7.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 93/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 1/2011
vom 11. Februar 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert. |
(2) |
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2010 vom 11. Juni 2010 (2) geändert. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (3) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (4) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (5) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (7) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (8) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (10) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (11) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wird mit Wirkung vom 13. April 2010 die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 13. April 2010 aus diesem zu streichen ist. |
(13) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aus diesem zu streichen ist — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Nach Nummer 7 (Beschluss 2008/591/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 2
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 13 (Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
2. |
Der Text von Nummer 15 (Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen. |
3. |
Nach Nummer 30 (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009 und (EG) Nr. 643/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 12. Februar 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (14).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2011.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Gianluca GRIPPA
(1) ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 9.
(2) ABl. L 244 vom 16.9.2010, S. 22.
(3) ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45.
(4) ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8.
(5) ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3.
(6) ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17.
(7) ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.
(8) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.
(9) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35.
(10) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
(11) ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.
(12) ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33.
(13) ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36.
(14) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.