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21.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 277/38 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 84/2010
vom 2. Juli 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32009 L 0164: Richtlinie 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 41)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/164/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Juli 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juli 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 16.
(2) ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 41.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.