsurkunde spätestens bis zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des geänderten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der EU und beim AKP-Sekretariat, hinterlegt haben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2011.

Für den AKP-EU-Ministerrat im Namen des AKP-EU-Botschafterausschusses

Der Präsident

GYÖRKÖS P.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 44.