3.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/7 |
BESCHLUSS Nr. 3/2008 DES GEMISCHTEN RATES EU-MEXIKO
vom 15. Dezember 2008
zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004
(2009/421/EG)
DER GEMISCHTE RAT —
gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 47,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 wurde am 29. November 2006 in Mexiko ein zweites Zusatzprotokoll zu dem Abkommen unterzeichnet, das am 1. März 2007 (2) in Kraft trat. |
(2) |
Daher muss Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates vom 27. Februar 2001, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates vom 18. Mai 2005, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen angepasst werden; es müssen die für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten eingefügt und die mit den Artikeln 12 bis 16 des Beschlusses Nr. 2/2001 nicht zu vereinbarenden Maßnahmen aufgeführt werden, die die neuen Mitgliedstaaten bis zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses aufrechterhalten. Im Zuge der Anpassung bietet sich auch die Gelegenheit, die Liste der für Finanzdienstleistungen zuständigen Behörden in Anhang II des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates vom 27. Februar 2001, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates vom 18. Mai 2005, zu aktualisieren — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang I Teil A des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates vom 27. Februar 2001, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004 des Gemischten Rates vom 18. Mai 2005, wird durch Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Anhang II Teil A und Teil B des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates, geändert durch den Beschluss Nr. 4/2004, wird durch Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2008.
Im Namen des Gemischten Rates
Die Präsidentin
P. ESPINOSA CANTELLANO
(1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.
(2) Zur Erläuterung: Das Zweite Zusatzprotokoll wurde von den Vertragsparteien am 21. Februar 2007 in Brüssel unterzeichnet, nachdem die offizielle Paraphierung des Textes in Mexiko-Stadt am 29. November 2006 erfolgt war. Es wurde ab dem 1. März 2007 angewandt und trat am 1. März 2008 nach Abschluss der erforderlichen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.
ANHANG I
„ANHANG I
TEIL A
DIE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN
1. |
Die Anwendung des Kapitels III auf die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erfolgt vorbehaltlich der Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten im Abschnitt ‚Alle Sektoren‘ ihrer GATS-Listen aufgeführt haben, sowie der nachstehend aufgeführten Beschränkungen für die Teilsektoren. |
2. |
Zur Bezeichnung der Mitgliedstaaten werden folgende Abkürzungen verwendet:
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3. |
Die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs für die Erbringungsarten 1 und 2 gelten nur für
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4. |
Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen mexikanischer Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Gemeinschaftsebene harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für inländische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen. Die Mitgliedstaaten dürfen die in dieser Liste aufgeführten Beschränkungen nur auf eine direkte gewerbliche Niederlassung von Mexiko aus und auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Mexiko aus anwenden. Ein Mitgliedstaat darf diese Beschränkungen, einschließlich solcher, die die Niederlassung betreffen, folglich nicht auf in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft niedergelassene mexikanische Tochtergesellschaften anwenden, es sei denn, diese Beschränkungen können im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auch auf Gesellschaften oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden. |
5. |
BG: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
6. |
BG: Versicherungs- und Bankgeschäfte sowie Wertpapierhandel und damit verbundene Geschäfte sind getrennt durch Unternehmen abzuwickeln, die über eine Zulassung für die Erbringung derartiger Dienstleistungen verfügen. |
7. |
BG: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Bulgarien gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos die Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben. |
8. |
CY: Auch wenn in der Liste keine Beschränkungen oder Bedingungen aufgeführt sind, gelten folgende Bedingungen und Voraussetzungen:
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9. |
CY: Die in dieser Liste genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften sind nicht als erschöpfende Bezugnahme auf alle für den Finanzsektor maßgebenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auszulegen. Zum Beispiel dürfen Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, nicht übermittelt werden. Diese Übermittlung unterliegt den zyprischen Gesetzen über den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen von Bankkunden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass diskriminierungsfreie qualitative Maßnahmen in Bezug auf technische Normen, Erwägungen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes, Zulassung, aufsichtsrechtliche Prüfung, berufliche Qualifikation und Kompetenzanforderungen nicht als Bedingungen oder Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung in die Liste aufgenommen worden sind. |
10. |
CY: Nicht regulierte Finanzdienstleistungen und -produkte und die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte können vom Bestehen oder von der Einführung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
