22011A0406(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Amtsblatt Nr. L 090 vom 06/04/2011 S. 002 - 007


Abkommen

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,

und

DIE REGIERUNG JAPANS,

IN DEM WUNSCH, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen Japan und der Gemeinschaft weiter auszubauen, und in Anbetracht der raschen Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstandes und ihres positiven Beitrags zur Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit;

IN DEM WUNSCH, den Gegenstandsbereich der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse durch den Aufbau einer produktiven Partnerschaft auszudehnen, die friedlichen Zwecken dient und für beide Seiten von Nutzen ist;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Japans und der Gemeinschaft beitragen;

IN DEM WUNSCH, für die Durchführung der Kooperationstätigkeiten einen förmlichen Rahmen zu schaffen, der die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie zwischen den Vertragsparteien verstärken wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten zu friedlichen Zwecken.

(2) Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitige und gleichwertige Beiträge und Vorteile;

b) Zugang zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie Projekten und Anlagen der jeweils anderen Vertragspartei für Gastforscher;

c) rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sein können;

d) Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Japans und der Gemeinschaft.

Artikel 2

(1) Die Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens umfassen direkte und indirekte Kooperationstätigkeiten.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Die "Vertragsparteien" sind die Regierung Japans und die Gemeinschaft;

b) "direkte Kooperationstätigkeiten" sind Kooperationstätigkeiten, bei denen die Vertragsparteien oder ihre Behörden zusammenarbeiten;

c) "indirekte Kooperationstätigkeiten" sind Kooperationstätigkeiten, bei denen Personen Japans und der Gemeinschaft im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten zusammenarbeiten;

d) "Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte" sind das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung der Gemeinschaft oder Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte der Regierung Japans bzw. ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die auf einem wettbewerblichen Finanzierungssystem beruhen;

e) "Personen" bedeutet:

i) in Bezug auf Japan: japanische Staatsangehörige und juristische Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften Japans gegründet wurden, und

ii) in Bezug auf die Gemeinschaft: Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und juristische Personen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder dem Gemeinschaftsrecht gegründet wurden;

f) "Behörden" bedeutet:

i) in Bezug auf Japan: die Behörden der Regierung Japans, und

ii) in Bezug auf die Gemeinschaft: die Europäische Kommission;

g) "öffentliche Einrichtungen" sind öffentliche Einrichtungen, deren Finanz- und Arbeitsplanung von den zuständigen Ministern der japanischen Regierung genehmigt werden und deren Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte auf der Grundlage des wettbewerblichen Finanzierungssystems mit ihrem Einverständnis in die Programme und Projekte für indirekte Kooperationstätigkeiten aufgenommen werden;

h) "Rechte des geistigen Eigentums" hat die Bedeutung von "geistigem Eigentum", die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegt ist.

Artikel 3

(1) Direkte Kooperationstätigkeiten können in Folgendem bestehen:

a) verschiedene Formen von Treffen, zum Beispiel Sachverständigentreffen, zur Erörterung und zum Austausch von Informationen über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder spezieller Themen und zur Ermittlung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten, die sinnvollerweise in Zusammenarbeit durchgeführt werden können;

b) Austausch von Informationen über Tätigkeiten, politische Strategien, Gepflogenheiten sowie Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften, die Forschung und Entwicklung betreffen;

c) Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Technikern oder sonstigen Fachleuten zu allgemeinen oder speziellen Themen;

d) sonstige Formen von Kooperationstätigkeiten, die der in Artikel 6 dieses Abkommens genannte Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ermittelt, vorschlägt und beschließt.

(2) Zum Zweck der Entwicklung indirekter Kooperationstätigkeiten kann sich jede Person einer Vertragspartei vorbehaltlich der Anhänge I und II dieses Abkommens an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten, die von der anderen Vertragspartei, ihren Behörden oder öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden, gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei beteiligen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, die an einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, können die Einzelheiten und Verfahren dieser Kooperationstätigkeit festlegen.

Artikel 5

Jede Vertragspartei oder ihre Behörden können gegebenenfalls mit Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei oder deren Behörden die Beteiligung von Forschern und Organisationen aus allen Sektoren der Forschung, einschließlich des Privatsektors, an den direkten Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gestatten.

Artikel 6

(1) Im Hinblick auf eine effektive Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachstehend "Gemischter Ausschuss") ein. Der Vorsitz des Gemischten Ausschusses wird von Beamten des japanischen Außenministeriums und der Europäischen Kommission gemeinsam geführt.

