15.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2011

vom 2. Dezember 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Richtlinie 2009/57/EG wird die Richtlinie 77/536/EWG des Rates (4) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Richtlinie 2009/75/EG wird die Richtlinie 79/622/EWG des Rates (5) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0057: Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang VI wird Folgendes angefügt:

 

‚IS für Island

 

FL für Liechtenstein

 

16. für Norwegen‘ “.

2.

Der Text von Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:

32009 L 0075: Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) (ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang VI wird Folgendes angefügt:

 

‚IS für Island

 

FL für Liechtenstein

 

16. für Norwegen‘ “.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/57/EC und 2009/75/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)   ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 25.

(2)   ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.

(4)   ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1.

(5)   ABl. L 179 vom 17.7.1979, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.