11. |
CY: Wegen der Devisenbewirtschaftung in Zypern
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12. |
CZ: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des tschechischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
13. |
CZ: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. |
14. |
CZ: Die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung kann nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden. Nach Aufhebung des Monopols für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Erbringung dieser Dienstleistung unterschiedslos den in der Tschechischen Republik niedergelassenen Dienstleistungserbringern offen stehen. Die obligatorische Krankenversicherung kann nur bei zugelassenen Anbietern abgeschlossen werden, die im Eigentum tschechischer Staatsangehöriger stehen. |
15. |
EE: Hinsichtlich der obligatorischen Sozialversicherung bestehen keine Verpflichtungen. |
16. |
HU: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
17. |
HU: Informationen, die personenbezogene Daten, ein Bankgeheimnis, ein Wertpapiergeheimnis und/oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen nicht weitergegeben werden. |
18. |
HU: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht Ungarns gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. |
19. |
HU: Versicherungsdienstleistungen, Bankdienstleistungen, Wertpapierdienstleistungen und Dienstleistungen des kollektiven Anlagemanagements müssen von rechtlich getrennten und unabhängig voneinander kapitalisierten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. |
20. |
MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsart 3 betrifft, so können Gebietsfremde nach den Devisenvorschriften mit vorheriger Genehmigung der Maltesischen Zentralbank Dienstleistungen durch eine in Malta eingetragene Gesellschaft erbringen. Gesellschaften, an denen gebietsfremde natürliche oder juristische Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital von 10 000 MTL, von denen 50 % voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Für den Erwerb von Immobilien müssen Gesellschaften, an denen Gebietsfremde beteiligt sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Genehmigung des Finanzministeriums beantragen. |
21. |
MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich Erbringungsart 4 betrifft, so gelten die maltesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Erwerb von Immobilien, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit weiter, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge. Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse werden von der maltesischen Regierung nach eigenem Ermessen erteilt. |
22. |
MT: Was die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsarten 1 und 2 betrifft, so können Gebietsansässige nach den Devisenvorschriften für Portefeuille-Investitionen jährlich bis zu 5 000 MTL ins Ausland transferieren. Für höhere Beträge ist eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich. |
23. |
MT: Für eine Darlehensaufnahme im Ausland benötigen Gebietsansässige keine devisenrechtliche Genehmigung, sofern die Laufzeit des Darlehens mehr als drei Jahre beträgt. Diese Darlehensaufnahme muss jedoch bei der Zentralbank eingetragen werden. |
24. |
PL: In Polen werden zurzeit aufsichtsrechtliche Vorschriften für den Finanzsektor ausgearbeitet. Daher müssen möglicherweise die geltenden Regeln geändert und neue Gesetze erlassen werden. |
25. |
RO: Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften unterliegt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für Versicherungs- unter Rückversicherungsgeschäfte. Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Bankgesellschaften unterliegt der Genehmigung durch die Rumänische Nationalbank. Die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Einrichtungen des Wertpapiersektors (natürliche oder juristische Personen) unterliegt der Genehmigung durch die nationale rumänische Wertpapierkommission CNVM (‚Comisia Națională a Valorilor Mobiliare‘). Nach der gewerblichen Niederlassung dürfen die Finanzinstitutionen ihre Geschäfte mit Gebietsansässigen nur in der rumänischen Landeswährung abwickeln. |
26. |
SK: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen und -instrumente kann vom Bestehen und von der Einhaltung des slowakischen Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
27. |
SK: Folgende Versicherungen können nur bei einem Alleinanbieter abgeschlossen werden: Die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Arbeitgeberhaftpflichtversicherung müssen bei der Slowakischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Die Krankengrundversicherung ist auf die slowakischen Krankenversicherungsgesellschaften beschränkt, die über eine Zulassung des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik für die Bereitstellung von Krankenversicherung nach dem Gesetz 273/1994 verfügen. Pensionsfondsversicherungsprogramme und die Krankenversicherung sind auf die Sozialversicherungsgesellschaft beschränkt. |
28. |
SI: Die Marktzulassung neuer Finanzdienstleistungen oder -produkte kann vom Bestehen und von der Einhaltung eines Regulierungsrahmens abhängig gemacht werden, mit dem die in Artikel 19 des Beschlusses Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko genannten Ziele verwirklicht werden sollen. |
29. |
SI: Finanzinstitutionen, die nach dem Recht der Republik Slowenien gegründet worden sind, müssen in der Regel unterschiedslos eine bestimmte Rechtsform haben. |
30. |
SI: Versicherungs- und Bankdienstleistungen müssen von rechtlich getrennten Finanzdienstleistungserbringern erbracht werden. |
31. |
SI: Wertpapierdienstleistungen dürfen nur durch Banken und Investmentgesellschaften erbracht werden.