(2) Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Informations- und Meinungsaustausch über Fragestellungen der Wissenschafts- und Technologiepolitik;

b) Ermittlung und Vorschlag der kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens sowie Beschlussfassung darüber;

c) Überprüfung und Erörterung der Ergebnisse der Kooperationstätigkeiten dieses Abkommens;

d) Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens;

e) regelmäßige Überprüfung des Zugangs zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei sowie der Vorkehrungen für Gastforscher; Prüfung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zugangs und zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Reziprozitätsprinzips im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens.

(3) Entscheidungen des Gemischten Ausschusses müssen einvernehmlich getroffen werden.

(4) Der Gemischte Ausschuss tritt nach einem einvernehmlich vereinbarten Zeitplan, vorzugsweise mindestens einmal alle zwei Jahre, zusammen.

(5) Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, abwechselnd von der japanischen Regierung und von der Gemeinschaft ausgerichtet.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Reise- und Unterkunftskosten ihrer Teilnehmer an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Sitzungen übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

(7) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Außerhalb der Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss auf diplomatischem Wege Beschlüsse fassen.

Artikel 7

Die Durchführung dieses Abkommens hängt von der Verfügbarkeit bewilligter Finanzmittel ab und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien können nicht geschützte wissenschaftliche und technische Informationen, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, der Öffentlichkeit auf herkömmlichem Weg und nach den üblichen Verfahren der teilnehmenden Behörden zugänglich machen.

(2) Rechte des geistigen Eigentums und nicht offengelegte Informationen, die während der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen, erworben oder angemeldet worden sind, werden gemäß Anhang II dieses Abkommens behandelt.

Artikel 9

Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften nach besten Kräften dafür ein, dass die Personen, die die Kooperationstätigkeiten im Rahmen des Abkommens durchführen, alle Möglichkeiten erhalten, damit der freie Verkehr und der Aufenthalt von an Kooperationstätigkeiten beteiligten Forschern erleichtert wird, wie auch die Ein- und Ausfuhr von für den Einsatz bei diesen Kooperationstätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten und Ausrüstungsgegenständen in ihrem Hoheitsgebiet beziehungsweise aus ihrem Hoheitsgebiet erleichtert werden.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus bestehenden und künftigen Kooperationsabkommen zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der Regierung Japans und der Regierung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

Artikel 11

Alle Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch gegenseitige Konsultation geregelt.

Artikel 12

Die Anhänge I und II dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren mitteilen.

(2) Das Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und bleibt auch danach in Kraft, sofern es von keiner Vertragspartei am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums oder danach unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens unternommenen Kooperationstätigkeiten, die zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens nicht vollständig ausgeführt sind, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß Anhang II dieses Abkommens entstanden sind.

(4) Jede Vertragspartei kann alle fünf Jahre die Auswirkungen und Tätigkeiten dieses Abkommens bewerten; die Vertragspartei, die eine Bewertung vornimmt, unterrichtet die andere Vertragspartei über die Bewertungsergebnisse. Jede Vertragspartei unternimmt alle Schritte, um die von der anderen Vertragspartei vorgenommene Bewertung zu erleichtern.

(5) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel geändert werden. Änderungen treten — soweit nichts anderes vereinbart wird — unter den Bedingungen des Absatzes 1 in Kraft.

Dieses Abkommen und die Anhänge I und II dieses Abkommens sind in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung sind der englische und der japanische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten November 2009.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Regierung Japans

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ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON PERSONEN AN FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN UND -PROJEKTEN

I. Schließt im Rahmen dieses Abkommens eine Vertragspartei bzw. eine ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen einen Vertrag über Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte mit einer Person der anderen Vertragspartei, bemüht sich letztere auf Ersuchen darum, der erstgenannten Vertragspartei, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung zu leisten, die für diese Vertragspartei bzw. ihre Behörden oder öffentlichen Einrichtungen für die reibungslose Durchführung des Vertrags erforderlich oder hilfreich ist.

II. In Japan ansässige Personen können sich am Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung beteiligen. Die Beteiligung in Japan ansässiger Personen findet im Einklang mit den Regeln für die Durchführung des Rahmenprogramms sowie für die Beteiligung und Verbreitung statt.

III. In der Gemeinschaft ansässige Personen können an wettbewerblich finanzierten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten der Regierung Japans bzw. ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen teilnehmen, die auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten durchgeführt werden, die denen des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung vergleichbar sind. Die Beteiligung in der Gemeinschaft ansässiger Personen findet im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Japans und den relevanten Regeln für die Durchführung des jeweiligen Programms oder Projekts sowie für die Beteiligung und Verbreitung statt.

