10.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 23/2010

vom 12. März 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2010 vom 1. März 2010 (1) geändert.

(2)

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2007 vom 26. Oktober 2007 (2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in das Abkommen aufgenommen und wurden die Richtlinien 96/3/Euratom, EGKS, EG (4), 98/28/EG (5) und 2004/4/EG (6) der Kommission, berichtigt in ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 92. aus dem Abkommen gestrichen.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bleiben die Richtlinien 96/3/Euratom, EGKS, EG, 98/28/EG und 2004/4/EG bis zu ihrer Ersetzung durch Beschlüsse gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in Kraft. Derartige Beschlüsse wurden noch nicht erlassen.

(4)

Daher sollten die Richtlinien 96/3/EG, 98/28/EG und 2004/4/EG wieder in das Abkommen aufgenommen werden.

(5)

Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54j (gestrichen) wird Folgendes eingefügt:

31996 L 0003: Richtlinie 96/3/ Euratom, EGKS, EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 42), geändert durch:

32004 L 0004: Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 25), berichtigt in ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 92.“

2.

Nach Nummer 54zzzze (Entscheidung 2008/654/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„54zzzzf.

31998 L 0028: Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförderung von Rohzucker auf See (ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 96/3/ Euratom, EGKS, EG, 98/28/EG and 2004/4/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 137/2007 vom 26. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (8). Dieser Beschluss wird ab dem Tag seiner Annahme bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 53.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 42.

(5)  ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 10.

(6)  ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 25.

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.