22.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/74 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 113/2011
vom 21. Oktober 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Richtlinie 2009/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2009 zur Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit an den technischen Fortschritt (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Mit der Richtlinie 2009/67/EG wird die Richtlinie 93/92/EWG des Rates (6) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(7) |
Mit der Richtlinie 2009/78/EG wird die Richtlinie 93/31/EWG des Rates (7) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text der Nummern 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) und 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Unter Nummer 45zn (Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „geändert durch:
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3. |
Unter den Nummern 45zl (Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45zo (Richtlinie 2005/78/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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4. |
Nach Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2008/74/EG, 2009/1/EG, 2009/67/EG und 2009/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 21. Oktober 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 20.
(2) ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51.
(3) ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31.
(4) ABl. L 222 vom 25.8.2009, S. 1.
(5) ABl. L 231 vom 3.9.2009, S. 8.
(6) ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 1.
(7) ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19.
(8) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.