4.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/30 |
BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES KOOPERATIONSRATES EU-UKRAINE
vom 23. November 2009
zur Einsetzung eines Gemischten Ausschusses
(2010/254/EG)
DER KOOPERATIONSRAT EU-UKRAINE —
gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 88,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 88 des Abkommens kann der Kooperationsrat Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben sowie ihre Arbeitsweise fest. |
(2) |
Die Vertragsparteien des Abkommens verhandeln zurzeit über ein Assoziierungsabkommen, das die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone umfasst. |
(3) |
Die Vertragsparteien des Abkommens haben sich auf den Wortlaut der Assoziierungsagenda EU-Ukraine geeinigt. |
(4) |
Es muss ein Ausschuss für die Überprüfung der Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen eingesetzt werden. Dieser Gemischte Ausschuss setzt sich aus hohen Beamten zusammen — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Kooperationsrat setzt einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus hohen Beamten zusammensetzt. Dieser Gemischte Ausschuss überprüft die Fortschritte bei der Umsetzung der Assoziierungsagenda sowie der künftigen Prioritäten und erforderlichen Anpassungen der Agenda.
Der Gemischte Ausschuss tritt regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen.
Geschehen zu Brüssel am 23. November 2009.
Im Namen des Kooperationsrates
Der Leiter der EU-Delegation
C. BILDT
Die Leiterin der ukrainischen Delegation
Y. TYMOSHENKO