15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/19 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 134/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2009 vom 25. September 2009 geändert (1). |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32011 R 0213: Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 213/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommen vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 304 vom 19.11.2009, S. 6.
(2) ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.