15.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 135/2011

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2011 vom 30. September 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) Folgendes hinzugefügt:

„ , geändert durch:

32009 L 0114: Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 318 vom 1.12.2011, S. 39.

(2)   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.