30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 171/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 33/2011

vom 1. April 2011

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2010 vom 10. Dezember 2010 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2010/71/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metofluthrin in Anhang I (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2010/72/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32010 L 0071: Richtlinie 2010/71/EU der Kommission vom 4. November 2010 (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 17).

32010 L 0072: Richtlinie 2010/72/EU der Kommission vom 4. November 2010 (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 20)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2010/71/EU und 2010/72/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 85 vom 31.3.2011, S. 11.

(2)   ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 17.

(3)   ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 20.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.