16.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2010

vom 11. Juni 2010

zur Änderung von Anhang XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2010 vom 30. April 2010 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission (3), die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist am 31. Mai 2010 außer Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XIV des Abkommens erhält der Text von Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) folgende Fassung:

32010 R 0330: Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 6 wird am Ende Folgendes angefügt:

‚Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass in Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes in den EFTA-Staaten von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, die vorliegende Verordnung auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf diesem Markt enthalten, keine Anwendung findet.

Eine Empfehlung nach Absatz 1 ist an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten zu richten, in denen der betreffende relevante Markt liegt. Die Kommission wird über die Erteilung einer solchen Empfehlung unterrichtet.

Innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung einer Empfehlung nach Absatz 1 teilen alle EFTA-Staaten, an die sie gerichtet ist, der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Läuft die Dreimonatsfrist ab, ohne dass eine Antwort eingeht, so wird davon ausgegangen, dass die nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staaten die Empfehlung annehmen.

Nimmt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, diese an oder antwortet er nicht rechtzeitig, so ist er nach dem Abkommen rechtlich verpflichtet, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erteilung umzusetzen.

Teilt ein EFTA-Staat, der Adressat der Empfehlung ist, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der Dreimonatsfrist mit, dass er ihre Empfehlung nicht annimmt, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde diese Antwort der Kommission mit. Teilt die Kommission den Standpunkt des betreffenden EFTA-Staates nicht, so findet Artikel 92 Absatz 2 des Abkommens Anwendung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und konsultieren einander zur Anwendung dieser Bestimmung.

In Fällen, in denen mehr als 50 % des relevanten Marktes im räumlichen Geltungsbereich des EWR-Abkommens von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel aufnehmen, getrennte Maßnahmen zu treffen. Haben die beiden Überwachungsbehörden eine Einigung über den relevanten Markt und die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme nach dieser Bestimmung erzielt, so erlässt die Kommission eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung entsprechenden Inhalts an den EFTA-Staat bzw. die EFTA-Staaten, in denen der betreffende relevante Markt liegt.‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1). Er gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2010.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)   ABl. L 181 vom 15.7.2010, S. 20.

(2)   ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1.

(3)   ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.