21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/47


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2010

vom 2. Juli 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (9) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(10)

Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (10) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(11)

Mit Entscheidung 2009/544/EG wird die Entscheidung 2002/739/EG der Kommission (11) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(12)

Mit Entscheidung 2009/563/EG wird die Entscheidung 2002/231/EG der Kommission (12) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(13)

Mit Entscheidung 2009/564/EG wird die Entscheidung 2005/338/EG der Kommission (13) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(14)

Mit Entscheidung 2009/567/EG wird die Entscheidung 1999/178/EG der Kommission (14), geändert durch die Entscheidung 2002/372/EG (15), aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(15)

Mit Entscheidung 2009/568/EG wird die Entscheidung 2001/405/EG der Kommission (16) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(16)

Mit Entscheidung 2009/578/EG wird die Entscheidung 2003/287/EG der Kommission (17) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(17)

Mit Entscheidung 2009/598/EG wird die Entscheidung 2002/740/EG der Kommission (18) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(18)

Mit Entscheidung 2009/607/EG wird die Entscheidung 2002/272/EG der Kommission (19) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 2y (Entscheidung 2007/506/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„2z.

32009 D 0543: Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27)“.

2.

Der Text von Nummer 2v (Entscheidung 2002/739/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0544: Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39)“.

3.

Der Text von Nummer 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0563: Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27)“.

4.

Der Text von Nummer 2p (Entscheidung 2005/338/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0564: Entscheidung 2009/564/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Campingdienste (ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36)“.

5.

Der Text von Nummer 2f (Entscheidung 2002/371/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0567: Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70)“.

6.

Der Text von Nummer 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0568: Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87)“.

7.

Der Text von Nummer 2m (Entscheidung 2003/287/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0578: Entscheidung 2009/578/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57)“.

8.

Der Text von Nummer 2w (Entscheidung 2002/740/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0598: Entscheidung 2009/598/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bettmatratzen (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65)“.

9.

Der Text von Nummer 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32009 D 0607: Entscheidung 2009/607/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/543/EG, 2009/544/EG, 2009/563/EG, 2009/564/EG, 2009/567/EG, 2009/568/EG, 2009/578/EG, 2009/598/EG und 2009/607/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (20).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 23.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39.

(4)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 27.

(5)  ABl. L 196 vom 28.7.2009, S. 36.

(6)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70.

(7)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87.

(8)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57.

(9)  ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 65.

(10)  ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21.

(11)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 4.

(12)  ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 50.

(13)  ABl. L 108 vom 29.4.2005, S. 67.

(14)  ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21.

(15)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 29.

(16)  ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10.

(17)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 82.

(18)  ABl. L 236 vom 4.9.2002, S. 10.

(19)  ABl. L 94 vom 11.4.2002, S. 13.

(20)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.