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(1) CZ: Das Parlament berät zurzeit über die Abschaffung des Kriteriums der Finanzmarkterfordernisse.
(2) Bei der Prüfung, ob eine unbeschränkte oder eine beschränkte Banklizenz erteilt wird, berücksichtigt die Bank von Slowenien (bei slowenischen wie bei ausländischen Antragstellern) neben dem Kapital auch:
— |
die volkswirtschaftlichen Präferenzen für bestimmte Bankgeschäfte; |
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die regionale Versorgung der Republik Slowenien mit Banken; |
— |
die von der Bank tatsächlich erbrachten im Vergleich zu den in der geltenden Lizenz festgelegten Leistungen. |
(Anmerkung: Diese Bestimmung wird mit Erlass des neuen Bankengesetzes aufgehoben werden.):
ANHANG II
„ANHANG II
FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
TEIL A
In der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Europäische Kommission |
GD Handel GD Binnenmarkt |
1049 Brüssel |
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Österreich |
Finanzministerium |
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||||
Belgien |
Wirtschaftsministerium |
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Finanzministerium |
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Bulgarien |
Ministerium für Wirtschaft und Energie |
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||||
Finanzministerium |
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Bulgarische Nationalbank |
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Kommission für Finanzaufsicht |
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Zypern |
Finanzministerium |
1439 Nicosia |
||||
Tschechische Republik |
Finanzministerium |
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||||
Dänemark |
Wirtschaftsministerium |
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||||
Estland |
Finanzministerium |
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||||
Finnland |
Finanzministerium |
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||||
Frankreich |
Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie |
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||||
Deutschland |
Finanzministerium |
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||||
Griechenland |
Bank von Griechenland |
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||||
Ungarn |
Finanzministerium |
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||||
Irland |
Irische Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen |
|
||||
Italien |
Finanzministerium |
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||||
Lettland |
Finanz- und Kapitalmarktkommission |
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||||
Litauen |
Finanzministerium |
|
||||
Luxemburg |
Finanzministerium |
|
||||
Malta |
Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen |
|
||||
Niederlande |
Finanzministerium |
|
||||
Polen |
Finanzministerium |
|
||||
Portugal |
Finanzministerium |
|
||||
Rumänien |
Rumänische Nationalbank |
Str. Lipscani nr. 25, sector 3, Bukarest, 030031 |
||||
Nationale rumänische Wertpapierkommission CNVM |
Str. Foișorului nr.2, sector 3, Bukarest |
|||||
Kommission für Versicherungsaufsicht |
Strada Amiral Constantin Balescu nr. 18, sector 1, Bukarest, 011954 |
|||||
Aufsichtskommission für das System der privaten Altersvorsorge |
Splaiul Unirii 74 Sector 4, Bukarest, 030128 |
|||||
Slowakische Republik |
Finanzministerium |
|
||||
Slowenien |
Wirtschaftsministerium |
|
||||
Spanien |
Finanzministerium |
|
||||
Schweden |
Finanzaufsichtsbehörde |
|
||||
Schwedische Zentralbank |
|
|||||
Schwedische Verbraucheragentur |
|
|||||
Vereinigtes Königreich |
Finanzministerium |
|
TEIL B
In Mexiko: Secretaría de Hacienda y Crédito Público
Mexiko |
Unidad de Banca, Valores y Ahorro |
|
|||
Unidad de Seguros, Pensiones y Seguridad Social |
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