|
15.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 126/2011
vom 2. Dezember 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert. |
|
(2) |
Die Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Mit der Richtlinie 2009/57/EG wird die Richtlinie 77/536/EWG des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
|
(5) |
Mit der Richtlinie 2009/75/EG wird die Richtlinie 79/622/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Text von Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 L 0057: Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Anhang VI wird Folgendes angefügt:
|
|
2. |
Der Text von Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32009 L 0075: Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Anhang VI wird Folgendes angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/57/EC und 2009/75/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 25.
(2) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.
(3) ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.
(4) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1.
(5) ABl. L 179 vom 17.7.1979, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.