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ANHANG II

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND NICHT OFFENGELEGTE INFORMATIONEN

I. Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien bei direkten Kooperationstätigkeiten

1. Abgesehen von den in Absatz 3 genannten Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gelten für Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, die folgenden Regeln:

a) Eigentümerin der Rechte des geistigen Eigentums ist die Vertragspartei bzw. deren Behörde, die das geistige Eigentum generiert hat. Wurde das geistige Eigentum gemeinsam geschaffen, konsultieren die Vertragsparteien bzw. ihre Behörden einander, um sich über das Eigentum an den diesbezüglichen Rechten bzw. deren Zuweisung zu einigen, wobei der jeweilige Anteil der Vertragsparteien bzw. ihrer Behörden an den Arbeiten zu berücksichtigen ist.

b) Die Vertragspartei bzw. deren Behörde, die Eigentümerin der Rechte des geistigen Eigentums ist, gewährt der Vertragspartei bzw. deren Behörden zum Zwecke der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten eine Lizenz zur Nutzung der Rechte, wenn dies notwendig ist, um die andere Vertragspartei bzw. deren Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Arbeiten an dem jeweiligen Projekt im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen. Handelt es sich um Patente oder Gebrauchsmuster, ist die Lizenz unentgeltlich zu gewähren. Die Gewährung einer Lizenz für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums gemäß diesem Unterabsatz unterliegt den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei; die Bedingungen sind vor Beginn des jeweiligen Projekts von den Vertragsparteien bzw. ihren Behörden zu vereinbaren.

2. Die Vertragspartei bzw. deren Behörde, die Eigentümerin von Rechten des geistigen Eigentums ist, die im Rahmen direkter Kooperationstätigkeiten angemeldet wurden, gewährt der Vertragspartei bzw. deren Behörden zum Zwecke der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten eine Lizenz zur Nutzung der Rechte, wenn dies notwendig ist, um die andere Vertragspartei bzw. deren Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Arbeiten an dem jeweiligen Projekt im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen. Die Gewährung einer Lizenz für die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums gemäß diesem Absatz unterliegt den entsprechenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei; die Bedingungen sind vor Beginn des jeweiligen Projekts von den Vertragsparteien bzw. ihren Behörden zu vereinbaren.

3. Für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte der Vertragsparteien bzw. ihrer Behörden gelten die folgenden Regeln:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei bzw. eine ihrer Behörden wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die sich aus direkten Kooperationstätigkeiten ergeben, über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, Videoaufzeichnungen und digitale Speichermedien, setzt sich diese Vertragspartei nach besten Kräften dafür ein, dass die andere Vertragspartei in allen Ländern, in denen ein Urheberrechtsschutz besteht, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke erhält.

b) Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines gemäß Buchstabe a urheberrechtlich geschützten Werks müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

II. Nicht offengelegte Informationen bei direkten Kooperationstätigkeiten

Für nicht offengelegte Informationen der Vertragsparteien bzw. ihrer Behörden gelten die folgenden Regeln:

1. Wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bzw. ihren Behörden Informationen mitteilt, die zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich sind, gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offengelegt werden dürfen.

2. Eine Vertragspartei bzw. eine ihrer Behörden, die nicht offengelegte Informationen erhält, kann in eigener Verantwortung diese Informationen ihren Behörden oder von den Behörden — innerhalb oder außerhalb der Behörde — beschäftigten Personen mitteilen, wenn dies notwendig ist, um die Behörden bzw. Personen in die Lage zu versetzen, ihre Arbeiten an dem jeweiligen Projekt im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen.

3. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei bzw. ihrer Behörde, die die nicht offengelegten Informationen zur Verfügung stellt, kann die andere Vertragspartei (bzw. ihre Behörde) nicht offengelegte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 2 zulässig wäre. Die Vertragsparteien bzw. ihre Behörden arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen.

4. Informationen, die bei im Rahmen dieses Abkommens organisierten Seminaren, Sitzungen, Personalabstellungen und der Nutzung von Einrichtungen erworben werden, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offengelegten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist, und werden entsprechend den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 behandelt.

5. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Verbreitungseinschränkungen und -bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.

III. Rechte des geistigen Eigentums von Personen bei indirekten Kooperationstätigkeiten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Rechte des geistigen Eigentums von Personen der anderen Vertragspartei, die sich an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen bzw. -projekten der erstgenannten Vertragspartei bzw. ihrer Behörden oder öffentlichen Einrichtungen beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen stehen, die für die Regierung Japans und die Gemeinschaft bzw. alle ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind, u. a. mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation), der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

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