6.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/59 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 87/2011
vom 1. Juli 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Einklang mit Anpassung bb unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des Abkommens die Zahlen über die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern vorgelegt. Diese Zahlen wurden in Zusammenarbeit mit Eurocontrol nach derselben Methode wie die EU-weiten historischen Luftverkehrsemissionen ermittelt. |
(4) |
Nach der genannten Anpassung beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern zu den in Artikel 1 des Beschlusses 2011/149/EU der Kommission genannten EU-weiten historischen Luftverkehrsemissionen hinzufügt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apa (Entscheidung 2009/450/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„21apb. |
32011 D 0149: Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42). Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt: ‚Die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern werden auf 1 943 935 Tonnen CO2 festgesetzt. Die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen werden auf 221 420 279 Tonnen CO2 festgesetzt.‘ “ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/149/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 39.
(2) ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42.
(3) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.