6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2011

vom 19. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (3), (EWG) Nr. 2408/92 (4) und (EWG) Nr. 2409/92 (5) des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) erhält folgende Fassung:

32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 4 Buchstabe f werden die Wörter ‚ ,sofern nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt;‘ durch Folgendes ersetzt:

‚.Betriebsgenehmigungen mit Rechtswirkung auf den gesamten EWR können jedoch auf der Grundlage von Ausnahmen bezüglich dieses Erfordernisses erteilt werden, die in Übereinkünften mit Drittstaaten vorgesehen sind, denen die Gemeinschaft oder ein oder mehrere EFTA-Staaten als Vertragspartei angehören, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst.‘

b)

In Artikel 16 Absatz 9 Unterabsatz 2 wird Folgendes angefügt:

‚sowie Regionalflughäfen in Island und in den vier nördlichsten Bezirken Norwegens.‘ “

2.

Der Text von Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates) wird gestrichen.

3.

Der Text von Nummer 66b (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 20. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.

(5)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.