30.6.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/8 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 11/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2007 vom 28. September 2007 (1) geändert. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Richtlinie 2009/142/EG wird die Richtlinie 90/396/EWG des Rates (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel V des Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 90/396/EWG des Rates) folgende Fassung:
„32009 L 0142: Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)“.
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/142/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 16.
(2) ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10.
(3) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.