3.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 58/83 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 125/2010
vom 10. November 2010
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert. |
(2) |
Die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (3) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2z (Entscheidung 2009/543/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„2za. |
32009 D 0967: Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1). |
2zb. |
32010 D 0018: Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/967/EG und 2010/18/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 47.
(2) ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1.
(3) ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32.
(4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.