6.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/50


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2011

vom 1. Juli 2011

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert.

(2)

Der Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/87/EU wird die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des Abkommens erhält der Text von Nummer 5ef (Entscheidung 2002/16/EG der Kommission) folgende Fassung:

32010 D 0087: Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2010/87/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 4.

(2)  ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5.

(3)  ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.