15.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 134/2011

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2009 vom 25. September 2009 geändert (1).

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 0213: Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommen vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 6.

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.