23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/71


BESCHLUSS Nr. 1/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

vom 24. Juni 2010

gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

zur gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan

(2010/637/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH (im Folgenden: „der Gemischte Ausschuss“) —

gestützt auf das am 30. Januar 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 21;

in der Erwägung, dass Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) in der Europäischen Union (im Folgenden: „die Union“) und in Japan laut einer gemeinsamen Bewertung Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmäßigem Handeln darstellen und die Anforderungen für eine Aufnahme in solche Programme miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen;

in der Erwägung, dass in den Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäß dem von der Weltzollorganisation angenommenen Framework of Standards (SAFE) angewendet werden;

in der Erkenntnis, dass für die Durchführung jedes Programms spezielle Vorschriften gelten;

in der Erwägung, dass die Union und Japan gemäß dem Abkommen die Zusammenarbeit im Zollbereich ausbauen wollen, um den Handel zu erleichtern, und dass die Sicherheit im Zollbereich sowie Vereinfachungen in der internationalen Lieferkette durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erheblich gefördert werden können;

in der Erwägung, dass die Union und Japan bei einer gegenseitigen Anerkennung Wirtschaftsbeteiligten, die in die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die durch die jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zertifiziert wurden, Vereinfachungen gewähren können —

BESCHLIESST:

I

Gegenseitige Anerkennung und Zuständigkeit für die Umsetzung

(1)

Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Union und Japans für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte miteinander vereinbar und gleichwertig sind, und die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte werden gegenseitig akzeptiert.

(2)

Für die Umsetzung dieses Beschlusses sind die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens definierten Zollbehörden (im Folgenden: „die Zollbehörden“) zuständig.

(3)

Der Beschluss betrifft folgende Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte:

a)

Das Programm der Europäischen Union für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (für das AEO-Zertifikat „Sicherheit“ und das AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen, Sicherheit“);

(Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (1) und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in den durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (4) Titel IIA geänderten Fassungen); und

b)

das japanische Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Zollgesetz).

II

Vereinbarkeit

(1)

Die Zollbehörden sorgen dafür, dass die Kohärenz zwischen den Programmen gewahrt bleibt und sie gewährleisten, dass die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar bleiben:

a)

Antragsverfahren für die Erlangung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status);

b)

Prüfung der Anträge;

c)

Zuerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Überwachung.

(2)

Die Zollbehörden sorgen dafür, dass die Programme im Rahmen von SAFE durchgeführt werden.

III

Vorteile

(1)

Jede Zollbehörde räumt Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß dem Programm der anderen Zollbehörde den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten haben, vergleichbare Vorteile ein.

Hier sind insbesondere zu nennen:

a)

Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten AEO-Status eines Wirtschaftsbeteiligten bei der Risikobewertung, um Inspektionen oder Kontrollen zu reduzieren, und Berücksichtigung dieses Status bei anderen sicherheitsbezogenen Maßnahmen, und

b)

Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schließung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen größeren Zwischenfällen, wobei die Zollbehörden vorrangige Warensendungen zugelassener Wirtschaftsbeteiligter im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen könnten.

(2)

Jede Zollbehörde kann noch weitere Vorteile gewähren, um nach dem Überprüfungsvorgang gemäß Abschnitt V Nummer 2 dieses Beschlusses den Handel zu vereinfachen.

(3)

Jede Zollbehörde behält sich das Recht vor, die Vorteile auszusetzen, die gemäß diesem Beschluss den Begünstigten des Programms der anderen Zollbehörde gewährt werden. Eine solche Aussetzung von Vorteilen durch eine Zollbehörde ist der anderen Zollbehörde umgehend mitzuteilen und ihr gegenüber zu begründen, so dass sich die andere Behörde dazu äußern kann.

(4)

Jede Zollbehörde meldet der anderen Zollbehörde Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Wirtschaftsbeteiligten, die im Rahmen des Programms der anderen Zollbehörde AEO-Status haben, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der AEO-Status noch angemessen sind.

