22.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 10/2010

vom 29. Januar 2010

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Entscheidung 2008/961/EG wird die Entscheidung 2006/891/EG der Kommission (3) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IX des Abkommens erhält der Text von Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Fassung:

„ 32008 D 0961: Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/961/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 30. Januar 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Alan SEATTER


(1)   ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 35.

(2)   ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112.

(3)   ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 96.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 10/2010 zur Aufnahme der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission in das Abkommen

„Nach der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse sind die Generally Accepted Accounting Principles bestimmter Drittländer als den EWR-Standards gleichwertig anzusehen und können Drittlandsemittenten ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen. Die Aufnahme dieser Entscheidung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.“