10.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 143/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 23/2010
vom 12. März 2010
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2010 vom 1. März 2010 (1) geändert. |
(2) |
Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2007 vom 26. Oktober 2007 (2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in das Abkommen aufgenommen und wurden die Richtlinien 96/3/Euratom, EGKS, EG (4), 98/28/EG (5) und 2004/4/EG (6) der Kommission, berichtigt in ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 92. aus dem Abkommen gestrichen. |
(3) |
Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bleiben die Richtlinien 96/3/Euratom, EGKS, EG, 98/28/EG und 2004/4/EG bis zu ihrer Ersetzung durch Beschlüsse gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Kraft. Derartige Beschlüsse wurden noch nicht erlassen. |
(4) |
Daher sollten die Richtlinien 96/3/EG, 98/28/EG und 2004/4/EG wieder in das Abkommen aufgenommen werden. |
(5) |
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54j (gestrichen) wird Folgendes eingefügt: „31996 L 0003: Richtlinie 96/3/ Euratom, EGKS, EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 42), geändert durch:
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2. |
Nach Nummer 54zzzze (Entscheidung 2008/654/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinien 96/3/ Euratom, EGKS, EG, 98/28/EG and 2004/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2007 vom 26. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8). Dieser Beschluss wird ab dem Tag seiner Annahme bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Alan SEATTER
(1) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 53.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 42.
(5) ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10.
(6) ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 25.
(7) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(8) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.