IV

Informationsaustausch und Kommunikation

(1)

Die Zollbehörden verstärken die Kommunikation, um diesen Beschluss wirksam umzusetzen. Sie tauschen Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme, insbesondere durch:

a)

die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme;

b)

einen für beide Seiten nützlichen Informationsaustausch über die Sicherheit der Lieferkette;

c)

die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation zwischen der Generaldirektion für Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission und dem internationalen Nachrichtendienst der japanischen Zollverwaltung, um seitens der Programmteilnehmer das Risikomanagement in Bezug auf die Lieferkette zu verbessern.

(2)

Der Informationsaustausch erfolgt entsprechend dem Abkommen in elektronischem Format.

(3)

Informationen und damit zusammenhängende Daten, insbesondere über Programmteilnehmer, werden systematisch elektronisch ausgetauscht.

(4)

Die Einzelheiten, die über Wirtschaftsbeteiligte ausgetauscht werden, die eine Bewilligung im Rahmen des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erhalten haben, umfassen Folgendes:

a)

den Namen des Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status;

b)

die Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten;

c)

den Status des Wirtschaftsbeteiligten;

d)

das Datum der Bestätigung oder Bewilligung;

e)

Aussetzungen und Aufhebungen;

f)

die einzige Nummer der Bewilligung (z. B. EORI- oder AEO-Nummer); und

g)

andere von den Zollbehörden zu regelnde Einzelheiten.

(5)

Die Zollbehörden gewährleisten den Datenschutz im Einklang mit dem Abkommen, insbesondere mit Artikel 16.

(6)

Die ausgetauschten Daten werden ausschließlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verwendet.

V

Konsultation und Überprüfung

(1)

Alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses werden im Rahmen des Abkommens mittels Konsultationen zwischen den Zollbehörden geklärt.

(2)

Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmäßig die Umsetzung dieses Beschlusses. Diese Überprüfung kann insbesondere Folgendes umfassen:

a)

gemeinsame Überprüfungen, um Stärken und Schwachstellen bei der Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung zu ermitteln;

b)

einen Meinungsaustausch über auszutauschende Angaben und Vorteile, die Wirtschaftsbeteiligten gemäß Abschnitt III Nummer 2 dieses Beschlusses gewährt werden oder gewährt werden sollen;

c)

einen Meinungsaustausch über Sicherheitsbestimmungen wie beispielsweise Protokolle, die während und nach einem schwerwiegenden Sicherheitszwischenfall (Wiederaufnahme des Betriebs) oder wenn die Umstände eine Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung rechtfertigen, zu befolgen sind;

d)

eine Überprüfung der Voraussetzungen, unter denen die Vorteile nach Abschnitt III Nummer 3 dieser Entscheidung ausgesetzt werden können;

e)

umfassende Überprüfungen dieses Beschlusses.

(3)

Dieser Beschluss kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses geändert werden.

VI

Allgemeines

(1)

Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen des Abkommens umgesetzt; er stellt kein neues internationales Abkommen dar.

(2)

Jede Zollbehörde übt ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Beschlusses im Einklang mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union und Japans und der geltenden internationalen Übereinkommen, denen diese beiden Parteien beigetreten sind, aus.

(3)

Der Inhalt dieses Beschlusses steht einer gegenseitigen Unterstützung unter Zollbehörden nicht entgegen.

VII

Beginn, Aussetzung und Beendigung der Zusammenarbeit

(1)

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses beginnt am 24. Juni 2010.

(2)

Jede Zollbehörde kann die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses jederzeit aussetzen, jedoch muss sie dies mindestens dreißig (30) Tage im Voraus schriftlich ankündigen.

(3)

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses kann durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses beendet werden.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2010.

Für den Gemischten Ausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich

Generaldirektor Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission

Walter DEFFAA

Generaldirektor Abteilung Zoll und Zolltarif des Finanzministeriums, Japan

Toshiyuki OHTO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(4)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.