6.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/62 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 90/2011
vom 19. Juli 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2011 vom 1. Juli 2011 (1) geändert. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (3), (EWG) Nr. 2408/92 (4) und (EWG) Nr. 2409/92 (5) des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 64a (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 1008: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
|
2. |
Der Text von Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates) wird gestrichen. |
3. |
Der Text von Nummer 66b (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.
(3) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.
(4) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.
(5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15.
(6) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.