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15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 130/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2011 vom 21. Oktober 2011 (1) geändert. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 253/2011 der Kommission vom 15. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XIII (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Der Beschluss 2010/296/EU der Kommission vom 21. Mai 2010 zur Einrichtung eines Registers für Biozid-Produkte (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
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2. |
Nach Nummer 12zy (Beschluss 2010/675/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 253/2011 und des Beschlusses 2010/296/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 80.
(2) ABl. L 69 vom 16.3.2011, S. 7.
(3) ABl. L 126 vom 22.5.2010, S. 26.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.