6.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 262/50 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 79/2011
vom 1. Juli 2011
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2009 vom 22. Oktober 2009 (1) geändert. |
(2) |
Der Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2010/87/EU wird die Entscheidung 2002/16/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des Abkommens erhält der Text von Nummer 5ef (Entscheidung 2002/16/EG der Kommission) folgende Fassung:
„32010 D 0087: Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5)“.
Artikel 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/87/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Juli 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Kurt JÄGER
(1) ABl. L 334 vom 17.12.2009, S. 4.
(2) ABl. L 39 vom 12.2.2010, S. 5.
(3) ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 52.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.