6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 87/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011 vom 20. Mai 2011 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Einklang mit Anpassung bb unter Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) von Anhang XX des Abkommens die Zahlen über die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern vorgelegt. Diese Zahlen wurden in Zusammenarbeit mit Eurocontrol nach derselben Methode wie die EU-weiten historischen Luftverkehrsemissionen ermittelt.

(4)

Nach der genannten Anpassung beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuss über die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen, indem er die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern zu den in Artikel 1 des Beschlusses 2011/149/EU der Kommission genannten EU-weiten historischen Luftverkehrsemissionen hinzufügt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21apa (Entscheidung 2009/450/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„21apb.

32011 D 0149: Beschluss 2011/149/EU der Kommission vom 7. März 2011 über historische Luftverkehrsemissionen gemäß Artikel 3c Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚Die historischen Luftverkehrsemissionen für die Flüge innerhalb der Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten, zwischen ihren Hoheitsgebieten und zwischen den EFTA-Staaten und Drittländern werden auf 1 943 935 Tonnen CO2 festgesetzt.

Die EWR-weiten historischen Luftverkehrsemissionen werden auf 221 420 279 Tonnen CO2 festgesetzt.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/149/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 39.

(2)  ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 42.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.